Die Urteile des Bezirksgerichtes Horn und des Kreisgerichtes Krems/Donau als Berufungsgerichtes stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Das Tatbild nach § 89 StGB erfüllt, wer in den im § 81 Z. 1 und 2 StGB bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt. In dem hier ausschließlich in Frage kommenden Fall des § 81 Z. 1Das Tatbild nach Paragraph 89, StGB erfüllt, wer in den im Paragraph 81, Ziffer eins und 2 StGB bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt. In dem hier ausschließlich in Frage kommenden Fall des Paragraph 81, Ziffer eins
StGB genügt für die Strafbarkeit der Herbeiführung einer konkreten Gefahr, daß der Täter durch sein Verhalten eine außergewähnlich hohe Unfallswahrscheinlichkeit (fahrlässig) verschuldet hat, wobei die solcherart qualifizierte Gefährdung einer einzigen Person zur Tatzeit ausreicht (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar z. StGB2, RN. 5 zu § 89 und RN. 6 ff. zu § 81; SSt. 48/24 = EvBl. 1977/210 = RZ. 1977/91StGB genügt für die Strafbarkeit der Herbeiführung einer konkreten Gefahr, daß der Täter durch sein Verhalten eine außergewähnlich hohe Unfallswahrscheinlichkeit (fahrlässig) verschuldet hat, wobei die solcherart qualifizierte Gefährdung einer einzigen Person zur Tatzeit ausreicht vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar z. StGB2, RN. 5 zu Paragraph 89 und RN. 6 ff. zu Paragraph 81,; SSt. 48/24 = EvBl. 1977/210 = RZ. 1977/91
= ZVR. 1977/178 mit Glosse von Melnizky und die seither einheitliche Rechtsprechung zu dieser Frage; a. M. zur Anzahl der gefährdeten Personen: Burgstaller im WK., RN. 20 und 29). Die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls wird bereits für die Abgrenzung der (zur Erfüllung des Tatbilds nicht hinreichenden) abstrakten von der (jedenfalls erforderlichen) konkreten Gefährdung eines Menschen durch die Tat vorausgesetzt (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 5 und Kienapfel, BT. I, RZ. 471, je zu § 89 StGB). Für die Anwendbarkeit des § 89 StGB ist demnach eine - dem Täter anzulastende - deutliche Verschärfung der konkreten Gefahr erforderlich. Daß im Normalfall typischer Weise mit einer Verletzung zu rechnen ist, begründet bloß die konkrete Gefahr, nicht aber auch schon das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse.= ZVR. 1977/178 mit Glosse von Melnizky und die seither einheitliche Rechtsprechung zu dieser Frage; a. M. zur Anzahl der gefährdeten Personen: Burgstaller im WK., RN. 20 und 29). Die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls wird bereits für die Abgrenzung der (zur Erfüllung des Tatbilds nicht hinreichenden) abstrakten von der (jedenfalls erforderlichen) konkreten Gefährdung eines Menschen durch die Tat vorausgesetzt vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 5 und Kienapfel, BT. römisch eins, RZ. 471, je zu Paragraph 89, StGB). Für die Anwendbarkeit des Paragraph 89, StGB ist demnach eine - dem Täter anzulastende - deutliche Verschärfung der konkreten Gefahr erforderlich. Daß im Normalfall typischer Weise mit einer Verletzung zu rechnen ist, begründet bloß die konkrete Gefahr, nicht aber auch schon das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse.
