[3] Allein gegen die Unterbringung richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Allein gegen die Unterbringung richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Sanktionsrüge (nominell Z 11 iVm Z 5; der Sache nach Z 11 zweiter Fall) reklamiert, das Erstgericht hätte mit Blick auf die Urteilsaussagen, wonach die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Angeklagte „binnen Monaten bis längstens zu einem Jahr“ unter dem maßgeblichen Einfluss seiner näher bezeichneten Störung schwerwiegende Sexualstraftaten gegen unmündige Minderjährige bis hin zu Vergewaltigungsdelikten begehen werde (US 7), das Kriterium der Absehbarkeit der Prognosetat für die Gefährlichkeitsprognose verkannt. [4] Die Sanktionsrüge (nominell Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 5,; der Sache nach Ziffer 11, zweiter Fall) reklamiert, das Erstgericht hätte mit Blick auf die Urteilsaussagen, wonach die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Angeklagte „binnen Monaten bis längstens zu einem Jahr“ unter dem maßgeblichen Einfluss seiner näher bezeichneten Störung schwerwiegende Sexualstraftaten gegen unmündige Minderjährige bis hin zu Vergewaltigungsdelikten begehen werde (US 7), das Kriterium der Absehbarkeit der Prognosetat für die Gefährlichkeitsprognose verkannt.
[5] Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall liegt bloß vor, wenn die Gefährlichkeitsprognose eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt oder die aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage (vgl dazu 12 Os 124/23m, 11 Os 80/23h; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 684 f und Rz 719; Ratz, EvBl 2024/18, 62) die Ableitung der Befürchtung, das heißt der rechtlichen Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde in absehbarer Zukunft eine oder mehrere bestimmte Handlungen begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren Folgen) zu beurteilen wären, als willkürlich erscheinen lässt (vgl RIS-Justiz RS0113980, RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715 ff). [5] Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall liegt bloß vor, wenn die Gefährlichkeitsprognose eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt oder die aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage vergleiche dazu 12 Os 124/23m, 11 Os 80/23h; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 684 f und Rz 719; Ratz, EvBl 2024/18, 62) die Ableitung der Befürchtung, das heißt der rechtlichen Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde in absehbarer Zukunft eine oder mehrere bestimmte Handlungen begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren Folgen) zu beurteilen wären, als willkürlich erscheinen lässt vergleiche RIS-Justiz RS0113980, RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff).
[6] Die mit dem MVAG 2022, BGBl I 2022/223, eingefügte Wortfolge „in absehbarer Zukunft“ betont, dass die Gefahr der Begehung der Prognosetat aktuell sein muss.
[7] Fallbezogen bejahte das Erstgericht das Kriterium hoher Wahrscheinlichkeit der in absehbarer Zukunft zu befürchtenden Begehung einer im Urteil genannten Prognosetat ua wegen der beim Angeklagten bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen pädophilen Neigung und der „unfassbar großen Zahl von schwerst pädophilen Dateien“ sowie der „Dateien des konkreten von ihm selber durchgeführten Missbrauchs“, die sich (bis zur Hausdurchsuchung am 20. März 2023; US 6) in seinem Besitz befanden (US 6 f und 9 iVm dem psychiatrischen Sachverständigengutachten ON 60.2 S 31 ff und ON 70 S 8 f). [7] Fallbezogen bejahte das Erstgericht das Kriterium hoher Wahrscheinlichkeit der in absehbarer Zukunft zu befürchtenden Begehung einer im Urteil genannten Prognosetat ua wegen der beim Angeklagten bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen pädophilen Neigung und der „unfassbar großen Zahl von schwerst pädophilen Dateien“ sowie der „Dateien des konkreten von ihm selber durchgeführten Missbrauchs“, die sich (bis zur Hausdurchsuchung am 20. März 2023; US 6) in seinem Besitz befanden (US 6 f und 9 in Verbindung mit dem psychiatrischen Sachverständigengutachten ON 60.2 S 31 ff und ON 70 S 8 f).
[8] Dass dies – auf der Basis der aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen (Person [US 4 f] und Zustand [US 6 f] des Rechtsbrechers sowie Art der Tat [US 5 f]) gebildeten Feststellungsgrundlage (US 6 f) – willkürlich erfolgt wäre (vgl RIS-Justiz RS0113980 [T7]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 718 f), wird in der Beschwerde (zu Recht) nicht behauptet. [8] Dass dies – auf der Basis der aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen (Person [US 4 f] und Zustand [US 6 f] des Rechtsbrechers sowie Art der Tat [US 5 f]) gebildeten Feststellungsgrundlage (US 6 f) – willkürlich erfolgt wäre vergleiche RIS-Justiz RS0113980 [T7]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 718 f), wird in der Beschwerde (zu Recht) nicht behauptet.
[9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.