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Entscheidung 11 Os 94/12a×

Entscheidung 11 Os 94/12a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os94/12a (11Os95/12y)

Entscheidungsdatum

21.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Erich H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 132 Bl 153/11w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Gerhard W*****, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Juni 2012, GZ 19 Bs 368/11y-3 und GZ 19 Bs 368/11y-4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gerhard W***** gegen den hinsichtlich der Ablehnung der Fortführung des Verfahrens (1./) sowie des Auftrags zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags (2./) bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Oktober 2011, GZ 132 Bl 153/11w-7, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die erkennbar wegen behaupteter Ausgeschlossenheit der Einzelrichterin des Oberlandesgerichts gegen beide Beschlüsse gerichtete und als „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Beschwerde des Gerhard W***** war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen weiteren Rechtszug vorsieht.

Eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPO zu erheben, steht ausschließlich der Generalprokuratur zu.

Textnummer

E101632

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00094.12A.0821.000

Im RIS seit

03.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120821_OGH0002_0110OS00094_12A0000_000