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Entscheidung 11 Os 94/95×

Entscheidung 11 Os 94/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os94/95

Entscheidungsdatum

25.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Reinhold P***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13.März 1995, GZ 38 römisch fünf r 2668/94-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhold P***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 2.April 1994 in Igls Sieglinde Erna Linda Gs*****, nunmehr verehelichte Ge*****, außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er sie von hinten an den Schultern erfaßte, ihr den Mund zuhielt, sie zu Boden stieß, danach hinter das Haus Fernkreuzweg 6 zerrte, sie an den Handgelenken packte und zu Boden drückte, ihr die Hose vom Leibe riß, unter den Slip griff, ihre Scheide abtastete und ihre Brüste abgriff, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine traumatische Neurose mit depressivem Zustandsbild, zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch gerichteten, allein auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Mit den in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ins Treffen geführten Argumenten versucht der Beschwerdeführer lediglich, die Beweiskraft der Aussage der Zeugin Sieglinde Erna Linda Gs*****, unter Hinweis auf aus dem Zusammenhang gelöste Teile der Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Damit bekämpft er aber auf eine auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässige Weise die Beweiswürdigung der erkennenden Richter nach Art einer Schuldberufung (Foregger/Kodek, StPO6, Anmerkung zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a; Mayerhofer/Rieder, StPO3, E 2, 3 und 4 zu Paragraph 281, Ziffer 5, a; NRsp 1994/176). Insgesamt vermögen die Ausführungen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Soweit der Beschwerdeführer - der Sache nach eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptend - eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung im Urteil vermißt, bezieht er sich nicht auf eine entscheidungswesentliche Tatsache, weil der fehlende Nachweis einer Fremdfaserübertragung die Täterschaft des Angeklagten nicht auszuschließen vermag. Das Argument versagt deswegen auch unter dem Gerichtspunkt der Tatsachenrüge.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E39968 11D00945

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00094.95.0725.000

Dokumentnummer

JJT_19950725_OGH0002_0110OS00094_9500000_000

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