Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Juni 2018, GZ 8 HR 11/18h-48, wurde die im Verfahren AZ 12 St 134/17t der Staatsanwaltschaft Klagenfurt über Brigitte W***** wegen der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Untersuchungshaft neuerlich aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Juni 2018, GZ 8 HR 11/18h-48, wurde die im Verfahren AZ 12 St 134/17t der Staatsanwaltschaft Klagenfurt über Brigitte W***** wegen der Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Untersuchungshaft neuerlich aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO fortgesetzt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die – als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete und mit 26. Juni 2018 datierte – Grundrechtsbeschwerde der Brigitte W*****. Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist (§ 1 GRBG; RIS-Justiz RS0061031 [T3], RS0121605 [T3]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 46 f).Gegen diesen Beschluss richtet sich die – als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete und mit 26. Juni 2018 datierte – Grundrechtsbeschwerde der Brigitte W*****. Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist (Paragraph eins, GRBG; RIS-Justiz RS0061031 [T3], RS0121605 [T3]; Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 46 f).
Dass das mit dieser Beschwerde ebenso befasste Oberlandesgericht Graz diese als Haftbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt gewertet und mit Beschluss vom 5. Juli 2018, AZ 8 Bs 234/18z, als unzulässig (weil verspätet) zurückgewiesen (§ 89 Abs 2 StPO) hat, vermag das Versäumnis der Ausschöpfung des Instanzenzugs als formelle Bedingung der Anrufung des Höchstgerichts nicht wett zu machen (vgl RIS-Justiz RS0061051).Dass das mit dieser Beschwerde ebenso befasste Oberlandesgericht Graz diese als Haftbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt gewertet und mit Beschluss vom 5. Juli 2018, AZ 8 Bs 234/18z, als unzulässig (weil verspätet) zurückgewiesen (Paragraph 89, Absatz 2, StPO) hat, vermag das Versäumnis der Ausschöpfung des Instanzenzugs als formelle Bedingung der Anrufung des Höchstgerichts nicht wett zu machen vergleiche RIS-Justiz RS0061051).
Weil keine zulässige Grundrechtsbeschwerde vorliegt, war ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG nicht geboten (Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 33; RIS-Justiz RS0061469).Weil keine zulässige Grundrechtsbeschwerde vorliegt, war ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG nicht geboten (Kier in WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 33; RIS-Justiz RS0061469).
Die Grundrechtsbeschwerde war vielmehr als unzulässig zurückzuweisen.