Entscheidung 11 Os 94/21i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.08.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2021 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Mag. Fürnkranz und Dr. Oberressl als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des P***** K*****, AZ 19 BE 55/21s des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 9. Juni 2021, AZ 31 Bs 162/21g (ON 12 der BE-Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2021 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Mag. Fürnkranz und Dr. Oberressl als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des P***** K*****, AZ 19 BE 55/21s des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 9. Juni 2021, AZ 31 Bs 162/21g (ON 12 der BE-Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 5. Mai 2021, GZ 19 BE 55/21s-8, wurde festgestellt, dass die weitere Unterbringung des P***** K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher notwendig ist; weiters wurden Anträge des Genannten auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und auf persönliche Anhörung durch das Vollzugsgericht abgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 9. Juni 2021, AZ 31 Bs 162/21g (ON 12 der BE-Akten), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe des Untergebrachten vom 1. Juli 2021 („abermaliger Widerspruch“; ON 4 der Bs-Akten). Diese war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 163 StVG). [2] Dagegen richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe des Untergebrachten vom 1. Juli 2021 („abermaliger Widerspruch“; ON 4 der Bs-Akten). Diese war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein Rechtszug nicht vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG in Verbindung mit Paragraph 163, StVG).
[3] Zur Entscheidung über den in der Eingabe gleichzeitig mit einer Anzeige wegen Verleumdung gegen unbekannte Täter verbundenen Verfahrenshilfeantrag ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00094.21I.0818.000
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021
Dokumentnummer
JJT_20210818_OGH0002_0110OS00094_21I0000_000