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Entscheidung 11 Os 95/04×

Entscheidung 11 Os 95/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os95/04

Entscheidungsdatum

19.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Paul S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems als Schöffengericht vom 3. Oktober 2003, GZ 16 Hv 54/02y-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen (Teil-)Freispruch enthält, wurde Paul S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins. in Sopron und andernorts im Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Wolfgang M*****, Michael F*****, Otto K*****, Ambrogio T***** und Peter E. B***** mit dem Vorsatz, sich und die Mittäter durch das Verhalten der Getäuschten unrechtsmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Behauptung, er könne Kredite und Geldanlagen vermitteln, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Geldbeträgen in jeweils 2.000 EUR übersteigender Höhe verleitet, wodurch diese Personen einen insgesamt 40.000 EUR übersteigenden Schaden an ihrem Vermögen erlitten, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1) von Mai bis Oktober 1997 Wolfgang Ö***** zur Bezahlung von 490.000

S (35.609,68 EUR),

2) im Oktober 1997 Rosemarie und Eduard S***** zur Bezahlung von 590.000 S (42.876,97 EUR) und

3) im November 1997 Harald M***** zur Bezahlung von 593.000 S (43.094,99 EUR).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Nach den Urteilsannahmen war Teil des Betrugsplanes, die Tatopfer zum Kauf tatsächlich vollkommen wertloser sogenannter "Certificates of Deposits" (kurz: "CD") unter Vortäuschung eines den dafür zu bezahlenden Kaufpreis um ein Vielfaches übersteigenden wahren Wertes zu veranlassen.

Gegen die Feststellung, der Beschwerdeführer habe um die Wertlosigkeit dieser "Wertpapiere" gewusst (US 6, 11, 13) wendet sich der eine Unvollständigkeit der Begründung dieser Konstatierung reklamierende Einwand (Ziffer 5, zweiter Fall) der Nichtberücksichtigung zunächst nicht näher bezeichneter Beweisergebnisse, der insoweit einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.

In der Folge stellt die Beschwerde die - vom Schöffengericht als glaubwürdig befundenen - Angaben des Wolfgang M*****, die dieser als Angeklagter in dem gegen ihn geführten, bereits abgeschlossenen Verfahren deponiert hatte, jenen gegenüber, welche er als Zeuge im aktuellen Verfahren zu Protokoll gegeben hatte und durch die er die den Beschwerdeführer belastenden Erstangaben zu dessen Gunsten relativierte. Mit den der letztgenannten Version entnommenen Argumenten musste sich das Erstgericht aber schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil es dieser Darstellung mit formell mängelfreier Begründung insgesamt keinen Glauben schenkte. Der Versuch des Beschwerdeführers, den späteren Schilderungen M***** durch eigene Beweiswerterwägungen größere Glaubwürdigkeit beizumessen, stellt sich daher lediglich als Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehenen - und damit unzulässigen - Schuldberufung dar.

Der Einwand, das Gericht habe bei seiner Feststellung, der Angeklagte habe F***** schon länger gekannt, den vom Zeugen Ö***** bekundeten gegenteiligen Eindruck unerörtert gelassen, ist mangels einer davon berührten entscheidenden, also subsumtionsrelevanten Tatsache nicht zielführend. Die gleichfalls als Begründungsmangel gerügte Nichtbefassung mit dem in der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2003 vorgelegten Schreiben der I***** GesmbH/***** vom 18. Mai 1998 vermag den damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen, weil der Inhalt dieses Schreibens der unter Hinweis auf andere Beweisergebnisse ausführlich und nachvollziehbar begründeten Annahme der Kenntnis des Angeklagten von der Wertlosigkeit der "CD" nicht entgegensteht.

Schließlich wird auch mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen S***** unberücksichtigt gelassen, wonach der Angeklagte lediglich darüber geredet habe, dass er ihn mit M***** in Verbindung bringe, nicht eine Unvollständigkeit der Begründung aufgezeigt, sondern erneut nur versucht, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes anzugreifen.

Mit den Ausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wird eine gesetzesgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes deshalb verfehlt, weil der Beschwerdeführer durch Bestreitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen ( 285 d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E75091 11Os95.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00095.04.1019.000

Dokumentnummer

JJT_20041019_OGH0002_0110OS00095_0400000_000