Durch die Abweisung (S 377) des Beweisantrages auf Befundung des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. H***** und Einholung eines Gutachtens dieses (weiteren) Sachverständigen wurden - der Beschwerde zuwider - Verteidigungsrechte nicht verletzt (Z 4). Nach dem (infolge Neuerungsverbotes) für die Beurteilung maßgeblichen Wortlaut erfolgte die Antragstellung "speziell unter Hinweis auf den Amtsvermerk vom 29. Oktober 1999" (worin der zuerst bestellte Sachverständige Dr. H***** wegen notwendigen intensiven Literaturstudiums, weil es neuere neurochirurgische bzw neurologische Wissenschaftserkenntnisse geben solle, die Beauftragung aus Zeitgründen ablehnte) zum Beweis dafür, "dass es neue Erkenntnisse auf dem Sektor der neurologischen und neurochirurgischen Bereiche gibt, wonach eine Wiederherstellung der Sehkraft möglich ist bzw zumindest nicht ausgeschlossen werden kann", zumal "vor zwei Jahren zwei amerikanische Wissenschaftler den Nobelpreis dafür bekamen, dass abgestorbene Nerven sich wieder regenerieren können" (S 376).Durch die Abweisung (S 377) des Beweisantrages auf Befundung des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. H***** und Einholung eines Gutachtens dieses (weiteren) Sachverständigen wurden - der Beschwerde zuwider - Verteidigungsrechte nicht verletzt (Ziffer 4,). Nach dem (infolge Neuerungsverbotes) für die Beurteilung maßgeblichen Wortlaut erfolgte die Antragstellung "speziell unter Hinweis auf den Amtsvermerk vom 29. Oktober 1999" (worin der zuerst bestellte Sachverständige Dr. H***** wegen notwendigen intensiven Literaturstudiums, weil es neuere neurochirurgische bzw neurologische Wissenschaftserkenntnisse geben solle, die Beauftragung aus Zeitgründen ablehnte) zum Beweis dafür, "dass es neue Erkenntnisse auf dem Sektor der neurologischen und neurochirurgischen Bereiche gibt, wonach eine Wiederherstellung der Sehkraft möglich ist bzw zumindest nicht ausgeschlossen werden kann", zumal "vor zwei Jahren zwei amerikanische Wissenschaftler den Nobelpreis dafür bekamen, dass abgestorbene Nerven sich wieder regenerieren können" (S 376).
Dieses Beweisthema entspricht nicht den zur Legitimation für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Voraussetzungen, weil es (unzulässig) auf eine bloße Erkundung hinausläuft und nicht darlegt, inwieweit konkrete neue Wissenschaftserkenntnisse Einfluss auf die Beurteilung der Sehnervverletzung des Beschwerdeführers ausüben können (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 f, 88 f). Dabei ist vom Stand der bisherigen Beweislage, insbesondere der bereits erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. Johann Ha***** und Prim. Dr. Klaus F***** auszugehen, zumal der letztgenannte Sachverständige ausdrücklich zu der von der Verteidigung ins Spiel gebrachten "neuen Literatur" Stellung genommen hat (S 358 f).Dieses Beweisthema entspricht nicht den zur Legitimation für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Voraussetzungen, weil es (unzulässig) auf eine bloße Erkundung hinausläuft und nicht darlegt, inwieweit konkrete neue Wissenschaftserkenntnisse Einfluss auf die Beurteilung der Sehnervverletzung des Beschwerdeführers ausüben können (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19 f, 88 f). Dabei ist vom Stand der bisherigen Beweislage, insbesondere der bereits erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. Johann Ha***** und Prim. Dr. Klaus F***** auszugehen, zumal der letztgenannte Sachverständige ausdrücklich zu der von der Verteidigung ins Spiel gebrachten "neuen Literatur" Stellung genommen hat (S 358 f).
Der Vorwurf einer Urteilswidersprüchlichkeit (Z 5) hinsichtlich der Untersuchung des Angeklagten durch Dr. M***** geht schon deshalb ins Leere, weil Nichtigkeit nur dann vorliegt, wenn sich entscheidende, somit für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebliche Feststellungen gegenseitig ausschließen oder gezogene Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können (Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 45). Im konkreten Fall hat aber das Erstgericht die (im Übrigen für den vorgeworfenen Versicherungsbetrug nicht entscheidungsrelevante) Tatsache der gelungenen Täuschung des untersuchenden Arztes über die Sehfähigkeit konstatiert (US 3), was mit der in der Beschwerde hervorgehobenen und auch in der Beweiswürdigung erwähnten (US 5-6) Passage aus dem Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. F***** über eine mangelhafte Untersuchung durchaus im Einklang steht.Der Vorwurf einer Urteilswidersprüchlichkeit (Ziffer 5,) hinsichtlich der Untersuchung des Angeklagten durch Dr. M***** geht schon deshalb ins Leere, weil Nichtigkeit nur dann vorliegt, wenn sich entscheidende, somit für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebliche Feststellungen gegenseitig ausschließen oder gezogene Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 45). Im konkreten Fall hat aber das Erstgericht die (im Übrigen für den vorgeworfenen Versicherungsbetrug nicht entscheidungsrelevante) Tatsache der gelungenen Täuschung des untersuchenden Arztes über die Sehfähigkeit konstatiert (US 3), was mit der in der Beschwerde hervorgehobenen und auch in der Beweiswürdigung erwähnten (US 5-6) Passage aus dem Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. F***** über eine mangelhafte Untersuchung durchaus im Einklang steht.
