Dem ist entgegenzuhalten, daß sich das Schöffengericht im Urteil ohnedies mit dieser vom Angeklagten vorgebrachten Version des Geschehensablaufes auseinandersetzte, sie aber auf Grund der für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen P*** für widerlegt erachtete (Band II S 31 f d.A).Dem ist entgegenzuhalten, daß sich das Schöffengericht im Urteil ohnedies mit dieser vom Angeklagten vorgebrachten Version des Geschehensablaufes auseinandersetzte, sie aber auf Grund der für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen P*** für widerlegt erachtete (Band römisch zwei S 31 f d.A).
Auch die weitere Rüge, es sei im Urteil unerörtert geblieben, daß in der Hauptverhandlung vom 19.August 1987 (im ersten Rechtsgang) eine von Inspektor P*** an seinen Kollegen Inspektor L*** gerichtete Aufforderung zum Schießen erwähnt wurde, geht fehl. Denn nach der Aussage des Zeugen Karl L*** in der Hauptverhandlung vom 19.August 1987 wurde diese Aufforderung erst während des zwischen dem Angeklagten und Bezirksinspektor P*** bereits im Gang befindlichen Kampfes an ihn gerichtet. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch nach Annahme des Schöffengerichtes dem Zeugen P*** die inkriminierte Stichverletzung bereits zugefügt worden (Band I S 378 d.A). Die reklamierte Feststellung könnte daher zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung unter dem Aspekt einer Notwehrsituation führen.Auch die weitere Rüge, es sei im Urteil unerörtert geblieben, daß in der Hauptverhandlung vom 19.August 1987 (im ersten Rechtsgang) eine von Inspektor P*** an seinen Kollegen Inspektor L*** gerichtete Aufforderung zum Schießen erwähnt wurde, geht fehl. Denn nach der Aussage des Zeugen Karl L*** in der Hauptverhandlung vom 19.August 1987 wurde diese Aufforderung erst während des zwischen dem Angeklagten und Bezirksinspektor P*** bereits im Gang befindlichen Kampfes an ihn gerichtet. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch nach Annahme des Schöffengerichtes dem Zeugen P*** die inkriminierte Stichverletzung bereits zugefügt worden (Band römisch eins S 378 d.A). Die reklamierte Feststellung könnte daher zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung unter dem Aspekt einer Notwehrsituation führen.
Die behaupteten Begründungsmängel liegen daher nicht vor. Was in der Beschwerdeschrift zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO ausgeführt wird, erschöpft sich teils in der Wiederholung der Argumentation zur Mängelrüge, teils in dem Versuch eines Nachweises, es hätten auf der Basis einer anderen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens auch für den Angeklagten günstigere Feststellungen getroffen werden können. Dieses Vorbringen vermag umsoweniger erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen zu erwecken, als der Angeklagte (nach Rücksprache mit seinem Verteidiger) noch vor Schluß der Hauptverhandlung - offenbar den Verfahrensergebnissen Rechnung tragend - ein Schuldbekenntnis ablegte (Band II S 17 d.A). Die Rechtsrüge hinwieder baut auf einem urteilsfremden Sachverhalt auf. Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (Mayerhofer-Rieder2 ENr 30 zu § 281 StPO).Die behaupteten Begründungsmängel liegen daher nicht vor. Was in der Beschwerdeschrift zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ausgeführt wird, erschöpft sich teils in der Wiederholung der Argumentation zur Mängelrüge, teils in dem Versuch eines Nachweises, es hätten auf der Basis einer anderen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens auch für den Angeklagten günstigere Feststellungen getroffen werden können. Dieses Vorbringen vermag umsoweniger erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen zu erwecken, als der Angeklagte (nach Rücksprache mit seinem Verteidiger) noch vor Schluß der Hauptverhandlung - offenbar den Verfahrensergebnissen Rechnung tragend - ein Schuldbekenntnis ablegte (Band römisch zwei S 17 d.A). Die Rechtsrüge hinwieder baut auf einem urteilsfremden Sachverhalt auf. Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (Mayerhofer-Rieder2 ENr 30 zu Paragraph 281, StPO).
Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO nF).Über die Berufungen wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO nF).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.