Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine aktenwidrige Urteilsdarstellung der Angaben des Angeklagten M***** zur Intention des Angeklagten T*****. Dem zuwider wird mit der Ausführung, dass "T***** das Rad eventuell auch behalten wollte" (US 7), die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht, ob sich T***** das Rad behalten hätte (S 139), von ihrem Bedeutungsinhalt her nicht unrichtig wiedergegeben.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine aktenwidrige Urteilsdarstellung der Angaben des Angeklagten M***** zur Intention des Angeklagten T*****. Dem zuwider wird mit der Ausführung, dass "T***** das Rad eventuell auch behalten wollte" (US 7), die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht, ob sich T***** das Rad behalten hätte (S 139), von ihrem Bedeutungsinhalt her nicht unrichtig wiedergegeben.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ist jedoch nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die dazu getroffenen Urteilskonstatierungen, denen zufolge beide Angeklagte mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung handelten (US 6), vernachlässigt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ist jedoch nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die dazu getroffenen Urteilskonstatierungen, denen zufolge beide Angeklagte mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung handelten (US 6), vernachlässigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.