Mit der Behauptung, angesichts einer Beratungszeit von nur fünf Minuten sei es insbesondere den Laienrichtern des Schöffensenates nicht möglich gewesen, in ein allenfalls vorhandenes (für die Schuldsprüche A I 1, 2 und 3 relevantes) DNA-Gutachten Einsicht zu nehmen, wird keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe geltend gemacht.Mit der Behauptung, angesichts einer Beratungszeit von nur fünf Minuten sei es insbesondere den Laienrichtern des Schöffensenates nicht möglich gewesen, in ein allenfalls vorhandenes (für die Schuldsprüche A römisch eins 1, 2 und 3 relevantes) DNA-Gutachten Einsicht zu nehmen, wird keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe geltend gemacht.
Der Einwand, das Erstgericht habe auch über - dem HV-Protokoll allerdings nicht zu entnehmenden - Vorhalt des Verteidigers das DNA-Gutachten weder dargelegt noch erörtert, reklamiert der Sache nach einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO, weil damit zum Ausdruck gebracht wird, das Gericht habe seinen Feststellungen Beweisergebnisse zu Grunde gelegt, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind. Dies trifft jedoch nicht zu, weil das DNA-Gutachten (das bereits zuvor im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten diesem vorgehalten worden war [S 145 f], was per se noch kein Vorkommen iSd § 258 Abs 1 StPO bewirkte [vgl Kirchbacher, WK-StPO § 245 Rz 66 mwN]) durch einen - nach dem Inhalt der Protokollierung (S 148) so zu verstehenden - dadurch erfolgten einvernehmlichen Vortrag des gesamten Akteninhaltes durch den Vorsitzenden iSd § 252 Abs 2a StPO sehr wohl in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.Der Einwand, das Erstgericht habe auch über - dem HV-Protokoll allerdings nicht zu entnehmenden - Vorhalt des Verteidigers das DNA-Gutachten weder dargelegt noch erörtert, reklamiert der Sache nach einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, vierter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weil damit zum Ausdruck gebracht wird, das Gericht habe seinen Feststellungen Beweisergebnisse zu Grunde gelegt, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind. Dies trifft jedoch nicht zu, weil das DNA-Gutachten (das bereits zuvor im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten diesem vorgehalten worden war [S 145 f], was per se noch kein Vorkommen iSd Paragraph 258, Absatz eins, StPO bewirkte [vgl Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 245, Rz 66 mwN]) durch einen - nach dem Inhalt der Protokollierung (S 148) so zu verstehenden - dadurch erfolgten einvernehmlichen Vortrag des gesamten Akteninhaltes durch den Vorsitzenden iSd Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO sehr wohl in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.
Der Vorwurf nicht nachvollziehbarer Begründung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit geht fehl. Soweit damit eine offenbar unzureichende Begründung behauptet wird (Z 5 vierter Fall), übergeht der Beschwerdeführer die dazu angeführten beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, die sich nicht allein auf die Vielzahl der diebischen Angriffe, sondern auch auf die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und seine triste finanzielle Lage bezogen (US 18). Soweit sich dieser Einwand aber gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht daraus gezogenen Schlussfolgerung richtet, wird in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft. Die pauschale Behauptung, aus den Akten ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden Tatsachen, lässt die erforderliche Anführung konkreter aktenkundiger Umstände vermissen, welche geeignet wären, diese Bedenken zu erwecken. Die damit relevierte Tatsachenrüge (Z 5a) wird solcherart nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Dies gilt auch für die Subsumtionsrüge (Z 10), welche die Annahme der gewerbsmäßigen Begehungsweise bestreitet, ohne auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen im Vergleich mit dem Gesetz nachzuweisen, weshalb dem Erstgericht hierin ein Rechtsfehler unterlaufen wäre. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Der Vorwurf nicht nachvollziehbarer Begründung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit geht fehl. Soweit damit eine offenbar unzureichende Begründung behauptet wird (Ziffer 5, vierter Fall), übergeht der Beschwerdeführer die dazu angeführten beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, die sich nicht allein auf die Vielzahl der diebischen Angriffe, sondern auch auf die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und seine triste finanzielle Lage bezogen (US 18). Soweit sich dieser Einwand aber gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht daraus gezogenen Schlussfolgerung richtet, wird in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft. Die pauschale Behauptung, aus den Akten ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden Tatsachen, lässt die erforderliche Anführung konkreter aktenkundiger Umstände vermissen, welche geeignet wären, diese Bedenken zu erwecken. Die damit relevierte Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wird solcherart nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Dies gilt auch für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche die Annahme der gewerbsmäßigen Begehungsweise bestreitet, ohne auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen im Vergleich mit dem Gesetz nachzuweisen, weshalb dem Erstgericht hierin ein Rechtsfehler unterlaufen wäre. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.