Mit ihr wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Antrags auf "Auswertung des Polizeinotrufbandes durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Tontechnik zum Beweis dafür, daß auf dem Tonband im Zeitraum zwischen dem Melden des Notrufbeamten und der hörbaren Äußerung des Zeugen H***** "100 bitte, danke, wiederschauen", welche dieser nach einer Zeitspanne von einer Minute und vierzig Sekunden nach Melden des Notrufbeamten abgegeben hat, im Kundenraum anwesende Personen hörbar sind, mithin zum Beweis dafür, daß im genannten Zeitraum Personen im Kundenraum anwesend waren".
Die begehrte Beweisaufnahme betrifft zunächst keine entscheidende Tatsache: denn selbst im Falle des Gelingens des angestrebten Nachweises der Anwesenheit von Drittpersonen in der Zeit ab Empfang des Notrufes durch die Polizei (3.53.44) bis zur Äußerung des Zeugen (3.55.31) ist damit nicht bewiesen, daß diese Person(en) sich auch schon während der Ausführung der Raubtat im Kundenraum aufgehalten haben, zumal die Tat, die zwischen 3.52.17 und 3.53.38 ausgeführt wurde (US 5), lediglich einen Zeitaufwand von ca 21 Sekunden beansprucht hat (Zeuge E***** S 155, 157). Im übrigen läuft der beantragte Beweis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, weil damit ersichtlich erst die Existenz allfälliger Tatzeugen in Erfahrung gebracht werden soll.
Aber auch die Mängelrüge (Z 5), mit der der Beschwerdeführer das Fehlen jeglicher Begründung zu den zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen reklamiert, geht fehl, weil sich aus der lebensnahen Beurteilung des konstatierten äußeren Verhaltens der beiden Täter der zur Verwirklichung des Raubes erforderliche Tat- und Bereicherungsvorsatz schlüssig ergibt (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 128).Aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,), mit der der Beschwerdeführer das Fehlen jeglicher Begründung zu den zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen reklamiert, geht fehl, weil sich aus der lebensnahen Beurteilung des konstatierten äußeren Verhaltens der beiden Täter der zur Verwirklichung des Raubes erforderliche Tat- und Bereicherungsvorsatz schlüssig ergibt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 128).
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285 i iVm § 498 Abs 3 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285, i in Verbindung mit Paragraph 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.