Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Dr. S***** mit einer auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten (als Berufung wegen Nichtigkeit titulierten) Nichtigkeitsbeschwerde sowie der Angeklagte E***** mit einer undifferenziert auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Dr. S***** mit einer auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten (als Berufung wegen Nichtigkeit titulierten) Nichtigkeitsbeschwerde sowie der Angeklagte E***** mit einer undifferenziert auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde.
Zum Rechtsmittel des Dr. Ralf S*****:
Als Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) rügt der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen, dass er nach den Beweisergebnissen anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung bereit gewesen wäre, „via Telefon Kontakt mit Frau Dr. B***** herzustellen, um über diese den Zweit-, Dritt- und Viertangeklagten zu kontaktieren". Indes hat das Erstgericht diese Aussage des vernehmenden Polizeibeamten nicht übergangen, sondern vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass der Erstangeklagte (nach seiner Verhaftung) ein Treffen mit den Mitangeklagten bei der B***** AG in Wien vermittelt hatte (US 13).Als Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) rügt der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen, dass er nach den Beweisergebnissen anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung bereit gewesen wäre, „via Telefon Kontakt mit Frau Dr. B***** herzustellen, um über diese den Zweit-, Dritt- und Viertangeklagten zu kontaktieren". Indes hat das Erstgericht diese Aussage des vernehmenden Polizeibeamten nicht übergangen, sondern vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass der Erstangeklagte (nach seiner Verhaftung) ein Treffen mit den Mitangeklagten bei der B***** AG in Wien vermittelt hatte (US 13).
Die als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassende Berufung wegen Nichtigkeit war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zoltan E*****:
Soweit der Beschwerdeführer der erstgerichtlichen Feststellung, Dr. S***** habe sich die Person des Zweitangeklagten durch eine dritte Person vermitteln lassen (US 11), die (nicht näher bezeichneten) „eindeutigen Verfahrensergebnisse" entgegenhält, der Erst- und Zweitangeklagte hätten sich bis zum Treffen bei der B***** nicht gekannt, legt er weder eine Undeutlichkeit dieser Konstatierung noch eine Unvollständigkeit oder unzureichende Begründung dar, sondern setzt - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - eigene beweiswürdigende Erwägungen an Stelle jener der Erkenntnisrichter. Die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz (US 11 f), deren Zustandekommen der Beschwerdeführer für unerfindlich hält (Z 5 vierter Fall), blieben nicht unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern auf den Ablauf der Geschehnisse, insbesondere die Umstände der Erlangung der Dokumente, die wechselhaften Angaben des Beschwerdeführers, die Depositionen der Dritt- und des Viertangeklagten sowie schließlich auf den Umstand gegründet, dass beim Zweitangeklagten selbst ein Blanko-Proof of Funds sichergestellt werden konnte (US 20 f). Dass man vom Vorhandensein eines Blankodokuments nicht zwingend auf die Schlechtgläubigkeit des Inhabers (in Bezug auf das zugrundeliegende Geschäft) schließen kann, ist zwar richtig, ein zwingender Schluss für eine mängelfreie Begründung aber auch nicht erforderlich.Soweit der Beschwerdeführer der erstgerichtlichen Feststellung, Dr. S***** habe sich die Person des Zweitangeklagten durch eine dritte Person vermitteln lassen (US 11), die (nicht näher bezeichneten) „eindeutigen Verfahrensergebnisse" entgegenhält, der Erst- und Zweitangeklagte hätten sich bis zum Treffen bei der B***** nicht gekannt, legt er weder eine Undeutlichkeit dieser Konstatierung noch eine Unvollständigkeit oder unzureichende Begründung dar, sondern setzt - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - eigene beweiswürdigende Erwägungen an Stelle jener der Erkenntnisrichter. Die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz (US 11 f), deren Zustandekommen der Beschwerdeführer für unerfindlich hält (Ziffer 5, vierter Fall), blieben nicht unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern auf den Ablauf der Geschehnisse, insbesondere die Umstände der Erlangung der Dokumente, die wechselhaften Angaben des Beschwerdeführers, die Depositionen der Dritt- und des Viertangeklagten sowie schließlich auf den Umstand gegründet, dass beim Zweitangeklagten selbst ein Blanko-Proof of Funds sichergestellt werden konnte (US 20 f). Dass man vom Vorhandensein eines Blankodokuments nicht zwingend auf die Schlechtgläubigkeit des Inhabers (in Bezug auf das zugrundeliegende Geschäft) schließen kann, ist zwar richtig, ein zwingender Schluss für eine mängelfreie Begründung aber auch nicht erforderlich.
Indem die Rüge schließlich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bekämpft und sie diesen die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers (nämlich, den Erstangeklagten nicht zu kennen und erst auf der Fahrt nach Wien von der beabsichtigten Kreditaufnahme erfahren zu haben) gegenüberstellt, vermag sie weder einen Begründungsmangel darzulegen noch erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.