Entscheidung 11 Os 94/18k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Gerhard E***** wegen bedingter Entlassung, AZ 183 BE 162/17g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über dessen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens samt Verfahrenshilfe dafür in Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Juni 2018, AZ 21 Bs 179/18s, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anträge auf Erneuerung des Verfahrens und auf Vorlage der Akten an „den EGMR und den EuGH“ werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines „Verfahrenshelfers“ wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Gerhard E***** ist gemäß § 21 Abs 2 StGB in der Justizanstalt Wien-Mittersteig im Maßnahmenvollzug untergebracht. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. April 2018, AZ 183 BE 162/17g, wurde sein Antrag auf bedingte Entlassung (nach Anhörung im Beisein seines Verteidigers und nach Überprüfung der Notwendigkeit weiterer Anhaltung gemäß § 25 Abs 3 StGB) abgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 20. Juni 2018 zu AZ 21 Bs 179/18d nicht Folge.Gerhard E***** ist gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in der Justizanstalt Wien-Mittersteig im Maßnahmenvollzug untergebracht. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. April 2018, AZ 183 BE 162/17g, wurde sein Antrag auf bedingte Entlassung (nach Anhörung im Beisein seines Verteidigers und nach Überprüfung der Notwendigkeit weiterer Anhaltung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, StGB) abgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 20. Juni 2018 zu AZ 21 Bs 179/18d nicht Folge.
Mit beim Obersten Gerichtshof am 26. Juli 2018 eingelangtem, als „Klage“ tituliertem Schriftsatz begehrt E***** die Erneuerung des Verfahrens, Vorlage der Akten an den EGMR und EuGH und beantragt die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Im Wesentlichen bringt der Untergebrachte vor, es sei zu lange bereits kein „externer“ Sachverständiger beigezogen worden und er werde insgesamt zu Unrecht angehalten.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt § 1 Abs 2 GRBG ausdrücklich die Grundrechtsbeschwerde aus.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt Paragraph eins, Absatz 2, GRBG ausdrücklich die Grundrechtsbeschwerde aus.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Erneuerungsantrag bei (behaupteten) Verletzungen des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art 5 MRK) durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung im Zusammenhang mit der Verhängung und dem Vollzug von Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (RIS-Justiz RS0123350) im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO, wo ein solcher Antrag – weil nicht auf ein Urteil des EGMR gestützt – als bloß subsidiärer Rechtsbehelf mit allen gegenüber dem EGMR normierten, sinngemäß geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK verstanden wird, unzulässig (RIS-Justiz RS0122737; 11 Os 124/17w; Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 363a Rz 38). ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Erneuerungsantrag bei (behaupteten) Verletzungen des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Artikel 5, MRK) durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung im Zusammenhang mit der Verhängung und dem Vollzug von Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (RIS-Justiz RS0123350) im erweiterten Anwendungsbereich des Paragraph 363 a, StPO, wo ein solcher Antrag – weil nicht auf ein Urteil des EGMR gestützt – als bloß subsidiärer Rechtsbehelf mit allen gegenüber dem EGMR normierten, sinngemäß geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 MRK verstanden wird, unzulässig (RIS-Justiz RS0122737; 11 Os 124/17w; Reindl-Krauskopf, WK-StPO Paragraph 363 a, Rz 38).
Der (überdies entgegen § 363b Abs 2 Z 1 StPO nicht von einem Verteidiger unterschriebene) Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war daher gemäß § 363b Abs 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung ebenso zurückzuweisen wie der in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehene Antrag auf Vorlage „der Klage an den EGMR und EuGH“.Der (überdies entgegen Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO nicht von einem Verteidiger unterschriebene) Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung ebenso zurückzuweisen wie der in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehene Antrag auf Vorlage „der Klage an den EGMR und EuGH“.
Da für unzulässige und solcherart von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge Verfahrenshilfe nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077), war auch diesem Antrag des Untergebrachten nicht zu folgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00094.18K.0828.000
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
JJT_20180828_OGH0002_0110OS00094_18K0000_000