[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, wurde in diesem Verfahren wie nachfolgend dargelegt das Gesetz verletzt:
[4] Das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll hat gemäß § 271 Abs 1 Z 7 (hier iVm § 458 zweiter Satz) StPO den Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten. Der im Hauptverhandlungsprotokoll vom 28. Dezember 2022 erfolgte Verweis auf die „Anklage“ genügt den in Z 1 und 2 leg cit genannten Anforderungen nicht (vgl RIS-Justiz RS0098552 [T2]; 11 Os 139/20f, 12 Os 108/22g [109/d, 110a, 111y]). [4] Das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll hat gemäß Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, (hier in Verbindung mit Paragraph 458, zweiter Satz) StPO den Spruch des Urteils mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten. Der im Hauptverhandlungsprotokoll vom 28. Dezember 2022 erfolgte Verweis auf die „Anklage“ genügt den in Ziffer eins und 2 leg cit genannten Anforderungen nicht vergleiche RIS-Justiz RS0098552 [T2]; 11 Os 139/20f, 12 Os 108/22g [109/d, 110a, 111y]).
[5] Nach § 43 Abs 1 erster Satz StGB ist im Fall der Gewährung einer bedingten Strafnachsicht die Dauer der Probezeit mit mindestens einem und höchstens drei Jahren zu bestimmen. Die Bemessung einer Probezeit mit fünf Jahren ist im (hier gegebenen) Fall der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe gesetzlich nicht vorgesehen. [5] Nach Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz StGB ist im Fall der Gewährung einer bedingten Strafnachsicht die Dauer der Probezeit mit mindestens einem und höchstens drei Jahren zu bestimmen. Die Bemessung einer Probezeit mit fünf Jahren ist im (hier gegebenen) Fall der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe gesetzlich nicht vorgesehen.
[6] Da diese Gesetzesverletzung für den Verurteilten nachteilig ist, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO) und das Urteil im Umfang der Bestimmung der Probezeit aufzuheben. [6] Da diese Gesetzesverletzung für den Verurteilten nachteilig ist, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO) und das Urteil im Umfang der Bestimmung der Probezeit aufzuheben.
[7] Der durch den Eintritt der Rechtskraft des Urteils bereits in Gang gesetzte Lauf einer Probezeit wird durch die Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO nicht berührt (RIS-Justiz RS0092039 [T2, T5]; RS0118011; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 55). [7] Der durch den Eintritt der Rechtskraft des Urteils bereits in Gang gesetzte Lauf einer Probezeit wird durch die Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO nicht berührt (RIS-Justiz RS0092039 [T2, T5]; RS0118011; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 55).