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Entscheidung 11 Os 93/18p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os93/18p

Entscheidungsdatum

07.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Brigitte W***** wegen Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 HR 11/18h des Landesgerichts Klagenfurt (AZ 12 St 134/17t der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), über die Grundrechtsbeschwerde der Brigitte W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Juni 2018, GZ 8 HR 11/18h-48, nach Anhörung der Generalprokuratur und Abstimmung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Juni 2018, GZ 8 HR 11/18h-48, wurde die im Verfahren AZ 12 St 134/17t der Staatsanwaltschaft Klagenfurt über Brigitte W***** wegen der Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Untersuchungshaft neuerlich aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO fortgesetzt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die – als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete und mit 26. Juni 2018 datierte – Grundrechtsbeschwerde der Brigitte W*****. Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist (Paragraph eins, GRBG; RIS-Justiz RS0061031 [T3], RS0121605 [T3]; Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 46 f).

Dass das mit dieser Beschwerde ebenso befasste Oberlandesgericht Graz diese als Haftbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt gewertet und mit Beschluss vom 5. Juli 2018, AZ 8 Bs 234/18z, als unzulässig (weil verspätet) zurückgewiesen (Paragraph 89, Absatz 2, StPO) hat, vermag das Versäumnis der Ausschöpfung des Instanzenzugs als formelle Bedingung der Anrufung des Höchstgerichts nicht wett zu machen vergleiche RIS-Justiz RS0061051).

Weil keine zulässige Grundrechtsbeschwerde vorliegt, war ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG nicht geboten (Kier in WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 33; RIS-Justiz RS0061469).

Die Grundrechtsbeschwerde war vielmehr als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E122347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00093.18P.0807.000

Im RIS seit

10.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Dokumentnummer

JJT_20180807_OGH0002_0110OS00093_18P0000_000