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Entscheidung 11 Os 95/07s×

Entscheidung 11 Os 95/07s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os95/07s

Entscheidungsdatum

21.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef Franz S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 17. April 2007, GZ 022 Hv 37/07b-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef Franz S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB (Punkt A des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (B), der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (C) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (D) nach schuldig erkannt. Danach hat er im September und Oktober 2006 in Bregenz und Feldkirch (zu A) in neun im Spruch unter römisch eins 1 bis 8 und römisch zwei bezeichneten Fällen auf die dort beschriebene Weise fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 EUR nicht übersteigendem Gesamtwert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teils durch Einbruch (römisch eins 1 bis 5 und römisch zwei) den Berechtigten weggenommen (römisch eins 1 bis 8) bzw wegzunehmen versucht

(römisch zwei),

wobei er sowohl die einfachen wie auch die durch Einbruch qualifizierten Diebstähle in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher (Einbruchs-) Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

(zu B) unbare Zahlungsmittel, nämlich drei bei den Diebstählen A römisch eins 6 und A römisch eins 7 erbeutete Bankomatkarten und

(zu C) mehrere dabei erlangte Urkunden unterdrückt;

(zu D) im Zusammenhang mit dem versuchten Einbruchsdiebstahl A römisch zwei auch eine fremde Sache, nämlich einen Postkasten durch Aufzwängen und Herausreissen von Kabeln beschädigt.

Gegen dieses Urteil - mit Ausnahme des Schuldspruches A römisch eins 4 - richtet sich die nominell auf die Gründe der Ziffer 5 a und 10, der Sache nach auch auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung, angesichts einer Beratungszeit von nur fünf Minuten sei es insbesondere den Laienrichtern des Schöffensenates nicht möglich gewesen, in ein allenfalls vorhandenes (für die Schuldsprüche A römisch eins 1, 2 und 3 relevantes) DNA-Gutachten Einsicht zu nehmen, wird keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe geltend gemacht.

Der Einwand, das Erstgericht habe auch über - dem HV-Protokoll allerdings nicht zu entnehmenden - Vorhalt des Verteidigers das DNA-Gutachten weder dargelegt noch erörtert, reklamiert der Sache nach einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, vierter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weil damit zum Ausdruck gebracht wird, das Gericht habe seinen Feststellungen Beweisergebnisse zu Grunde gelegt, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind. Dies trifft jedoch nicht zu, weil das DNA-Gutachten (das bereits zuvor im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten diesem vorgehalten worden war [S 145 f], was per se noch kein Vorkommen iSd Paragraph 258, Absatz eins, StPO bewirkte [vgl Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 245, Rz 66 mwN]) durch einen - nach dem Inhalt der Protokollierung (S 148) so zu verstehenden - dadurch erfolgten einvernehmlichen Vortrag des gesamten Akteninhaltes durch den Vorsitzenden iSd Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO sehr wohl in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.

Der Vorwurf nicht nachvollziehbarer Begründung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit geht fehl. Soweit damit eine offenbar unzureichende Begründung behauptet wird (Ziffer 5, vierter Fall), übergeht der Beschwerdeführer die dazu angeführten beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, die sich nicht allein auf die Vielzahl der diebischen Angriffe, sondern auch auf die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und seine triste finanzielle Lage bezogen (US 18). Soweit sich dieser Einwand aber gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht daraus gezogenen Schlussfolgerung richtet, wird in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft. Die pauschale Behauptung, aus den Akten ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden Tatsachen, lässt die erforderliche Anführung konkreter aktenkundiger Umstände vermissen, welche geeignet wären, diese Bedenken zu erwecken. Die damit relevierte Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wird solcherart nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Dies gilt auch für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche die Annahme der gewerbsmäßigen Begehungsweise bestreitet, ohne auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen im Vergleich mit dem Gesetz nachzuweisen, weshalb dem Erstgericht hierin ein Rechtsfehler unterlaufen wäre. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E85202 11Os95.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00095.07S.0821.000

Dokumentnummer

JJT_20070821_OGH0002_0110OS00095_07S0000_000