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Entscheidung 11 Os 95/16d×

Entscheidung 11 Os 95/16d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os95/16d

Entscheidungsdatum

15.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut H***** und Charlotte He***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 26. April 2016, GZ 22 Hv 47/15h-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Helmut H***** in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB) und Charlotte He***** (zu ergänzen: in Verbindung mit Paragraph 12, 3. Fall StGB) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat Helmut H***** am 10. Jänner 2014 in W***** „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Charlotte He***** als Mittäterin“ (Paragraph 12, StGB) als alleinvertretungsbefugter Vorstand des Vereins „Interessengemeinschaft deutsch-österreichischer Ha***** e.V.“, der Schuldner mehrerer Gläubiger war, dadurch, dass er mit Übergabsvertrag vom 10. Jänner 2014 den Hälfteanteil des Vereins an der Liegenschaft EZ *****, in das Alleineigentum der Charlotte He***** gegen Einräumung eines unentgeltlichen und lebenslangen Wohnungsgebrauchsrechts sowie eines Vorkaufsrechts für sich übergab und Charlotte He***** den genannten Hälfteanteil als Übernehmerin in ihr Eigentum übernahm, das Vermögen des Vereins wirklich verringert und dadurch die Befriedigung dessen Gläubiger vereitelt, wobei durch die Tat ein 300.000 Euro nicht übersteigender Schaden in Höhe von 95.000 Euro entstanden ist.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die – nahezu wortgleichen und daher unter einem zu behandelnden – auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.

Den Verfahrensrügen (Ziffer 4,) zuwider wurden die Beschwerdeführer durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung am 21. Jänner 2016 jeweils zum Beweis dafür, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaft in T***** am 12. Mai 2006 vom Erstangeklagten bzw den Angeklagten und nicht vom Verein getätigt worden seien und der Liegenschaftsanteil „völlig ohne Gegenleistung in das Eigentum des Vereins gelangt“ sei, gestellten Beweisanträge, nämlich auf Ladung und Vernehmung des Angestellten der Sparkasse Kufstein Roland K***** als Zeuge, welcher bestätigen könne, dass „der Kauf fremdfinanziert wurde und sämtliche Zahlungen vom Erstangeklagten erfolgten“, sowie auf „Einholung eines buchhalterischen Sachverständigengutachtens“ (ON 57 S 35) nicht in ihren Verteidigungsrechten verletzt. Die Antragstellung ließ nämlich jedes Mal nicht nur eine Darlegung vermissen, aus welchem Grund die Beweisaufnahmen das behauptete Ergebnis – auch ohne Kontoführung des Vereins über die Sparkasse vergleiche ON 57 S 36 f) – erwarten ließen, sondern auch, inwieweit dieses für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung wäre (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 ff).

Die Mängelrügen erblicken eine „Undeutlichkeit“ des angefochtenen Urteils (Ziffer 5, erster Fall, dSn Ziffer 9, Litera a,) darin, dass sich dessen Feststellungen zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft in der Verwendung des Begriffs „Übergabe“ erschöpften und diesen nicht zu entnehmen sei, ob es sich dabei um eine entgeltliche oder unentgeltliche Transaktion gehandelt habe. Sie nehmen damit prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach durch den Übergabsvertrag und dessen grundbücherliche Durchführung die Aktiven des Vereins „ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt“ wurden bzw dem Verein durch die Übertragung des Hälfteanteils an die Zweitangeklagte „praktisch der letzte Vermögenswert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen“ wurde (US 16).

Die Angeklagten behaupten, das Gericht habe zu den Themenkreisen „Treuhändisches Zwischenparken des Hälfteanteils beim Verein“, „Zur Vereitelung der Befriedigung der Gläubiger“ und „Kenntnis des Erst- bzw der Zweitbeschuldigten von der Vereitelung der Befriedigung von Gläubigern“ im Verfahren hervorgekommene Umstände, die die Verantwortung der Beschwerdeführer stützten – insbesondere deren Aussagen selbst, eine vom Erstangeklagten eigenhändig erstellte Inventarliste seines Lokals „T*****“ (ON 61 S 11) und Ausführungen in einem Schriftsatz dessen Verteidigung zur „Problematik betreffend Sigmund W*****“ – mit „Stillschweigen“ übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall). Das Vorbringen verkennt, dass das Schöffengericht nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe, jedoch nicht dazu verhalten ist, den vollständigen Inhalt der insgesamt nicht als überzeugend erachteten Depositionen der Angeklagten und sonstiger Beweise zu erörtern (RIS-Justiz RS0098778, RS0106642, RS0106295). Die Tatrichter haben deren Verantwortung sowie die einander entlastenden Angaben des jeweils anderen sehr wohl berücksichtigt, diese jedoch mit ausführlicher Begründung als nicht plausibel verworfen (US 17 ff). Soweit die Mängelrüge die eigene Verantwortung durch von H***** bezahlte Rechnungen „im Zusammenhang mit dem Ausbau des Grundstücks“ (ON 63 S 5 ff) bestätigt sieht und die Nichtberücksichtigung dieser Urkunden kritisiert, verfehlt sie ihren ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, nicht jedoch der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit gelegenen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0119422).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt zur Voraussetzung.

Indem die Beschwerdeführer einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) darin erblicken, dass die Urteilskonstatierungen keine Tatsachengrundlage für die Verkürzung der Aktiven des Vereins ohne entsprechenden Gegenwert böten, übergehen sie aber auf demnach prozessordnungswidrige Weise vergleiche RIS-Justiz RS0099810, RS0099724; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581) die entsprechenden Konstatierungen in den Entscheidungsgründen (US 5 ff, 16).

Inwiefern die von Paragraph 156, Absatz eins, StGB in Bezug auf die Tathandlung (zu diesem Begriff: Kirchbacher in WK² Paragraph 156, StGB Rz 6) geforderte subjektive Tatseite vergleiche im Gegenstand US 14 f: „dadurch“ bzw „hiedurch“) einen Vorsatz auf die konkrete Begehungsweise nicht mitumfassen sollte, legen die weiteren Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) überdies nicht methodengerecht (RIS-Justiz RS0116569) dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E116304

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00095.16D.1115.000

Im RIS seit

02.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Dokumentnummer

JJT_20161115_OGH0002_0110OS00095_16D0000_000