Eine Unvollständigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass der Schöffensenat nur belastende Aussagen gewertet habe, übergeht aber dabei die ausführliche Beweiswürdigung der Tatrichter (US 4 bis 9), die sich auch mit den Angaben des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin auseinandergesetzt haben (US 8). Soweit der Nichtigkeitswerber behauptet, für eine mangelhafte Augenbefundung durch Dr. M***** liege kein Hinweis vor, ist er auf den Akteninhalt (beispielsweise S 357, 365, 370 f) und auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes zu verweisen. Auf die Aussage des Zeugen Robert B***** (S 373 ff) sind die Tatrichter ebenfalls eingegangen und haben aus seiner Schilderung über die Untersuchungsmethode (im Zusammenhang mit anderen Beweisergebnissen) mängelfrei auf die Möglichkeit von Manipulationen beim Sehtest geschlossen (US 7). Die in der Rechtsmittelschrift zitierte persönliche Einschätzung dieses Zeugen, dass er sich "ein Mogeln" nicht vorstellen könne, war schon deshalb nicht erörterungsbedürftig, weil er kurz zuvor eingeräumt hatte, "man könne wahrscheinlich immer mogeln" (S 375).
Der weitere (nominell unter Z 5 vorgebrachte) Beschwerdeeinwand, die Bekanntgabe eines vom Vorsitzenden veranlassten Erhebungsergebnisses (telefonische Auskunft vom Österreichischen Aeroclub) in der Hauptverhandlung (S 302 iVm 364) stelle einen nichtigkeitsbegründenden Verfahrensmangel dar, welcher von der Verteidigung (im Übrigen im Falle der Z 2 verspätet, siehe ON 28) gerügt worden sei, bezeichnet nicht deutlich und bestimmt, aufgrund welcher Bestimmung der Strafprozessordnung die monierte Vorgangsweise, die letztlich nur zum Anlass für eine unzulässige Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung genommen wird, Nichtigkeit des Urteils bewirken solle (§ 285a Z 2 StPO).Der weitere (nominell unter Ziffer 5, vorgebrachte) Beschwerdeeinwand, die Bekanntgabe eines vom Vorsitzenden veranlassten Erhebungsergebnisses (telefonische Auskunft vom Österreichischen Aeroclub) in der Hauptverhandlung (S 302 in Verbindung mit 364) stelle einen nichtigkeitsbegründenden Verfahrensmangel dar, welcher von der Verteidigung (im Übrigen im Falle der Ziffer 2, verspätet, siehe ON 28) gerügt worden sei, bezeichnet nicht deutlich und bestimmt, aufgrund welcher Bestimmung der Strafprozessordnung die monierte Vorgangsweise, die letztlich nur zum Anlass für eine unzulässige Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung genommen wird, Nichtigkeit des Urteils bewirken solle (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Schließlich releviert der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen über den festgestellten Zeitpunkt des Tatentschlusses keine entscheidende Tatsache im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Die Ausführungen in der Tatsachenrüge (Z 5a), in welchen der Nichtigkeitswerber im Wesentlichen nur die bisherigen Beschwerdeargumente zusammenfasst und die Forderung nach einem weiteren Sachverständigengutachten wiederholt, vermögen weder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken noch eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen.Die Ausführungen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), in welchen der Nichtigkeitswerber im Wesentlichen nur die bisherigen Beschwerdeargumente zusammenfasst und die Forderung nach einem weiteren Sachverständigengutachten wiederholt, vermögen weder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken noch eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Auch im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert der Beschwerdeführer neuerlich die Unterlassung der Einholung eines (richtig:) dritten Sachverständigengutachtens und leitet daraus auf spekulativer Basis das Vorliegen eines "sekundären Verfahrensmangels" ab. Dabei negiert er allerdings die gesamten Feststellungen des Erstgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite und bringt daher den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.Auch im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kritisiert der Beschwerdeführer neuerlich die Unterlassung der Einholung eines (richtig:) dritten Sachverständigengutachtens und leitet daraus auf spekulativer Basis das Vorliegen eines "sekundären Verfahrensmangels" ab. Dabei negiert er allerdings die gesamten Feststellungen des Erstgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite und bringt daher den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.
Letztlich ist noch anzumerken, dass ein Grund für die Antragstellung auf "Vernichtung der Hauptverhandlung nach § 288a StPO" weder genannt noch ersichtlich ist.Letztlich ist noch anzumerken, dass ein Grund für die Antragstellung auf "Vernichtung der Hauptverhandlung nach Paragraph 288 a, StPO" weder genannt noch ersichtlich ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.