Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Nach den Urteilsannahmen war Teil des Betrugsplanes, die Tatopfer zum Kauf tatsächlich vollkommen wertloser sogenannter "Certificates of Deposits" (kurz: "CD") unter Vortäuschung eines den dafür zu bezahlenden Kaufpreis um ein Vielfaches übersteigenden wahren Wertes zu veranlassen.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Nach den Urteilsannahmen war Teil des Betrugsplanes, die Tatopfer zum Kauf tatsächlich vollkommen wertloser sogenannter "Certificates of Deposits" (kurz: "CD") unter Vortäuschung eines den dafür zu bezahlenden Kaufpreis um ein Vielfaches übersteigenden wahren Wertes zu veranlassen.
Gegen die Feststellung, der Beschwerdeführer habe um die Wertlosigkeit dieser "Wertpapiere" gewusst (US 6, 11, 13) wendet sich der eine Unvollständigkeit der Begründung dieser Konstatierung reklamierende Einwand (Z 5 zweiter Fall) der Nichtberücksichtigung zunächst nicht näher bezeichneter Beweisergebnisse, der insoweit einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.Gegen die Feststellung, der Beschwerdeführer habe um die Wertlosigkeit dieser "Wertpapiere" gewusst (US 6, 11, 13) wendet sich der eine Unvollständigkeit der Begründung dieser Konstatierung reklamierende Einwand (Ziffer 5, zweiter Fall) der Nichtberücksichtigung zunächst nicht näher bezeichneter Beweisergebnisse, der insoweit einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.
In der Folge stellt die Beschwerde die - vom Schöffengericht als glaubwürdig befundenen - Angaben des Wolfgang M*****, die dieser als Angeklagter in dem gegen ihn geführten, bereits abgeschlossenen Verfahren deponiert hatte, jenen gegenüber, welche er als Zeuge im aktuellen Verfahren zu Protokoll gegeben hatte und durch die er die den Beschwerdeführer belastenden Erstangaben zu dessen Gunsten relativierte. Mit den der letztgenannten Version entnommenen Argumenten musste sich das Erstgericht aber schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil es dieser Darstellung mit formell mängelfreier Begründung insgesamt keinen Glauben schenkte. Der Versuch des Beschwerdeführers, den späteren Schilderungen M***** durch eigene Beweiswerterwägungen größere Glaubwürdigkeit beizumessen, stellt sich daher lediglich als Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehenen - und damit unzulässigen - Schuldberufung dar.
Der Einwand, das Gericht habe bei seiner Feststellung, der Angeklagte habe F***** schon länger gekannt, den vom Zeugen Ö***** bekundeten gegenteiligen Eindruck unerörtert gelassen, ist mangels einer davon berührten entscheidenden, also subsumtionsrelevanten Tatsache nicht zielführend. Die gleichfalls als Begründungsmangel gerügte Nichtbefassung mit dem in der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2003 vorgelegten Schreiben der I***** GesmbH/***** vom 18. Mai 1998 vermag den damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen, weil der Inhalt dieses Schreibens der unter Hinweis auf andere Beweisergebnisse ausführlich und nachvollziehbar begründeten Annahme der Kenntnis des Angeklagten von der Wertlosigkeit der "CD" nicht entgegensteht.
Schließlich wird auch mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen S***** unberücksichtigt gelassen, wonach der Angeklagte lediglich darüber geredet habe, dass er ihn mit M***** in Verbindung bringe, nicht eine Unvollständigkeit der Begründung aufgezeigt, sondern erneut nur versucht, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes anzugreifen.
Mit den Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird eine gesetzesgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes deshalb verfehlt, weil der Beschwerdeführer durch Bestreitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert.Mit den Ausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wird eine gesetzesgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes deshalb verfehlt, weil der Beschwerdeführer durch Bestreitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen ( 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen ( 285 d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.