Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit einer Berufung "wegen Schuld" an, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung wegen Strafe.Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit einer Berufung "wegen Schuld" an, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung wegen Strafe.
Da dem Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile eine Schuldberufung fremd ist (§ 280 StPO), war dieses Rechtsmittel zurückzuweisen.Da dem Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile eine Schuldberufung fremd ist (Paragraph 280, StPO), war dieses Rechtsmittel zurückzuweisen.
Wie schon der einleitende Satz dieser Schuldberufung, sie verweise "auf die Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 5 a StPO" zeigt, verkennt der Beschwerdeführer ersichtlich diesen neu geschaffenen Nichtigkeitsgrund (vgl EvBl 1988, 109; 1989/24 uva); denn er sucht nicht - wie es erforderlich wäre - Verstöße gegen die amtswegige Wahrheitsforschung oder eine unschlüssige, unwahrscheinliche oder lebensfremde Würdigung aktenkundiger Beweisergebnisse darzutun, sondern hebt im wesentlichen nur bereits gewürdigte oder nebensächliche Abweichungen in den Aussagen der (bei den Taten nicht anwesenden) Zeugen hervor. Dieses Vorbringen vermag aber jedenfalls bei Prüfung der Aktenlage unter den obwaltenden Umständen keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der schöffengerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu erwecken (Z 5 a).Wie schon der einleitende Satz dieser Schuldberufung, sie verweise "auf die Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO" zeigt, verkennt der Beschwerdeführer ersichtlich diesen neu geschaffenen Nichtigkeitsgrund vergleiche EvBl 1988, 109; 1989/24 uva); denn er sucht nicht - wie es erforderlich wäre - Verstöße gegen die amtswegige Wahrheitsforschung oder eine unschlüssige, unwahrscheinliche oder lebensfremde Würdigung aktenkundiger Beweisergebnisse darzutun, sondern hebt im wesentlichen nur bereits gewürdigte oder nebensächliche Abweichungen in den Aussagen der (bei den Taten nicht anwesenden) Zeugen hervor. Dieses Vorbringen vermag aber jedenfalls bei Prüfung der Aktenlage unter den obwaltenden Umständen keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der schöffengerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu erwecken (Ziffer 5, a).
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), beim zweiten Vorfall sei die Tatzeit nicht genau festgestellt und damit eine Undeutlichkeit der Urteilsbegründung gegeben, betrifft einen für die Entscheidung unwesentlichen Umstand.Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), beim zweiten Vorfall sei die Tatzeit nicht genau festgestellt und damit eine Undeutlichkeit der Urteilsbegründung gegeben, betrifft einen für die Entscheidung unwesentlichen Umstand.
Der Hinweis in der Rechtsrüge (Z 9 lit a), nach dem ärztlichen Gutachten sei die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs nicht feststellbar (aber auch nicht auszuschließen), weshalb man auch zu dem Ergebnis hätte kommen können, daß der Angeklagte die Taten nicht begangen habe, erweist sich als unstatthafte Bekämpfung der Beweiswürdigung und folglich als nicht gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Der Hinweis in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), nach dem ärztlichen Gutachten sei die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs nicht feststellbar (aber auch nicht auszuschließen), weshalb man auch zu dem Ergebnis hätte kommen können, daß der Angeklagte die Taten nicht begangen habe, erweist sich als unstatthafte Bekämpfung der Beweiswürdigung und folglich als nicht gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin gemäß dem § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Über die Berufung wegen Strafe wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Über die Berufung wegen Strafe wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.