Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. März 2008, GZ 33 Hv 243/07v-22, das auch Teilfreisprüche enthält, wurde Ersen B***** der zwischen 13. Juli 2006 und 27. Mai 2007 jeweils zum Nachteil der Sanela K***** begangenen Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB (A./1./a./ bis f./), der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (A./2./), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A./3./a./ bis e./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./4./a./ und b./) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B./1./ und 2./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 StGB nach § 99 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Nach dem - hier allein wesentlichen - Schuldspruchpunkt A./4./b./ hat Ersen B***** am 19. November 2006 auf der Fahrt von Salzburg nach W***** Sanela K***** „durch heftiges Reißen an den Haaren in Form von Rötungen am Haaransatz" vorsätzlich am Körper verletzt. Nach den Feststellungen des Einzelrichters hatte der Verurteilte die genannten Verletzungen billigend in Kauf genommen (ON 22 S 217, 224). Im Übrigen hat er - zusammengefasst -Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. März 2008, GZ 33 Hv 243/07v-22, das auch Teilfreisprüche enthält, wurde Ersen B***** der zwischen 13. Juli 2006 und 27. Mai 2007 jeweils zum Nachteil der Sanela K***** begangenen Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB (A./1./a./ bis f./), der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (A./2./), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (A./3./a./ bis e./), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A./4./a./ und b./) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (B./1./ und 2./) schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Nach dem - hier allein wesentlichen - Schuldspruchpunkt A./4./b./ hat Ersen B***** am 19. November 2006 auf der Fahrt von Salzburg nach W***** Sanela K***** „durch heftiges Reißen an den Haaren in Form von Rötungen am Haaransatz" vorsätzlich am Körper verletzt. Nach den Feststellungen des Einzelrichters hatte der Verurteilte die genannten Verletzungen billigend in Kauf genommen (ON 22 S 217, 224). Im Übrigen hat er - zusammengefasst -
A./ Sanela K*****
1./ zwischen Juli 2006 und Februar 2007 in sechs Angriffen mit Gewalt und durch gefährliche Drohungen, nämlich durch Zerren an ihrer Hand aus einem Lokal sowie die Ankündigung von Schlägen und damit, er werde sie umbringen, zu Handlungen, Duldungen und Unterlassungen genötigt und zu nötigen versucht;
2./ am 19. November 2006 widerrechtlich gefangen gehalten, indem er sie in sein Fahrzeug zerrte, die Türen versperrte und mit ihr wegfuhr;
3./ zwischen Juli 2006 und Jänner 2007 in fünf Angriffen mit zumindest weiteren Körperverletzungen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er jeweils ankündigte, er werde sie schlagen, krankenhausreif schlagen oder umbringen;
4./ am 13. Juli 2006 durch Versetzen einer Ohrfeige und von Fußtritten vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch sie Prellungen und Abschürfungen erlitt;
B./ vorsätzlich fremde Sachen beschädigt und zwar im Jahr 2006 sowie am 27. Mai 2007 den Pkw, eine SIM-Karte und das Mobiltelefon der Sanela K*****, wobei der Schaden 3.000 Euro nicht überstieg. In teilweiser Stattgebung der Berufung des Ersen B***** wegen Nichtigkeit sowie aus deren Anlass hob das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 15. Jänner 2009, AZ 7 Bs 422/08w, die Schuldsprüche zu den Punkten A./3./e./ und A./4./b./ des Ersturteils sowie den Strafausspruch auf, sprach Ersen B***** von Punkt A./3./f./ des Strafantrags ON 19 (= Punkt A./3./e./ des Ersturteils) gemäß § 259 Z 3 StPO frei und erkannte ihn zu A./4./b./ des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB schuldig. Dazu führte das Berufungsgericht aus, bloß länger anhaltende Hautrötungen seien tatbildlich im Sinn des § 83 Abs 1 StGB. Die durch den Erstrichter festgestellten Rötungen am Haaransatz reichten für einen Schuldspruch wegen (vollendeter) Körperverletzung nicht aus, vermöchten jedoch einen solchen wegen Vergehens nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB zu tragen (S 10 der Berufungsentscheidung). Im Übrigen wurde der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld nicht Folge gegeben und über den Angeklagten erneut eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.B./ vorsätzlich fremde Sachen beschädigt und zwar im Jahr 2006 sowie am 27. Mai 2007 den Pkw, eine SIM-Karte und das Mobiltelefon der Sanela K*****, wobei der Schaden 3.000 Euro nicht überstieg. In teilweiser Stattgebung der Berufung des Ersen B***** wegen Nichtigkeit sowie aus deren Anlass hob das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 15. Jänner 2009, AZ 7 Bs 422/08w, die Schuldsprüche zu den Punkten A./3./e./ und A./4./b./ des Ersturteils sowie den Strafausspruch auf, sprach Ersen B***** von Punkt A./3./f./ des Strafantrags ON 19 (= Punkt A./3./e./ des Ersturteils) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei und erkannte ihn zu A./4./b./ des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB schuldig. Dazu führte das Berufungsgericht aus, bloß länger anhaltende Hautrötungen seien tatbildlich im Sinn des Paragraph 83, Absatz eins, StGB. Die durch den Erstrichter festgestellten Rötungen am Haaransatz reichten für einen Schuldspruch wegen (vollendeter) Körperverletzung nicht aus, vermöchten jedoch einen solchen wegen Vergehens nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu tragen (S 10 der Berufungsentscheidung). Im Übrigen wurde der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld nicht Folge gegeben und über den Angeklagten erneut eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.