Diese fehlen vorliegend:
Das Befahren einer wenig frequentierten Eisenbahnkreuzung (s. S. 149) in Verbindung mit der dem Lokomotivführer zur Last fallenden
Unterlassung - hier: bahnintern vorgeschriebenen - Abgabe von Pfeifsignalen bei Annäherung zum Bahnübergang begründet an sich, auch bei schlechten Sichtverhältnissen, wie im vorliegenden Fall, noch keine extrem hohe, dem Täter vorhersehbare Gefahr, die erst zur konkreten wird, wenn die überquerung in der Reichweite eines herannahenden Eisenbahnzuges geschieht. Dann allerdings ist ein Unfall insbesondere unter Berücksichtigung des langen Bremsweges eines Eisenbahnzuges, wahrscheinlich. Nach den Urteilsfeststellungen war aber die Unfallsgefahr nicht über das Normalmaß an Gefahr hinaus gesteigert. Fallbezogen darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die vom Beschuldigten nach den Urteilsannahmen eingehaltene Fahrweise sein Anhalten kurz vor den Schienen, wenn auch schon im 'Lichtraum' der Lokomotive ermöglichte, wodurch nur der Vorderteil seines Traktors erfaßt werden konnte. Von einem 'gesteigerten Gefährlichkeitsgrad' (vgl. zu diesem Begriff Burgstaller im WK., RN. 21 bis 23 zu § 81 StGB, mit zahlreichen Beispielen aus der Praxis in RN. 27 und 28) kann hier daher (anders als etwa beim übersetzen des Gleiskörpers unmittelbar vor dem herannahenden Zug, aber angesichts sich senkender Bahnschranken) noch nicht gesprochen werden. Da auch bei der rechtlichen Beurteilung sogenannter 'Eisenbahn-Kraftfahrzeugunfällen' von der besonderen Gestaltung des (konkreten) Falles auszugehen ist (anders noch die Regelung der § 335, 337 lit. a /85 lit. c/ StG 1945), zeigt sich somit, daß die Urteile des Bezirksgerichtes Horn und Kreisgerichtes Krems/Donau in der Beurteilung der Tat des Angeklagten nach dem § 89 StGB (bei Annahme 'besonders gefährlicher Verhältnisse' im Sinn des § 81 Z. 1 StGB) rechtsirrig sind. Diese dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden, mit dem Nichtigkeitsgrund des § 468 Abs. 1 Z. 4Unterlassung - hier: bahnintern vorgeschriebenen - Abgabe von Pfeifsignalen bei Annäherung zum Bahnübergang begründet an sich, auch bei schlechten Sichtverhältnissen, wie im vorliegenden Fall, noch keine extrem hohe, dem Täter vorhersehbare Gefahr, die erst zur konkreten wird, wenn die überquerung in der Reichweite eines herannahenden Eisenbahnzuges geschieht. Dann allerdings ist ein Unfall insbesondere unter Berücksichtigung des langen Bremsweges eines Eisenbahnzuges, wahrscheinlich. Nach den Urteilsfeststellungen war aber die Unfallsgefahr nicht über das Normalmaß an Gefahr hinaus gesteigert. Fallbezogen darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die vom Beschuldigten nach den Urteilsannahmen eingehaltene Fahrweise sein Anhalten kurz vor den Schienen, wenn auch schon im 'Lichtraum' der Lokomotive ermöglichte, wodurch nur der Vorderteil seines Traktors erfaßt werden konnte. Von einem 'gesteigerten Gefährlichkeitsgrad' vergleiche zu diesem Begriff Burgstaller im WK., RN. 21 bis 23 zu Paragraph 81, StGB, mit zahlreichen Beispielen aus der Praxis in RN. 27 und 28) kann hier daher (anders als etwa beim übersetzen des Gleiskörpers unmittelbar vor dem herannahenden Zug, aber angesichts sich senkender Bahnschranken) noch nicht gesprochen werden. Da auch bei der rechtlichen Beurteilung sogenannter 'Eisenbahn-Kraftfahrzeugunfällen' von der besonderen Gestaltung des (konkreten) Falles auszugehen ist (anders noch die Regelung der Paragraph 335, 337, Litera a, /85 lit. c/ StG 1945), zeigt sich somit, daß die Urteile des Bezirksgerichtes Horn und Kreisgerichtes Krems/Donau in der Beurteilung der Tat des Angeklagten nach dem Paragraph 89, StGB (bei Annahme 'besonders gefährlicher Verhältnisse' im Sinn des Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) rechtsirrig sind. Diese dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden, mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4
(§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a) StPO behafteten Erkenntnisse waren daher aufzuheben, wobei sogleich in der Sache selbst zu erkennen und mit Freispruch (von der, wie einleitend festgehalten, auf das Vergehen nach dem § 88 Abs. 1 und 3(Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,) StPO behafteten Erkenntnisse waren daher aufzuheben, wobei sogleich in der Sache selbst zu erkennen und mit Freispruch (von der, wie einleitend festgehalten, auf das Vergehen nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 3
/§ 81 Z. 1/ StGB lautenden Anklage) vorzugehen war, weil nach dem vollständig festgestellten Sachverhalt eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache möglich ist./§ 81 Ziffer eins /, StGB lautenden Anklage) vorzugehen war, weil nach dem vollständig festgestellten Sachverhalt eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache möglich ist.