Erkennbar ausschließlich gegen die Schuldsprüche wegen Verbrechen des Raubes richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard Z*****.Erkennbar ausschließlich gegen die Schuldsprüche wegen Verbrechen des Raubes richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard Z*****.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag (ON 144 S 45) des Angeklagten auf „Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, dass auf den Fotos ersichtlich ist, dass die Statur, wie von der auf dem Überwachungsvideo aufgezeichneten Person nicht mit der Statur des Herrn Z***** übereinstimmt“, zu Recht abgelehnt (ON 144 S 48), weil der Antrag nicht erkennen ließ, warum gerade die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Das den Beweisantrag – als Versuch nachträglicher Antragsfundierung – ergänzende Beschwerdevorbringen ist prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS099117, RS0099618).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag (ON 144 S 45) des Angeklagten auf „Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, dass auf den Fotos ersichtlich ist, dass die Statur, wie von der auf dem Überwachungsvideo aufgezeichneten Person nicht mit der Statur des Herrn Z***** übereinstimmt“, zu Recht abgelehnt (ON 144 S 48), weil der Antrag nicht erkennen ließ, warum gerade die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Das den Beweisantrag – als Versuch nachträglicher Antragsfundierung – ergänzende Beschwerdevorbringen ist prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS099117, RS0099618).
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) verhindern (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) verhindern (RIS-Justiz RS0118780).
Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie auf das Fehlen von DNA-Spuren des Angeklagten an einem der Tatorte selbst verweist, das Halten der Spielzeugpistole in einem Fall in der linken Hand thematisiert (weil der Beschwerdeführer Rechtshänder sei), Lichtbildaufnahmen einer eigenständigen Bewertung unterzieht und die Ausführungen der Tatrichter, weshalb sie zur Annahme der Täterschaft des Angeklagten gelangten (US 23 bis 55, insbesondere auch die Belastung des Beschwerdeführers durch die Mitangeklagte in fünf der sechs Fälle) übergeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Ebenso war die angemeldete (ON 144 S 53) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zurückzuweisen, weil in der Verfahrensordnung ein solches Rechtsmittel gegen das Urteil eines Schöffengerichts nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Ebenso war die angemeldete (ON 144 S 53) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zurückzuweisen, weil in der Verfahrensordnung ein solches Rechtsmittel gegen das Urteil eines Schöffengerichts nicht vorgesehen ist (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt gemäß § 285i StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche, ON 144 S 53).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt gemäß Paragraph 285 i, StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche, ON 144 S 53).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Zum von der Generalprokuratur in Ansehung der vollinhaltlich geständigen Mitangeklagten Leopoldine Z***** angeregten Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, weil dem Urteil auch Feststellungen zum Vorsatz der Zweitangeklagten, durch ihre Beiträge zum Raubgeschehen zumindest Gerhard Z***** unrechtmäßig zu bereichern, bei Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe hinreichend deutlich zu entnehmen sind (US 12, 22 f, 24, 25, 26, 27, 49 f).Zum von der Generalprokuratur in Ansehung der vollinhaltlich geständigen Mitangeklagten Leopoldine Z***** angeregten Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, weil dem Urteil auch Feststellungen zum Vorsatz der Zweitangeklagten, durch ihre Beiträge zum Raubgeschehen zumindest Gerhard Z***** unrechtmäßig zu bereichern, bei Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe hinreichend deutlich zu entnehmen sind (US 12, 22 f, 24, 25, 26, 27, 49 f).