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Entscheidung 11 Os 93/23w×

Entscheidung 11 Os 93/23w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os93/23w (11Os94/23t)

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mair als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ 50 U 171/22w des Bezirksgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang und das Urteil dieses Bezirksgerichts, vom 28. Dezember 2022, GZ 50 U 171/22w-11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Nordmeyer, und des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 50 U 171/22w des Bezirksgerichts Salzburg verletzen

1. das Unterbleiben der Anführung der in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO bezeichneten Angaben im Hauptverhandlungsprotokoll vom 28. Dezember 2022 Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 458, zweiter Satz) StPO;

2. das Urteil vom 28. Dezember 2022 in seinem Strafausspruch Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz StGB.

Das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 28. Dezember 2022, GZ 50 U 171/22w-11, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Umfang der Bestimmung der Probezeit aufgehoben und die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Salzburg verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit – unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem – Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 28. Dezember 2022, GZ 50 U 171/22w-11, wurde * K* des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Die Probezeit wurde mit „fünf Jahren“ bestimmt.

[2] Im Protokoll über die Hauptverhandlung wurde hinsichtlich des Schuldspruchs lediglich vermerkt „Der Angeklagte ist schuldig im Sinne der Anklage. Er hat dadurch das dort genannte Vergehen begangen und wird dafür nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen […] verurteilt“ (ON 10 S 3).

Rechtliche Beurteilung

[3]           Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, wurde in diesem Verfahren wie nachfolgend dargelegt das Gesetz verletzt:

[4] Das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll hat gemäß Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, (hier in Verbindung mit Paragraph 458, zweiter Satz) StPO den Spruch des Urteils mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten. Der im Hauptverhandlungsprotokoll vom 28. Dezember 2022 erfolgte Verweis auf die „Anklage“ genügt den in Ziffer eins und 2 leg cit genannten Anforderungen nicht vergleiche RIS-Justiz RS0098552 [T2]; 11 Os 139/20f, 12 Os 108/22g [109/d, 110a, 111y]).

[5] Nach Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz StGB ist im Fall der Gewährung einer bedingten Strafnachsicht die Dauer der Probezeit mit mindestens einem und höchstens drei Jahren zu bestimmen. Die Bemessung einer Probezeit mit fünf Jahren ist im (hier gegebenen) Fall der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe gesetzlich nicht vorgesehen.

[6] Da diese Gesetzesverletzung für den Verurteilten nachteilig ist, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO) und das Urteil im Umfang der Bestimmung der Probezeit aufzuheben.

[7] Der durch den Eintritt der Rechtskraft des Urteils bereits in Gang gesetzte Lauf einer Probezeit wird durch die Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO nicht berührt (RIS-Justiz RS0092039 [T2, T5]; RS0118011; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 55).

Textnummer

E139517

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00093.23W.0829.000

Im RIS seit

18.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20230829_OGH0002_0110OS00093_23W0000_000