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Entscheidung 11 Os 95/03×

Entscheidung 11 Os 95/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os95/03

Entscheidungsdatum

09.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas M***** sowie die Berufung des Angeklagten Christian T***** gegen das Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 4. April 2003, GZ 091 Hv 313/03z-24, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Andreas M***** gegen den damit verbundenen Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagen M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Christian T***** enthält, wurde Andreas M***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. Juli 2002 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit Christian T***** versucht, Winfried A***** ein Fahrrad City-Bike, Marke Offroad, durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****; sie schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine aktenwidrige Urteilsdarstellung der Angaben des Angeklagten M***** zur Intention des Angeklagten T*****. Dem zuwider wird mit der Ausführung, dass "T***** das Rad eventuell auch behalten wollte" (US 7), die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht, ob sich T***** das Rad behalten hätte (S 139), von ihrem Bedeutungsinhalt her nicht unrichtig wiedergegeben.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ist jedoch nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die dazu getroffenen Urteilskonstatierungen, denen zufolge beide Angeklagte mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung handelten (US 6), vernachlässigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E70830 11Os95.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00095.03.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20030909_OGH0002_0110OS00095_0300000_000