Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 93/99×

Entscheidung 11 Os 93/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os93/99

Entscheidungsdatum

21.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Konrad O***** ua wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Markus Z***** wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. März 1999, GZ 16 römisch fünf r 1116/98-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche anderer Angeklagter und einen Freispruch eines weiteren Angeklagten enthält, wurde der am 26. Juni 1980 geborene Markus Z***** neben anderen, für das Nichtigkeitsverfahren nicht relevanten strafbaren Handlungen auch des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 3, StGB (Punkt römisch eins 2 a des Urteilssatzes), des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch zwei) und des in mehreren Fällen begangenen Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu römisch eins 2 a) am 4. Juni 1998 in Klagenfurt den Gerald G***** dadurch, dass er ihm mittels eines erhitzten Messers insgesamt drei Brandwunden an den Unterarmen zufügte, wobei die Tat unter Zufügung besonderer Qualen begangen worden ist, vorsätzlich am Körper verletzt;

(zu römisch zwei) am 11. Mai 1998 in Klagenfurt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Konrad O***** den Jürgen K***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich dadurch, dass sie ihn festhielten, schlugen und den Kopf gegen den entblößten Penis des Konrad O***** drückten und durch die wiederholte Drohung mit weiteren Schlägen zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich eines Oralverkehrs an Konrad O***** genötigt, wobei Jürgen P***** durch Bestimmen der beiden (vorgenannten) Angeklagten zur Tatausführung beigetragen hat;

(zu römisch drei) nachgenannte Personen durch gefährliche Drohung zu nachangeführten Unterlassungen beziehungsweise Handlungen genötigt, und zwar

1) zusammen mit Konrad O*****, Jürgen P***** und Guido S*****

a) am 11. Mai 1998 in Klagenfurt den Jürgen K***** durch Drohung mit Schlägen zur Unterlassung der Meldung der zu römisch eins 1 (Verletzung des Jürgen K***** am 11. Mai 1998) und römisch zwei des Urteilssatzes angeführten Straftaten an den diensthabenden Justizwachebeamten und der Anzeigeerstattung,

b) in der Zeit vom 13. Mai bis 15. Juni 1998 in wiederholten Fällen den Jürgen K***** durch die Drohung mit weiteren Schlägen zur Abschwächung seiner ursprünglich belastenden Angaben vor der Bundespolizeidirektion Klagenfurt zu den zu römisch eins und römisch zwei angeführten Straftaten;

2) allein in der Zeit vom 8. Juni bis 16. Juni 1998 in Klagenfurt in wiederholten Angriffen den Gerald G***** durch Versetzen von Schlägen und durch die Androhung weiterer Schläge zur Abschwächung der ursprünglich belastenden Angaben zu der zu römisch eins 2 a angeführten Tathandlung.

Der Sache nach nur diese Teile des Schuldspruches bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Schuldberufung; den Ausspruch über die Strafe ficht er mit Berufung an.

Die Schuldberufung war schon deshalb zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die zum Faktum römisch eins 2 a behauptete Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und unzureichende Begründung erblickt der Beschwerdeführer in der Unterlassung der Erörterung der Aussage des Gerald G***** vor der Untersuchungsrichterin, vor welcher dieser Zeuge im Gegensatz zu seinen Depositionen vor der Polizei (S 111 f) und in der Hauptverhandlung angegeben habe, sich die entscheidungsrelevanten Verletzungen selbst zugefügt zu haben.

Es trifft zwar zu, dass Gerald G***** bei seiner ersten untersuchungsrichterlichen Vernehmung am 16. Juni 1998 zu Protokoll gab, sich die Brandwunden selbst beigebracht zu haben (S 175), doch hat der Zeuge diese Aussage, was der Beschwerdeführer übergeht noch im Vorverfahren am 24. Juli 1998 im Sinne des Schuldspruches korrigiert (S 179 a) und diese den Angeklagten belastende (ursprüngliche: siehe S 111 f) Version auch in der Hauptverhandlung aufrechtgehalten (S 309), wobei er die anderslautende Darstellung anlässlich seiner Vernehmung vom 16. Juni 1998 mit Angst vor dem Beschwerdeführer begründete (S 179 b, 309).

Im übrigen hat sich aber, der Beschwerde zuwider, das Schöffengericht mit den wechselnden Angaben dieses Zeugen in ausreichender Weise auseinandergesetzt (US 15 f), weshalb der geltend gemachte Begründungsmangel dem Urteil nicht anhaftet.

Mit dem von der Beschwerde behaupteten "Gesinnungswandel" des Zeugen G*****, der zum Faktum römisch zwei zuerst angab, nicht zu glauben, daß Z***** bei der Nötigung des Jürgen K***** zur Vornahme des Oralverkehrs an O***** dabei gewesen sei, ihn dann aber als Haupttäter bezeichnete, musste sich das Schöffengericht schon deshalb nicht befassen, weil sich aus dem Verhandlungsprotokoll mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die zunächst in Bezug auf den Beschwerdeführer noch vagen Angaben des Zeugen deshalb an Klarheit gewannen, weil der Vorsitzende die Angeklagten gemäß Paragraph 250, Absatz eins, StPO aus dem Sitzungssaal während der weiteren Abhörung des Zeugen abtreten ließ (S 333 f).

Der Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers stehen aber auch die Angaben des Angeklagten P***** nicht entgegen, der lediglich behauptet hatte, nicht zu wissen, was Z***** beim Oralverkehr gemacht habe, weil er sich nicht darum gekümmert habe (S 293). Daß das Erstgericht diese Aussage nicht erörterte, stellt daher keinen formellen Begründungsmangel dar.

Die nicht ausreichend substantiierten Beschwerdeeinwendungen zum Faktum römisch drei wiederum wenden sich in hier unzulässiger Weise nur gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter und vermögen den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund damit nicht aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E55205 11D00939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00093.99.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19990921_OGH0002_0110OS00093_9900000_000