Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Vor dem Eingehen auf das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin ist klar zu stellen:
Gründet das Gericht einen Freispruch auf die Annahme, dass mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, und trifft es zu diesen hinreichende (negative) Feststellungen, ist es unter dem Aspekt erfolgreicher Urteilsanfechtung erforderlich, alle die Tatbestandsverwirklichung ausschließenden (negativen) Konstatierungen deutlich und bestimmt als mangelhaft begründet (Z 5) oder unter Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Z 4 zu bekämpfen (RIS-Justiz RS0127315 [T4]).Gründet das Gericht einen Freispruch auf die Annahme, dass mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, und trifft es zu diesen hinreichende (negative) Feststellungen, ist es unter dem Aspekt erfolgreicher Urteilsanfechtung erforderlich, alle die Tatbestandsverwirklichung ausschließenden (negativen) Konstatierungen deutlich und bestimmt als mangelhaft begründet (Ziffer 5,) oder unter Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Ziffer 4, zu bekämpfen (RIS-Justiz RS0127315 [T4]).
Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z 5 entscheidend sind (RIS-Justiz RS0117499). Davon zu unterscheiden sind erhebliche Tatsachen; das sind solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können, mithin erörterungsbedürftig (im Sinn des zweiten Falls der Z 5) sind (RIS-Justiz RS0117264 [T4]). Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Z 5 nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt (RIS-Justiz RS0116737 [T5]).Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Ziffer 5, entscheidend sind (RIS-Justiz RS0117499). Davon zu unterscheiden sind erhebliche Tatsachen; das sind solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können, mithin erörterungsbedürftig (im Sinn des zweiten Falls der Ziffer 5,) sind (RIS-Justiz RS0117264 [T4]). Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Ziffer 5, nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt (RIS-Justiz RS0116737 [T5]).
Das Schöffengericht hat Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite sowohl in Ansehung des Schädigungsvorsatzes als auch zur Wissentlichkeit in Bezug auf einen Befugnismissbrauch getroffen (US 19 f, 42 f).
Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter die Einlassung des Angeklagten, insbesondere zu seiner Einschätzung der Sicherheiten und zu seinem Vorsatz hinreichend beleuchtet (US 10, 17, 28, 30, 34, 39, 42), dies zum Teil auch in indirekter Form, indem sie erkennbar seine Angaben zur Genese der Kreditvergabe und seinen Erwägungen bei der Kreditbewilligung durch im Urteil genannte Zeugen oder Beweismittel als „bestätigt“ oder „nicht widerlegt“ befanden. Dass die Besicherung nach den bankinternen Beurteilungskriterien nur 73 % der Kreditsumme betrug, wurde dabei ebenso miterwogen (US 9, 16, 17, 19, 30; vgl dazu ON 95 AS 19f, 23 iVm US 17 und 42) wie der für die Bewilligung mitkausale Umstand, dass die Erwartung einer umfangreicheren Geschäftsbeziehung mit dem nach entsprechenden Erkundigungen für vermögend und seriös befundenen wirtschaftlichen Berechtigten der kreditnehmenden Gesellschaft, des italienischen Anwalts Dr. R*****, bestand, sich letztlich aber – nach Ansicht des Gerichts auf Grund für den Angeklagten nicht vorhersehbarer Entwicklungen – nicht erfüllte (US 6, 9, 10, 12, 15, 18, 21, 27 f, 33 f, 41 f). Insgesamt gelangten die Tatrichter zu dem Schluss, dass der Angeklagte die zur Tatzeit geltenden bankinternen Regelungen zur Kreditvergabe eingehalten hatte und vor allem davon überzeugt war, dass der Bank kein Schaden entstehen werde: Ihr sollte nämlich unter Einbindung eines Anwalts oder Notars