Entscheidung 11 Os 94/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.08.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Metin Y***** wegen des als Bestimmungstäter begangenen Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 12 zweiter Fall, 169 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 26. September 1997, GZ 11 Vr 560/96-92, und seinen Antrag auf "Verlegung in die NÖ Gerichtsbarkeit" nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Metin Y***** wegen des als Bestimmungstäter begangenen Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 169 Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 26. September 1997, GZ 11 römisch fünf r 560/96-92, und seinen Antrag auf "Verlegung in die NÖ Gerichtsbarkeit" nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und der Antrag auf "Verlegung in die NÖ Gerichtsbarkeit" werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 26. September 1997, GZ 11 Vr 560/96-92, wurde unter anderem Metin Y***** der Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 12 zweiter Fall, 169 Abs 2 StGB sowie des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Diese Entscheidung bekämpfte der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Am 16.Juni 1998 bestätigte der Oberste Gerichtshof das angefochtene Urteil (GZ 11 Os 38/98-13).Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 26. September 1997, GZ 11 römisch fünf r 560/96-92, wurde unter anderem Metin Y***** der Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 169 Absatz 2, StGB sowie des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Diese Entscheidung bekämpfte der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Am 16.Juni 1998 bestätigte der Oberste Gerichtshof das angefochtene Urteil (GZ 11 Os 38/98-13).
In Eingaben vom 19.Juni 1998 an den Obersten Gerichtshof und vom 29. Juni 1998 an die Generalprokuratur erhebt Metin Y***** selbst (neuerlich) "Nichtigkeitsbeschwerde gegen die erste und zweite Instanz", ersucht um "§ 290/1, § 281 Abs 1 Z 11" und stellt den Antrag "§ 7 Abs/a Verlegung in die NÖ Gerichtsbarkeit".In Eingaben vom 19.Juni 1998 an den Obersten Gerichtshof und vom 29. Juni 1998 an die Generalprokuratur erhebt Metin Y***** selbst (neuerlich) "Nichtigkeitsbeschwerde gegen die erste und zweite Instanz", ersucht um "§ 290/1, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11 und stellt den Antrag "§ 7 Abs/a Verlegung in die NÖ Gerichtsbarkeit".
Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Gegen seine (abschließende) Entscheidung ist kein (weiteres) Rechtsmittel zulässig.Gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Gegen seine (abschließende) Entscheidung ist kein (weiteres) Rechtsmittel zulässig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, ohne daß es einer Mängelbehebung im Sinne des § 285a Z 3 letzter Satz StPO bedurft hätte.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, ohne daß es einer Mängelbehebung im Sinne des Paragraph 285 a, Ziffer 3, letzter Satz StPO bedurft hätte.
Da es sich beim Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes um die das Strafverfahren abschließende Entscheidung handelt, war auch der Antrag auf "Verlegung in die NÖ Gerichtsbarkeit" (offensichtlich gemeint: Delegierung des Verfahrens an ein niederösterreichisches Landesgericht) zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00094.98.0825.000
Dokumentnummer
JJT_19980825_OGH0002_0110OS00094_9800000_000