Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Mängelrüge (Z 5) macht mit der Kritik, die Aussage eines Zeugen, wonach es einen Streit mit dem Auftraggeber der Fahrt und nur ein „schlepperrelevantes Telefonat“ gegeben hätte, sei unberücksichtigt geblieben, kein Die Mängelrüge (Ziffer 5,) macht mit der Kritik, die Aussage eines Zeugen, wonach es einen Streit mit dem Auftraggeber der Fahrt und nur ein „schlepperrelevantes Telefonat“ gegeben hätte, sei unberücksichtigt geblieben, kein
Begründungsdefizit im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes geltend (vgl RIS-Justiz RS0106268, RS0099455, RS0118316 uvm), sondern bekämpft, wie auch mit dem Hinweis auf „übliches“ Verhalten von Schleppern, bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Dass der Angeklagte den Geschleppten noch vor der österreichischen Grenze aussteigen ließ, hat das Erstgericht im Übrigen ohnehin konstatiert (US 5).Begründungsdefizit im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes geltend vergleiche RIS-Justiz RS0106268, RS0099455, RS0118316 uvm), sondern bekämpft, wie auch mit dem Hinweis auf „übliches“ Verhalten von Schleppern, bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Dass der Angeklagte den Geschleppten noch vor der österreichischen Grenze aussteigen ließ, hat das Erstgericht im Übrigen ohnehin konstatiert (US 5).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt – soweit sie überhaupt einen direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial herstellt und nicht bloß die Erwägungen der Tatrichter kritisiert (vgl RIS-Justiz RS0119310,
RS0119424) – mit dem Hinweis auf die „schlüssig nachvollziehbaren“ Angaben des (zur subjektiven Tatseite leugnenden) Angeklagten selbst verbunden mit der Argumentation, das vom Erstgericht angenommene Verhalten sei „untypisch“ und „für einen Straftäter völlig ungewöhnlich“, keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780). Dass aus den vom Erstgericht zu Grunde gelegten Beweisergebnissen andere, vom Nichtigkeitswerber durch eigenständige Beweiswert-
erwägungen gezogene und für ihn günstigere Schlussfolgerungen hätten abgeleitet werden können, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (vgl RIS-Justiz RS0099674).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt – soweit sie überhaupt einen direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial herstellt und nicht bloß die Erwägungen der Tatrichter kritisiert vergleiche RIS-Justiz RS0119310,, RS0119424) – mit dem Hinweis auf die „schlüssig nachvollziehbaren“ Angaben des (zur subjektiven Tatseite leugnenden) Angeklagten selbst verbunden mit der Argumentation, das vom Erstgericht angenommene Verhalten sei „untypisch“ und „für einen Straftäter völlig ungewöhnlich“, keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780). Dass aus den vom Erstgericht zu Grunde gelegten Beweisergebnissen andere, vom Nichtigkeitswerber durch eigenständige Beweiswert-, erwägungen gezogene und für ihn günstigere Schlussfolgerungen hätten abgeleitet werden können, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen vergleiche RIS-Justiz RS0099674).
Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO) kann Nichtigkeit weder aus Z 5 noch aus Z 5a aufgezeigt werden (RIS-Justiz RS0102162).Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Paragraph 14, StPO) kann Nichtigkeit weder aus Ziffer 5, noch aus Ziffer 5 a, aufgezeigt werden (RIS-Justiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.