Zug um Zug eine Hypothek im ersten Rang auf eine – vorerst mit dem Fruchtgenussrecht eines 1925 geborenen Mannes belastete – Liegenschaft im (damaligen Markt-)Wert von 3.385.000 Euro in attraktiver Lage in Mailand mit großem Potential für eine weitere Wertsteigerung eingeräumt werden, wobei nach Ableben des Fruchtgenussberechtigten die Verwertung der Liegenschaft vorgesehen war. Überdies hatte der bereits erwähnte Dr. R*****, der unter anderem über ein Unternehmen (I***** S.r.l.) mit Immobilienvermögen verfügte (wenn auch ohne Vertrag über eine persönliche Bürgschaft) zugesichert, die Zinsen zu bezahlen und am Ende der Kreditlaufzeit die zur Abdeckung erforderlichen Mittel im Wege eines seiner Unternehmen zur Verfügung zu stellen, sollte zu diesem Zeitpunkt eine Verwertung der Liegenschaft wegen Fortbestands des Nutzungsrechts noch nicht möglich sein. Überdies ging der Angeklagte zum Tatzeitpunkt davon aus, dass bis zur Kreditzuzählung – wie üblich – Nachbesserungen erfolgen würden, was letztlich auch in Form einer Bürgschaft der bereits erwähnten I***** S.r.l. geschah (US 6, 8 f, 12, 15 f, 19 f, 30, 40 f, 42).Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) haben die Tatrichter die Einlassung des Angeklagten, insbesondere zu seiner Einschätzung der Sicherheiten und zu seinem Vorsatz hinreichend beleuchtet (US 10, 17, 28, 30, 34, 39, 42), dies zum Teil auch in indirekter Form, indem sie erkennbar seine Angaben zur Genese der Kreditvergabe und seinen Erwägungen bei der Kreditbewilligung durch im Urteil genannte Zeugen oder Beweismittel als „bestätigt“ oder „nicht widerlegt“ befanden. Dass die Besicherung nach den bankinternen Beurteilungskriterien nur 73 % der Kreditsumme betrug, wurde dabei ebenso miterwogen (US 9, 16, 17, 19, 30; vergleiche dazu ON 95 AS 19f, 23 in Verbindung mit US 17 und 42) wie der für die Bewilligung mitkausale Umstand, dass die Erwartung einer umfangreicheren Geschäftsbeziehung mit dem nach entsprechenden Erkundigungen für vermögend und seriös befundenen wirtschaftlichen Berechtigten der kreditnehmenden Gesellschaft, des italienischen Anwalts Dr. R*****, bestand, sich letztlich aber – nach Ansicht des Gerichts auf Grund für den Angeklagten nicht vorhersehbarer Entwicklungen – nicht erfüllte (US 6, 9, 10, 12, 15, 18, 21, 27 f, 33 f, 41 f). Insgesamt gelangten die Tatrichter zu dem Schluss, dass der Angeklagte die zur Tatzeit geltenden bankinternen Regelungen zur Kreditvergabe eingehalten hatte und vor allem davon überzeugt war, dass der Bank kein Schaden entstehen werde: Ihr sollte nämlich unter Einbindung eines Anwalts oder Notars Zug um Zug eine Hypothek im ersten Rang auf eine – vorerst mit dem Fruchtgenussrecht eines 1925 geborenen Mannes belastete – Liegenschaft im (damaligen Markt-)Wert von 3.385.000 Euro in attraktiver Lage in Mailand mit großem Potential für eine weitere Wertsteigerung eingeräumt werden, wobei nach Ableben des Fruchtgenussberechtigten die Verwertung der Liegenschaft vorgesehen war. Überdies hatte der bereits erwähnte Dr. R*****, der unter anderem über ein Unternehmen (I***** S.r.l.) mit Immobilienvermögen verfügte (wenn auch ohne Vertrag über eine persönliche Bürgschaft) zugesichert, die Zinsen zu bezahlen und am Ende der Kreditlaufzeit die zur Abdeckung erforderlichen Mittel im Wege eines seiner Unternehmen zur Verfügung zu stellen, sollte zu diesem Zeitpunkt eine Verwertung der Liegenschaft wegen Fortbestands des Nutzungsrechts noch nicht möglich sein. Überdies ging der Angeklagte zum Tatzeitpunkt davon aus, dass bis zur Kreditzuzählung – wie üblich – Nachbesserungen erfolgen würden, was letztlich auch in Form einer Bürgschaft der bereits erwähnten I***** S.r.l. geschah (US 6, 8 f, 12, 15 f, 19 f, 30, 40 f, 42).
