Entscheidung 11 Os 94/12a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
11Os94/12a (11Os95/12y)
Entscheidungsdatum
21.08.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Erich H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 132 Bl 153/11w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Gerhard W*****, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Juni 2012, GZ 19 Bs 368/11y-3 und GZ 19 Bs 368/11y-4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Erich H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 132 Bl 153/11w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Gerhard W*****, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Juni 2012, GZ 19 Bs 368/11y-3 und GZ 19 Bs 368/11y-4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gerhard W***** gegen den hinsichtlich der Ablehnung der Fortführung des Verfahrens (1./) sowie des Auftrags zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags (2./) bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Oktober 2011, GZ 132 Bl 153/11w-7, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die erkennbar wegen behaupteter Ausgeschlossenheit der Einzelrichterin des Oberlandesgerichts gegen beide Beschlüsse gerichtete und als „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Beschwerde des Gerhard W***** war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen weiteren Rechtszug vorsieht.
Eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 23 Abs 1 StPO zu erheben, steht ausschließlich der Generalprokuratur zu.Eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPO zu erheben, steht ausschließlich der Generalprokuratur zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00094.12A.0821.000
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012
Dokumentnummer
JJT_20120821_OGH0002_0110OS00094_12A0000_000