Entscheidung 11 Os 93/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Strafsache gegen Roland Sch***** wegen des - in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB begangenen - Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.Juni 1995, GZ 4 b Vr 12083/94-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Strafsache gegen Roland Sch***** wegen des - in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, StGB begangenen - Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.Juni 1995, GZ 4 b römisch fünf r 12083/94-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem - infolge Anfechtung durch den Angeklagten noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1995, GZ 4 b Vr 12083/94-104, wurde Roland Sch***** des in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB begangenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit dem - infolge Anfechtung durch den Angeklagten noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1995, GZ 4 b römisch fünf r 12083/94-104, wurde Roland Sch***** des in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, StGB begangenen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit Beschluß vom 2.Juni 1995 gab die Vorsitzende des Schöffengerichtes (§ 181 Abs 3 StPO) dem Enthaftungsantrag des Angeklagten (beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 24.Mai 1995 eingelangt, ON 110/II) nach Durchführung einer Haftverhandlung nicht Folge und erachtete den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO weiterhin als gegeben (ON 113, 114/II).Mit Beschluß vom 2.Juni 1995 gab die Vorsitzende des Schöffengerichtes (Paragraph 181, Absatz 3, StPO) dem Enthaftungsantrag des Angeklagten (beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 24.Mai 1995 eingelangt, ON 110/II) nach Durchführung einer Haftverhandlung nicht Folge und erachtete den Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO weiterhin als gegeben (ON 113, 114/II).
Diesen Beschluß ficht der Verteidiger ausdrücklich mit "Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof" an, wobei er sowohl die Annahme des dringenden Tatverdachtes als auch den angenommenen Haftgrund bekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung und Verfügung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges zu.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung und Verfügung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges zu.
Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, hat der Angeklagte eine Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß § 182 Abs 4 StPO nicht erwirkt, sodaß es an der gemäß § 1 Abs 1 GRBG erforderlichen fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung fehlt.Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, hat der Angeklagte eine Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß Paragraph 182, Absatz 4, StPO nicht erwirkt, sodaß es an der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG erforderlichen fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung fehlt.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Ein Kostenausspruch hatte demnach zu unterbleiben (§ 8 GRBG).Ein Kostenausspruch hatte demnach zu unterbleiben (Paragraph 8, GRBG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00093.9504.0628.0
Dokumentnummer
JJT_19950628_OGH0002_0110OS00093_9500004_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung