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Entscheidung 11 Os 93/97×

Entscheidung 11 Os 93/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os93/97 (11Os94/97)

Entscheidungsdatum

05.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas D***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung des Privatbeteiligten Heinz H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17.Februar 1997, GZ 39 römisch fünf r 1229/96-64, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit diesem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas D***** des (als Beitragstäter begangenen) Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (zu ergänzen: Paragraph 12, 3.Fall StGB) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 2.Mai 1996 in Salzburg im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter zu dessen Raubtat dadurch beigetragen, daß er gegen 3.50 Uhr morgens zusammen mit diesem die S*****-Tankstelle in der Innsbrucker Bundesstraße betrat und im Bereich der Eingangstüre Aufpasserdienste leistete, während sein unbekannt gebliebener Komplize dem Tankwart Heinz Norbert H***** einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte und ihm unter Vorhalt einer Pistolenattrappe, somit durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einen Bargeldbetrag von ca 19.500 S und dessen Übergabe an den Angeklagten mit dem Vorsatz abnötigte, sich und einen Dritten hiedurch unrechtmäßig zu bereichern.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung und den zugleich ergangenen Widerrufsbeschluß mit Beschwerde bekämpft, während die Verweisung eines wegen Rufschädigung geltend gemachten Entschädigungsanspruches auf den Zivilrechtsweg vom Privatbeteiligten Heinz Norbert H***** mit Berufung angefochten wird.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

Mit ihr wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Antrags auf "Auswertung des Polizeinotrufbandes durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Tontechnik zum Beweis dafür, daß auf dem Tonband im Zeitraum zwischen dem Melden des Notrufbeamten und der hörbaren Äußerung des Zeugen H***** "100 bitte, danke, wiederschauen", welche dieser nach einer Zeitspanne von einer Minute und vierzig Sekunden nach Melden des Notrufbeamten abgegeben hat, im Kundenraum anwesende Personen hörbar sind, mithin zum Beweis dafür, daß im genannten Zeitraum Personen im Kundenraum anwesend waren".

Die begehrte Beweisaufnahme betrifft zunächst keine entscheidende Tatsache: denn selbst im Falle des Gelingens des angestrebten Nachweises der Anwesenheit von Drittpersonen in der Zeit ab Empfang des Notrufes durch die Polizei (3.53.44) bis zur Äußerung des Zeugen (3.55.31) ist damit nicht bewiesen, daß diese Person(en) sich auch schon während der Ausführung der Raubtat im Kundenraum aufgehalten haben, zumal die Tat, die zwischen 3.52.17 und 3.53.38 ausgeführt wurde (US 5), lediglich einen Zeitaufwand von ca 21 Sekunden beansprucht hat (Zeuge E***** S 155, 157). Im übrigen läuft der beantragte Beweis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, weil damit ersichtlich erst die Existenz allfälliger Tatzeugen in Erfahrung gebracht werden soll.

Aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,), mit der der Beschwerdeführer das Fehlen jeglicher Begründung zu den zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen reklamiert, geht fehl, weil sich aus der lebensnahen Beurteilung des konstatierten äußeren Verhaltens der beiden Täter der zur Verwirklichung des Raubes erforderliche Tat- und Bereicherungsvorsatz schlüssig ergibt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 128).

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285, i in Verbindung mit Paragraph 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E47491 11D00937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00093.97.0805.000

Dokumentnummer

JJT_19970805_OGH0002_0110OS00093_9700000_000