Diesen Schuldspruch ficht der in der Hauptverhandlung - sogar in Richtung des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG, 15, 12 StGB - geständige Eduard A mit einer nur auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Der Beschwerdeführer meint, im Hinblick auf die Mündlichkeit des Verfahrens reiche für die Begründung des Schuldspruches - trotz des abgelegten Geständnisses - der Hinweis auf die nur verlesenen polizeilichen Erhebungsergebnisse nicht aus, vielmehr hätten weitere Beweisaufnahmen durchgeführt, vor allem die Mitangeklagten auch zu seinem Tatbeitrag vernommen werden müssen.Diesen Schuldspruch ficht der in der Hauptverhandlung - sogar in Richtung des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG, 15, 12 StGB - geständige Eduard A mit einer nur auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Der Beschwerdeführer meint, im Hinblick auf die Mündlichkeit des Verfahrens reiche für die Begründung des Schuldspruches - trotz des abgelegten Geständnisses - der Hinweis auf die nur verlesenen polizeilichen Erhebungsergebnisse nicht aus, vielmehr hätten weitere Beweisaufnahmen durchgeführt, vor allem die Mitangeklagten auch zu seinem Tatbeitrag vernommen werden müssen.
Damit wird aber weder der angezogene noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Das Gericht begründete in der vorgeschriebenen gedrängten Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) seine für den Schuldspruch wesentlichen Urteilskonstatierungen mit den Geständnissen aller Angeklagten und mit dem polizeilichen Erhebungsbericht (S 128), wobei dem Beschwerdeführer seine polizeilichen Einlassungen (S 45-47) ausdrücklich vorgehalten und von ihm als richtig bestätigt wurden (S 117). In den unvollständigen Ausschöpfung vorhandener Beweisquellen (durch Unterlassung der näheren Befragung) kann der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO aber niemals liegen. Eine derartige, der Verteidigung allenfalls abträgliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens könnte nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn in der Hauptverhandlung auf die Erweiterung der Beweisgrundlage abzielende Anträge vom Senat abgelehnt worden wären. Auf Beweisanträge wurde aber inhaltlich des Protokolls ausdrücklich verzichtet (S 117), sodaß es an den formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung des (in Frage kommenden) Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO gebricht (Mayerhofer-Rieder 2 , E 82, 83, 84 zu § 281 Z 5 StPO).Damit wird aber weder der angezogene noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Das Gericht begründete in der vorgeschriebenen gedrängten Form (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) seine für den Schuldspruch wesentlichen Urteilskonstatierungen mit den Geständnissen aller Angeklagten und mit dem polizeilichen Erhebungsbericht (S 128), wobei dem Beschwerdeführer seine polizeilichen Einlassungen (S 45-47) ausdrücklich vorgehalten und von ihm als richtig bestätigt wurden (S 117). In den unvollständigen Ausschöpfung vorhandener Beweisquellen (durch Unterlassung der näheren Befragung) kann der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aber niemals liegen. Eine derartige, der Verteidigung allenfalls abträgliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens könnte nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn in der Hauptverhandlung auf die Erweiterung der Beweisgrundlage abzielende Anträge vom Senat abgelehnt worden wären. Auf Beweisanträge wurde aber inhaltlich des Protokolls ausdrücklich verzichtet (S 117), sodaß es an den formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung des (in Frage kommenden) Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gebricht (Mayerhofer-Rieder 2 , E 82, 83, 84 zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung (EvBl 1981/46 u.v.a.). über sie wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.