Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche anderer Angeklagter und einen Freispruch eines weiteren Angeklagten enthält, wurde der am 26. Juni 1980 geborene Markus Z***** neben anderen, für das Nichtigkeitsverfahren nicht relevanten strafbaren Handlungen auch des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 3 StGB (Punkt I 2 a des Urteilssatzes), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (II) und des in mehreren Fällen begangenen Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche anderer Angeklagter und einen Freispruch eines weiteren Angeklagten enthält, wurde der am 26. Juni 1980 geborene Markus Z***** neben anderen, für das Nichtigkeitsverfahren nicht relevanten strafbaren Handlungen auch des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 3, StGB (Punkt römisch eins 2 a des Urteilssatzes), des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch zwei) und des in mehreren Fällen begangenen Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
Darnach hat er
(zu I 2 a) am 4. Juni 1998 in Klagenfurt den Gerald G***** dadurch, dass er ihm mittels eines erhitzten Messers insgesamt drei Brandwunden an den Unterarmen zufügte, wobei die Tat unter Zufügung besonderer Qualen begangen worden ist, vorsätzlich am Körper verletzt;(zu römisch eins 2 a) am 4. Juni 1998 in Klagenfurt den Gerald G***** dadurch, dass er ihm mittels eines erhitzten Messers insgesamt drei Brandwunden an den Unterarmen zufügte, wobei die Tat unter Zufügung besonderer Qualen begangen worden ist, vorsätzlich am Körper verletzt;
(zu II) am 11. Mai 1998 in Klagenfurt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Konrad O***** den Jürgen K***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich dadurch, dass sie ihn festhielten, schlugen und den Kopf gegen den entblößten Penis des Konrad O***** drückten und durch die wiederholte Drohung mit weiteren Schlägen zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich eines Oralverkehrs an Konrad O***** genötigt, wobei Jürgen P***** durch Bestimmen der beiden (vorgenannten) Angeklagten zur Tatausführung beigetragen hat;(zu römisch zwei) am 11. Mai 1998 in Klagenfurt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Konrad O***** den Jürgen K***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich dadurch, dass sie ihn festhielten, schlugen und den Kopf gegen den entblößten Penis des Konrad O***** drückten und durch die wiederholte Drohung mit weiteren Schlägen zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich eines Oralverkehrs an Konrad O***** genötigt, wobei Jürgen P***** durch Bestimmen der beiden (vorgenannten) Angeklagten zur Tatausführung beigetragen hat;
(zu III) nachgenannte Personen durch gefährliche Drohung zu nachangeführten Unterlassungen beziehungsweise Handlungen genötigt, und zwar(zu römisch drei) nachgenannte Personen durch gefährliche Drohung zu nachangeführten Unterlassungen beziehungsweise Handlungen genötigt, und zwar
1) zusammen mit Konrad O*****, Jürgen P***** und Guido S*****
a) am 11. Mai 1998 in Klagenfurt den Jürgen K***** durch Drohung mit Schlägen zur Unterlassung der Meldung der zu I 1 (Verletzung des Jürgen K***** am 11. Mai 1998) und II des Urteilssatzes angeführten Straftaten an den diensthabenden Justizwachebeamten und der Anzeigeerstattung,a) am 11. Mai 1998 in Klagenfurt den Jürgen K***** durch Drohung mit Schlägen zur Unterlassung der Meldung der zu römisch eins 1 (Verletzung des Jürgen K***** am 11. Mai 1998) und römisch zwei des Urteilssatzes angeführten Straftaten an den diensthabenden Justizwachebeamten und der Anzeigeerstattung,
b) in der Zeit vom 13. Mai bis 15. Juni 1998 in wiederholten Fällen den Jürgen K***** durch die Drohung mit weiteren Schlägen zur Abschwächung seiner ursprünglich belastenden Angaben vor der Bundespolizeidirektion Klagenfurt zu den zu I und II angeführten Straftaten;b) in der Zeit vom 13. Mai bis 15. Juni 1998 in wiederholten Fällen den Jürgen K***** durch die Drohung mit weiteren Schlägen zur Abschwächung seiner ursprünglich belastenden Angaben vor der Bundespolizeidirektion Klagenfurt zu den zu römisch eins und römisch zwei angeführten Straftaten;
2) allein in der Zeit vom 8. Juni bis 16. Juni 1998 in Klagenfurt in wiederholten Angriffen den Gerald G***** durch Versetzen von Schlägen und durch die Androhung weiterer Schläge zur Abschwächung der ursprünglich belastenden Angaben zu der zu I 2 a angeführten Tathandlung.2) allein in der Zeit vom 8. Juni bis 16. Juni 1998 in Klagenfurt in wiederholten Angriffen den Gerald G***** durch Versetzen von Schlägen und durch die Androhung weiterer Schläge zur Abschwächung der ursprünglich belastenden Angaben zu der zu römisch eins 2 a angeführten Tathandlung.
Der Sache nach nur diese Teile des Schuldspruches bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Schuldberufung; den Ausspruch über die Strafe ficht er mit Berufung an.Der Sache nach nur diese Teile des Schuldspruches bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Schuldberufung; den Ausspruch über die Strafe ficht er mit Berufung an.
Die Schuldberufung war schon deshalb zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist.