Der Angeklagte Blagoj N***** bekämpft den ihn treffenden Schuldspruch mit einer undifferenziert ausgeführten, nominell auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; er hat außerdem Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld erhoben. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der Angeklagte Blagoj N***** bekämpft den ihn treffenden Schuldspruch mit einer undifferenziert ausgeführten, nominell auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; er hat außerdem Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld erhoben. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem Einwand in der Mängelrüge (Z 5), die Urteilsbegründung des Erstgerichtes sei undeutlich, die Formulierung, "eine professionelle Begehungsweise im Zusammenhalt mit der tristen finanziellen Situation rechtfertige zwanglos die Annahme gewerbsmäßiger Begehung" nicht eindeutig, hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, daß Blagoj N***** beschlossen hat, sich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen nach seinem früheren Tatkonzept (Einbruchsdiebstähle in Gastlokale) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6), und diese Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung auf eine Reihe von Beweisergebnissen, insbesondere auch auf das die subjektive Tatseite umfassende Geständnis des Angeklagten unter Berücksichtigung weiterer Umstände (wie etwa das Vorleben und das Mitführen von typischem Einbruchswerkzeug) gestützt. Von einer undeutlichen Urteilsbegründung in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO kann daher keine Rede sein.Entgegen dem Einwand in der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Urteilsbegründung des Erstgerichtes sei undeutlich, die Formulierung, "eine professionelle Begehungsweise im Zusammenhalt mit der tristen finanziellen Situation rechtfertige zwanglos die Annahme gewerbsmäßiger Begehung" nicht eindeutig, hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, daß Blagoj N***** beschlossen hat, sich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen nach seinem früheren Tatkonzept (Einbruchsdiebstähle in Gastlokale) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6), und diese Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung auf eine Reihe von Beweisergebnissen, insbesondere auch auf das die subjektive Tatseite umfassende Geständnis des Angeklagten unter Berücksichtigung weiterer Umstände (wie etwa das Vorleben und das Mitführen von typischem Einbruchswerkzeug) gestützt. Von einer undeutlichen Urteilsbegründung in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO kann daher keine Rede sein.
Soweit dem Beschwerdevorbringen eine Subsumtionsrüge (Z 10) entnommen werden kann, ist diese zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn mit dem Einwand, das dem Schuldspruch zugrunde gelegte Verhalten des Angeklagten Blagoj N***** erfülle nicht die Kriterien gewerbsmäßiger Tatbegehung, entfernt sich die Beschwerde von den tatsächlichen Urteilsannahmen. Anders, als die Beschwerde es darzustellen versucht, hat nämlich das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, daß Blagoj N***** beschlossen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und sodann zwecks - Realisierung dieser Absicht - die Mitangeklagte in seinen Tatplan eingeweiht hat (US 6). Mit dem Vorbringen, er sei nach einem Spaziergang zufällig am Tatort vorbeigekommen und habe sich nur durch die besonders verlockende Gelegenheit verleiten lassen, keinesfalls jedoch mit vorgefaßter Absicht gehandelt, greift die Beschwerde auf die Tatfrage zurück mit dem Ziel, zu andern als vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen zu gelangen. Solcherart wird jedoch in Wahrheit nur auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft.Soweit dem Beschwerdevorbringen eine Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entnommen werden kann, ist diese zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn mit dem Einwand, das dem Schuldspruch zugrunde gelegte Verhalten des Angeklagten Blagoj N***** erfülle nicht die Kriterien gewerbsmäßiger Tatbegehung, entfernt sich die Beschwerde von den tatsächlichen Urteilsannahmen. Anders, als die Beschwerde es darzustellen versucht, hat nämlich das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, daß Blagoj N***** beschlossen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und sodann zwecks - Realisierung dieser Absicht - die Mitangeklagte in seinen Tatplan eingeweiht hat (US 6). Mit dem Vorbringen, er sei nach einem Spaziergang zufällig am Tatort vorbeigekommen und habe sich nur durch die besonders verlockende Gelegenheit verleiten lassen, keinesfalls jedoch mit vorgefaßter Absicht gehandelt, greift die Beschwerde auf die Tatfrage zurück mit dem Ziel, zu andern als vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen zu gelangen. Solcherart wird jedoch in Wahrheit nur auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft.
Der - im übrigen rechtlich irrelevante - Einwand schließlich, daß selbst die Staatsanwaltschaft nicht von einer gewerbsmäßigen Tatbegehung ausgegangen sei, steht im Widerspruch zur Aktenlage (vgl ON 33).Der - im übrigen rechtlich irrelevante - Einwand schließlich, daß selbst die Staatsanwaltschaft nicht von einer gewerbsmäßigen Tatbegehung ausgegangen sei, steht im Widerspruch zur Aktenlage vergleiche ON 33).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 StPO zurückzuweisen. Ebenso war mit der von den Prozeßgesetzen im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen "Schuldberufung" zu verfahren.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO zurückzuweisen. Ebenso war mit der von den Prozeßgesetzen im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen "Schuldberufung" zu verfahren.
Daraus folgt, daß über die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß über die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.