Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 25. Mai 1953 geborene beschäftigungslose Herbert A und der am 3. Februar 1948 geborene Hilfsarbeiter Karl B im zweiten Rechtsgang von der gegen sie erhobenen Anklage, sie haben im Februar 1977 in Bodensdorf vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr gesetzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, und zwar a) Karl B durch Verkauf von 500 g Marihuana-Gras an Herbert A und b) Herbert A durch Verkauf von 475 g Marihuana-Gras an Friedrich C, und hiedurch das Verbrechen wider die Volksgesundheit nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. begangen, gemäß dem § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 25. Mai 1953 geborene beschäftigungslose Herbert A und der am 3. Februar 1948 geborene Hilfsarbeiter Karl B im zweiten Rechtsgang von der gegen sie erhobenen Anklage, sie haben im Februar 1977 in Bodensdorf vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr gesetzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, und zwar a) Karl B durch Verkauf von 500 g Marihuana-Gras an Herbert A und b) Herbert A durch Verkauf von 475 g Marihuana-Gras an Friedrich C, und hiedurch das Verbrechen wider die Volksgesundheit nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. begangen, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen.
Im ersten Rechtsgang waren die beiden genannten Angeklagten im Sinne der Anklage des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. schuldig erkannt worden; dieses Urteil war jedoch vom Obersten Gerichtshof mit Entscheidung vom 14. November 1977, GZ. 11 0s 175/77-4, aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO. in den angeführten Schuldsprüchen, sowie in den die Angeklagten A und B betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden. Hingegen blieben (u.a.) die in diesem Urteil enthaltenen weiteren Schuldsprüche des Angeklagten A wegen der Vergehen nach dem § 9 Abs. 1 Z. 2Im ersten Rechtsgang waren die beiden genannten Angeklagten im Sinne der Anklage des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. schuldig erkannt worden; dieses Urteil war jedoch vom Obersten Gerichtshof mit Entscheidung vom 14. November 1977, GZ. 11 0s 175/77-4, aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO. in den angeführten Schuldsprüchen, sowie in den die Angeklagten A und B betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden. Hingegen blieben (u.a.) die in diesem Urteil enthaltenen weiteren Schuldsprüche des Angeklagten A wegen der Vergehen nach dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2
SuchtgiftG., § 9 Abs. 1 Z. 1 SuchtgiftG, und § 9 Abs. 2 SuchtgiftG. (Punkte II. 1., III. und IV. des Urteilssatzes) unangefochten; für diese wurde der Angeklagte A im zweiten Rechtsgang - ohne daß es deren neuerlicher Wiedergabe im Urteilstenor bedurft hätte - nach dem zweiten Strafsatz des § 9 Abs. 2 SuchtgiftG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.SuchtgiftG., Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SuchtgiftG, und Paragraph 9, Absatz 2, SuchtgiftG. (Punkte römisch zwei. 1., römisch drei. und römisch vier. des Urteilssatzes) unangefochten; für diese wurde der Angeklagte A im zweiten Rechtsgang - ohne daß es deren neuerlicher Wiedergabe im Urteilstenor bedurft hätte - nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 9, Absatz 2, SuchtgiftG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
Nach den zu den Freisprüchen getroffenen Urteilsfeststellungen kaufte der Angeklagte A in Bodensdorf (Kärnten) vom Angeklagten B für den Eigenbedarf 500 g minderwertiges Marihuana-Gras mit einem Wirkstoffgehalt von unter 0,05 % Tetrahydrocannabinolen (THC) um einen Betrag von 1.000 S. Nachdem er hievon ca. 25 g verraucht hatte, ohne sich darüber klar werden zu können, ob dieses Gras überhaupt eine Suchtgiftwirkung zeigt, entschloß er sich zum Weiterverkauf an (den damals übrigens noch nicht 21 Jahre alten) Friedrich C, der für die noch vorhandenen ca. 475 g 1.000 S zahlte. C verrauchte nun einen Teil des Marihuana-Grases, verspürte jedoch keinerlei charakteristische Suchtgiftwirkung, sondern bekam Kopfschmerzen und Brechreiz. Im Gegensatz zu Marihuana-Gras mittlerer Qualität mit einem THC-Gehalt von 2 %
enthielt das gegenständliche Präparat weniger als 0,05 % THC und war daher praktisch nicht geeignet, eine Sucht hervorzurufen, da infolge des geringen Wirkstoffgehaltes theoretisch eine Menge von 12 g verraucht werden müßte, um eine gerade noch wahrnehmbare psychotrope Wirkung zu erzielen, was jedoch schon vor Eintritt einer Suchtgiftwirkung nicht gewollte Nebenerscheinungen erzeugen würde.
Das Erstgericht gelangte daher zum Ergebnis, daß 500 g dieses Marihuana-Grases weder geeignet gewesen seien, in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, noch im konkreten Fall überhaupt eine Sucht hervorzurufen;
dieses sei vielmehr als objektiv untaugliches Mittel zur Erzielung einer Sucht nicht als Suchtgift im Sinne des § 1 Abs. 1 SuchtgiftG. anzusehen. Das Erstgericht verneinte demnach auch die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2 SuchtgiftG. Diese Freisprüche des Angeklagten A und B bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer lediglich auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der geltend gemacht wird, das Erstgericht hätte das festgestellte Tatverhalten der Angeklagten dem Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2dieses sei vielmehr als objektiv untaugliches Mittel zur Erzielung einer Sucht nicht als Suchtgift im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, SuchtgiftG. anzusehen. Das Erstgericht verneinte demnach auch die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SuchtgiftG. Diese Freisprüche des Angeklagten A und B bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer lediglich auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der geltend gemacht wird, das Erstgericht hätte das festgestellte Tatverhalten der Angeklagten dem Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2
SuchtgiftG. unterstellen müssen, da es sich bei der von ihnen in Kenntnis ihrer Eigenschaft in Verkehr gesetzten Substanz um ein Suchtgift, wenn auch mit sehr schwacher Wirkung, gehandelt habe.