[3] Gegen dieses Urteil richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des A* sowie die aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Y*. [3] Gegen dieses Urteil richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des A* sowie die aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Y*.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * A*:
[4] Das Schöffengericht leitete die – den Schuldspruch zu I) tragenden – Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (US 7) mängelfrei aus in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 122 S 9 f und 14 f) Telefonprotokollen, dem getrübten Vorleben der Angeklagten und einer bereits geplanten absichtlichen schweren Körperverletzung ab (US 11 ff). Entgegen dem Einwand der Mängelrüge ist diese Begründung weder aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall – vgl RIS-Justiz RS0099524) noch unvollständig (Z 5 zweiter Fall – vgl RIS-Justiz RS0099599) noch stellt sie eine „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall – vgl RIS-Justiz RS0099563) dar. [4] Das Schöffengericht leitete die – den Schuldspruch zu römisch eins) tragenden – Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (US 7) mängelfrei aus in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 122 S 9 f und 14 f) Telefonprotokollen, dem getrübten Vorleben der Angeklagten und einer bereits geplanten absichtlichen schweren Körperverletzung ab (US 11 ff). Entgegen dem Einwand der Mängelrüge ist diese Begründung weder aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall – vergleiche RIS-Justiz RS0099524) noch unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall – vergleiche RIS-Justiz RS0099599) noch stellt sie eine „Scheinbegründung“ (Ziffer 5, vierter Fall – vergleiche RIS-Justiz RS0099563) dar.
[5] Vielmehr bekämpft die Rüge mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu vom Erstgericht ohnedies berücksichtigten Aufzeichnungen der Telefonate der Angeklagten A* und Y* (vgl US 11 f), insbesondere zum Telefonat vom 6. Oktober 2021 (Wortprotokoll Nr 5 in ON 7, 5 f), sowie zu den Angaben des Zeugen A* Ya* (ON 102 S 32 ff, vgl US 12) und mit der Behauptung, aus dem Wortprotokoll Nr 4 vom 15. Oktober 2021 (ON 7, 7) sei ersichtlich, dass A* es abgelehnt habe, Schulden mit Gewalt einzutreiben, bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO §§ 280–296a Rz 11, 13). [5] Vielmehr bekämpft die Rüge mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu vom Erstgericht ohnedies berücksichtigten Aufzeichnungen der Telefonate der Angeklagten A* und Y* vergleiche US 11 f), insbesondere zum Telefonat vom 6. Oktober 2021 (Wortprotokoll Nr 5 in ON 7, 5 f), sowie zu den Angaben des Zeugen A* Ya* (ON 102 S 32 ff, vergleiche US 12) und mit der Behauptung, aus dem Wortprotokoll Nr 4 vom 15. Oktober 2021 (ON 7, 7) sei ersichtlich, dass A* es abgelehnt habe, Schulden mit Gewalt einzutreiben, bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).
[6] Soweit die Rüge in den beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts, wonach vom Angeklagten A* auch andere Kommunikationsmittel herangezogen wurden, er zu massiven Gewalthandlungen bereit war und bei seiner Festnahme ein „Einhandmesser“ bei sich führte (US 11 f), eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) erblickt, nimmt sie nicht – wie geboten (RIS-Justiz RS0119370) – an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß und wendet sich solcherart erneut unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. [6] Soweit die Rüge in den beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts, wonach vom Angeklagten A* auch andere Kommunikationsmittel herangezogen wurden, er zu massiven Gewalthandlungen bereit war und bei seiner Festnahme ein „Einhandmesser“ bei sich führte (US 11 f), eine Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) erblickt, nimmt sie nicht – wie geboten (RIS-Justiz RS0119370) – an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß und wendet sich solcherart erneut unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
[7] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) zum Schuldspruch zu I) auf Beweiswerterwägungen der Mängelrüge zu „vorliegenden Tonbandprotokollen“ verweist und behauptet, es sei bedenklich, aufgrund der Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit von der Gründung einer kriminellen Vereinigung auszugehen, erweckt sie keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). [7] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zum Schuldspruch zu römisch eins) auf Beweiswerterwägungen der Mängelrüge zu „vorliegenden Tonbandprotokollen“ verweist und behauptet, es sei bedenklich, aufgrund der Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit von der Gründung einer kriminellen Vereinigung auszugehen, erweckt sie keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[8] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zum Schuldspruch zu III) haben die Tatrichter die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite mängelfrei aus dem äußeren Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882), der Aussage des Beschwerdeführers zu seinem Wissen um das Waffenverbot und aus dessen vorangegangenen gerichtlichen Verurteilung wegen § 50 WaffG (US 5) abgeleitet (US 14). [8] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zum Schuldspruch zu römisch drei) haben die Tatrichter die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite mängelfrei aus dem äußeren Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882), der Aussage des Beschwerdeführers zu seinem Wissen um das Waffenverbot und aus dessen vorangegangenen gerichtlichen Verurteilung wegen Paragraph 50, WaffG (US 5) abgeleitet (US 14).
