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Entscheidung 11 Os 93/17m×

Entscheidung 11 Os 93/17m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os93/17m

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard Z***** und eine weitere Angeklagte wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und eine weitere strafbare Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerhard Z***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 16. März 2017, GZ 13 Hv 85/16m-145, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Gerhard Z***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche einer weiteren Angeklagten enthält, wurde Gerhard Z***** mehrerer Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A/I/1 bis 6) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, SMG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Nachgenannte mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, und zwar

1) am 30. Dezember 2013 in A***** Gewahrsamsinhabern der Sparkasse A***** Bargeld im Betrag von 21.230 Euro, indem er von den Bankangestellten H***** und R***** Bargeld forderte und zur Untermauerung seiner Forderung eine Spielzeugwaffe zum Teil aus seiner rechten Jackentasche zog;

2) am 18. April 2014 in V***** Gewahrsamsinhabern der Raika A***** Bargeld im Betrag von 11.195 Euro, indem er die Bankangestellten W***** und Za***** mit einer Spielzeugwaffe bedrohte und W***** aufforderte, Geld in einen Stoffsack zu stecken;

3) am 11. Juli 2014 in M***** Gewahrsamsinhabern der Raika M***** Bargeld im Betrag von 3.200 Euro, indem er die Bankangestellte K***** mit einer Spielzeugwaffe bedrohte, sie an den Schultern packte und gegen die Kassenlade drängte und dabei die Übergabe von Bargeld forderte;

4) am 31. Juli 2014 in K***** Gewahrsamsinhabern der Raika K***** Bargeld im Betrag von 202.935 Euro, indem er die Bedienstete B***** niederschlug, fesselte und einsperrte und die Bankangestellten G***** und Gr***** mit einer Spielzeugwaffe bedrohte und zwang, den Tresorraum zu öffnen und ihm Bargeld zu übergeben;

5) am 7. Dezember 2015 in S***** Gewahrsamsinhabern der Raika S***** Bargeld im Betrag von 46.140 Euro, indem er die Bankangestellte S***** mit einer Spielzeugwaffe bedrohte und Geld forderte;

6) am 25. März 2016 in F***** Gewahrsamsinhabern der Raika F***** Bargeld im Betrag von 14.460 Euro, indem er die Bankangestellte F***** und Se***** mit einer Spielzeugwaffe bedrohte und mit den Worten „Schnell, schnell, Geld!“ die Übergabe von Bargeld forderte.

Rechtliche Beurteilung

Erkennbar ausschließlich gegen die Schuldsprüche wegen Verbrechen des Raubes richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard Z*****.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag (ON 144 S 45) des Angeklagten auf „Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, dass auf den Fotos ersichtlich ist, dass die Statur, wie von der auf dem Überwachungsvideo aufgezeichneten Person nicht mit der Statur des Herrn Z***** übereinstimmt“, zu Recht abgelehnt (ON 144 S 48), weil der Antrag nicht erkennen ließ, warum gerade die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Das den Beweisantrag – als Versuch nachträglicher Antragsfundierung – ergänzende Beschwerdevorbringen ist prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS099117, RS0099618).

Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) verhindern (RIS-Justiz RS0118780).

Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie auf das Fehlen von DNA-Spuren des Angeklagten an einem der Tatorte selbst verweist, das Halten der Spielzeugpistole in einem Fall in der linken Hand thematisiert (weil der Beschwerdeführer Rechtshänder sei), Lichtbildaufnahmen einer eigenständigen Bewertung unterzieht und die Ausführungen der Tatrichter, weshalb sie zur Annahme der Täterschaft des Angeklagten gelangten (US 23 bis 55, insbesondere auch die Belastung des Beschwerdeführers durch die Mitangeklagte in fünf der sechs Fälle) übergeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Ebenso war die angemeldete (ON 144 S 53) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zurückzuweisen, weil in der Verfahrensordnung ein solches Rechtsmittel gegen das Urteil eines Schöffengerichts nicht vorgesehen ist (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt gemäß Paragraph 285 i, StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche, ON 144 S 53).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Zum von der Generalprokuratur in Ansehung der vollinhaltlich geständigen Mitangeklagten Leopoldine Z***** angeregten Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, weil dem Urteil auch Feststellungen zum Vorsatz der Zweitangeklagten, durch ihre Beiträge zum Raubgeschehen zumindest Gerhard Z***** unrechtmäßig zu bereichern, bei Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe hinreichend deutlich zu entnehmen sind (US 12, 22 f, 24, 25, 26, 27, 49 f).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119371

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00093.17M.0913.000

Im RIS seit

29.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Dokumentnummer

JJT_20170913_OGH0002_0110OS00093_17M0000_000