Die einen Befugnisfehlgebrauch ebenso wie eine vorsätzliche Schädigung der Machtgeberin dezidiert in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten (ON 95 S 6 ff iVm ON 54 [insbesondere S 39] und ON 5 S 221 ff) stand den Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0098646 [T8]).Die einen Befugnisfehlgebrauch ebenso wie eine vorsätzliche Schädigung der Machtgeberin dezidiert in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten (ON 95 S 6 ff in Verbindung mit ON 54 [insbesondere S 39] und ON 5 S 221 ff) stand den Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0098646 [T8]).
Dass die Tatrichter aus der Gesamtheit der Aussage andere als die von der Anklagebehörde angestrebten Schlüsse gezogen haben, stellt keinen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 dar (RIS-Justiz RS0098400 [T11]). Dem Gebot der auf volle Bestimmtheit abzielenden, wenngleich gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend war der Schöffensenat nicht verhalten, sämtliche Details der Angaben des Angeklagten ausdrücklich zu würdigen (RIS-Justiz RS0098778 [T7]).Dass die Tatrichter aus der Gesamtheit der Aussage andere als die von der Anklagebehörde angestrebten Schlüsse gezogen haben, stellt keinen Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, dar (RIS-Justiz RS0098400 [T11]). Dem Gebot der auf volle Bestimmtheit abzielenden, wenngleich gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend war der Schöffensenat nicht verhalten, sämtliche Details der Angaben des Angeklagten ausdrücklich zu würdigen (RIS-Justiz RS0098778 [T7]).
Da die aus Z 5 nicht erfolgreich bekämpften Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite den angestrebten Schuldspruch nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB von vornherein ausschließen (RIS-Justiz RS0130509), kann der Vorwurf, die Tatrichter hätten im Zusammenhang mit der Feststellungsgrundlage zur (objektiven) wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Kreditbewilligung das in der Hauptverhandlung erörterte (ON 161 S 5 ff) Gutachten des betriebswirtschaftlichen Sachverständigen, wonach die in Rede stehende Kreditvergabe wirtschaftlich unvertretbar gewesen sei (ON 151 S 151), nicht gebührend berücksichtigt (Z 5 zweiter Fall), dahinstehen.Da die aus Ziffer 5, nicht erfolgreich bekämpften Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite den angestrebten Schuldspruch nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 3, zweiter Fall StGB von vornherein ausschließen (RIS-Justiz RS0130509), kann der Vorwurf, die Tatrichter hätten im Zusammenhang mit der Feststellungsgrundlage zur (objektiven) wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Kreditbewilligung das in der Hauptverhandlung erörterte (ON 161 S 5 ff) Gutachten des betriebswirtschaftlichen Sachverständigen, wonach die in Rede stehende Kreditvergabe wirtschaftlich unvertretbar gewesen sei (ON 151 S 151), nicht gebührend berücksichtigt (Ziffer 5, zweiter Fall), dahinstehen.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass sich der Schöffensenat mit dem Gutachten des genannten Sachverständigen eingehend auseinandersetzte und dieses einer kritischen Würdigung unterzog (US 39 ff). Dass aus einzelnen Aspekten des von der Anklagebehörde betonten Befunds auch andere Schlussfolgerungen möglich waren, vermag den Nichtigkeitsgrund der Z 5 nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0098471 [T7]).Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass sich der Schöffensenat mit dem Gutachten des genannten Sachverständigen eingehend auseinandersetzte und dieses einer kritischen Würdigung unterzog (US 39 ff). Dass aus einzelnen Aspekten des von der Anklagebehörde betonten Befunds auch andere Schlussfolgerungen möglich waren, vermag den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0098471 [T7]).
Angesichts der Erfolglosigkeit der Mängelrüge erübrigt sich eine Behandlung der „vorsichtshalber“ Feststellungsmängel behauptenden Rechtsrüge (Z 9 lit a), die ua aber gegenteilige Feststellungen zum (mängelfrei begründeten) Fehlen eines Schädigungsvorsatzes einfordert.Angesichts der Erfolglosigkeit der Mängelrüge erübrigt sich eine Behandlung der „vorsichtshalber“ Feststellungsmängel behauptenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die ua aber gegenteilige Feststellungen zum (mängelfrei begründeten) Fehlen eines Schädigungsvorsatzes einfordert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).