[9] Soweit die Rüge zum Schuldspruch IV) Nichtigkeit nach „§ 281 Abs 1 Z 5 StPO“ mit der Behauptung moniert, die Feststellung, der Angeklagte habe darüber getäuscht, im Auftrag und mit Vollmacht des * C* gehandelt zu haben (US 8), stehe mit den Angaben des Genannten nicht in Einklang und aus dieser Aussage wiederum mit eigenständigen Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstigere Schlüsse zieht, versäumt sie erneut eine an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 14 f) orientierte gesetzesgemäße Ausführung. [9] Soweit die Rüge zum Schuldspruch römisch vier) Nichtigkeit nach „§ 281 Absatz eins, Ziffer 5, StPO“ mit der Behauptung moniert, die Feststellung, der Angeklagte habe darüber getäuscht, im Auftrag und mit Vollmacht des * C* gehandelt zu haben (US 8), stehe mit den Angaben des Genannten nicht in Einklang und aus dieser Aussage wiederum mit eigenständigen Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstigere Schlüsse zieht, versäumt sie erneut eine an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 14 f) orientierte gesetzesgemäße Ausführung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * Y*:
[10] Die Kritik (Z 5 vierter Fall), die Feststellungen der Tatrichter zur Gründung der Vereinigung aufgrund notorischer Geldnot der Angeklagten A* und Y* und zu einer auf die Erlangung einer mehrmonatigen Einnahmequelle gerichteten Absicht der genannten Angeklagten (US 7), sei unbegründet, spricht keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0088761). [10] Die Kritik (Ziffer 5, vierter Fall), die Feststellungen der Tatrichter zur Gründung der Vereinigung aufgrund notorischer Geldnot der Angeklagten A* und Y* und zu einer auf die Erlangung einer mehrmonatigen Einnahmequelle gerichteten Absicht der genannten Angeklagten (US 7), sei unbegründet, spricht keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0088761).
[11] Indem sich die Rüge (Z 5 zweiter, vierter und fünfter Fall) nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 1 StPO) auf konkrete Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0117499, RS0117264) bezieht, vielmehr einzelne beweiswürdigende Erwägungen der Tatrichter zur leugnenden Verantwortung des Angeklagten Y* und zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Zeugen U* Ya* und A* Ya* kritisiert, verfehlt sie von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0130729). [11] Indem sich die Rüge (Ziffer 5, zweiter, vierter und fünfter Fall) nicht deutlich und bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer eins, StPO) auf konkrete Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0117499, RS0117264) bezieht, vielmehr einzelne beweiswürdigende Erwägungen der Tatrichter zur leugnenden Verantwortung des Angeklagten Y* und zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Zeugen U* Ya* und A* Ya* kritisiert, verfehlt sie von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0130729).
[12] Insgesamt bekämpft die Rüge wiederum bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO §§ 280–296a Rz 11, 13). [12] Insgesamt bekämpft die Rüge wiederum bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * A* und * Y* waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, aber entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten A* – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [13] Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * A* und * Y* waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, aber entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten A* – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [14] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.