Entscheidung 11 Os 95/19h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.07.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Gabi-Ionel P*****, AZ 822 BE 89/19p des Landesgerichts Korneuburg, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 4. Juni 2019, AZ 18 Bs 159/19t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „Einspruch“ wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Gabi-Ionel P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 6. Mai 2019, GZ 822 BE 89/19p-7, mit dem ein Antrag des Genannten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG abgewiesen worden war, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Gabi-Ionel P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 6. Mai 2019, GZ 822 BE 89/19p-7, mit dem ein Antrag des Genannten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach Paragraph 133 a, StVG abgewiesen worden war, nicht Folge.
Das dagegen erhobene, als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).Das dagegen erhobene, als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00095.19H.0723.000
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019
Dokumentnummer
JJT_20190723_OGH0002_0110OS00095_19H0000_000