Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch gerichteten, allein auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch gerichteten, allein auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Mit den in der Tatsachenrüge (Z 5 a) ins Treffen geführten Argumenten versucht der Beschwerdeführer lediglich, die Beweiskraft der Aussage der Zeugin Sieglinde Erna Linda Gs*****, unter Hinweis auf aus dem Zusammenhang gelöste Teile der Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Damit bekämpft er aber auf eine auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässige Weise die Beweiswürdigung der erkennenden Richter nach Art einer Schuldberufung (Foregger/Kodek, StPO6, Anm zu § 281 Abs 1 Z 5 a; Mayerhofer/Rieder, StPO3, E 2, 3 und 4 zu § 281 Z 5 a; NRsp 1994/176). Insgesamt vermögen die Ausführungen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Mit den in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ins Treffen geführten Argumenten versucht der Beschwerdeführer lediglich, die Beweiskraft der Aussage der Zeugin Sieglinde Erna Linda Gs*****, unter Hinweis auf aus dem Zusammenhang gelöste Teile der Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Damit bekämpft er aber auf eine auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässige Weise die Beweiswürdigung der erkennenden Richter nach Art einer Schuldberufung (Foregger/Kodek, StPO6, Anmerkung zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a; Mayerhofer/Rieder, StPO3, E 2, 3 und 4 zu Paragraph 281, Ziffer 5, a; NRsp 1994/176). Insgesamt vermögen die Ausführungen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Soweit der Beschwerdeführer - der Sache nach eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO behauptend - eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung im Urteil vermißt, bezieht er sich nicht auf eine entscheidungswesentliche Tatsache, weil der fehlende Nachweis einer Fremdfaserübertragung die Täterschaft des Angeklagten nicht auszuschließen vermag. Das Argument versagt deswegen auch unter dem Gerichtspunkt der Tatsachenrüge.Soweit der Beschwerdeführer - der Sache nach eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptend - eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung im Urteil vermißt, bezieht er sich nicht auf eine entscheidungswesentliche Tatsache, weil der fehlende Nachweis einer Fremdfaserübertragung die Täterschaft des Angeklagten nicht auszuschließen vermag. Das Argument versagt deswegen auch unter dem Gerichtspunkt der Tatsachenrüge.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.