[3] Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 9 lit a und b, Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten J* W*, * L*, K* W* und * B*. [3] Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 9, Litera a, und b, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten J* W*, * L*, K* W* und * B*.
Zu den amtswegigen Maßnahmen:
[4] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof zunächst, dass das Urteil mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit behaftet ist, die sich zum Nachteil einzelner Angeklagter auswirkt und demnach von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO): [4] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof zunächst, dass das Urteil mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit behaftet ist, die sich zum Nachteil einzelner Angeklagter auswirkt und demnach von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
[5] Unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) ist, wer eine tatbestandsmäßige Ausführungshandlung setzt. Dies gilt nicht nur für den Alleintäter, sondern auch für im bewussten und gewollten Zusammenwirken handelnde Mittäter, von denen jeder eine tatbildliche Ausführungshandlung setzen muss, um den gesamten – von seinem Vorsatz umfassten – Erfolg zu verantworten (RIS-Justiz RS0117320, RS0089547, RS0089808, RS0090006). [5] Unmittelbarer Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB) ist, wer eine tatbestandsmäßige Ausführungshandlung setzt. Dies gilt nicht nur für den Alleintäter, sondern auch für im bewussten und gewollten Zusammenwirken handelnde Mittäter, von denen jeder eine tatbildliche Ausführungshandlung setzen muss, um den gesamten – von seinem Vorsatz umfassten – Erfolg zu verantworten (RIS-Justiz RS0117320, RS0089547, RS0089808, RS0090006).
[6] Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) erfordert ein vor oder während der Ausführung geleistetes und für den Tatablauf kausales Verhalten, das die Ausführung der strafbaren Handlung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder in anderer Weise fördert (RIS-Justiz RS0090508, RS0090488). [6] Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall StGB) erfordert ein vor oder während der Ausführung geleistetes und für den Tatablauf kausales Verhalten, das die Ausführung der strafbaren Handlung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder in anderer Weise fördert (RIS-Justiz RS0090508, RS0090488).
[7] Überlassen von Suchtgift an einen anderen besteht in der Übertragung des Gewahrsams (vgl dazu RIS-Justiz RS0093841, RS0093781) am Suchtgift, über das der Täter aktuell verfügt. Erforderlich ist eine Tätigkeit, mit der die Verfügungsgewalt über das Suchtgift durch einen tatsächlichen Vorgang oder durch einen Rechtsakt von einem Verfügungsberechtigten einem anderen übertragen wird (Oshidari, Suchtmittelrecht7 § 27 Rz 13). Ob die Überlassung gegen Entgelt erfolgt und wann ein allfälliger Erlös vereinnahmt wird, ist für die Erfüllung des in Rede stehenden Tatbilds ohne Belang (vgl RIS-Justiz RS0106090). [7] Überlassen von Suchtgift an einen anderen besteht in der Übertragung des Gewahrsams vergleiche dazu RIS-Justiz RS0093841, RS0093781) am Suchtgift, über das der Täter aktuell verfügt. Erforderlich ist eine Tätigkeit, mit der die Verfügungsgewalt über das Suchtgift durch einen tatsächlichen Vorgang oder durch einen Rechtsakt von einem Verfügungsberechtigten einem anderen übertragen wird (Oshidari, Suchtmittelrecht7 Paragraph 27, Rz 13). Ob die Überlassung gegen Entgelt erfolgt und wann ein allfälliger Erlös vereinnahmt wird, ist für die Erfüllung des in Rede stehenden Tatbilds ohne Belang vergleiche RIS-Justiz RS0106090).
[8] Ausgehend davon haften den Schuldsprüchen zu I/A/2/ und I/A/4/ Rechtsfehler mangels Feststellungen an, weil den Entscheidungsgründen konkrete Tathandlungen zur Überlassung von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) oder auch nur die Grenzmenge übersteigenden Menge nicht zu entnehmen sind. [8] Ausgehend davon haften den Schuldsprüchen zu I/A/2/ und I/A/4/ Rechtsfehler mangels Feststellungen an, weil den Entscheidungsgründen konkrete Tathandlungen zur Überlassung von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) oder auch nur die Grenzmenge übersteigenden Menge nicht zu entnehmen sind.
[9] * L* hat nach den Feststellungen zu I/A/2/ zwar selbst – im Auftrag des die Vereinbarungen mit den Abnehmern treffenden J* W* und auf dessen Rechnung – „Suchtgift“ an * I* übergeben („verkauft“; US 2, 11, 20). Konkrete Mengen und Suchtgifte nennt das Urteil diesbezüglich aber nicht.
[10] Ansonsten übernahm L* im Auftrag des J* W* erst nach bereits erfolgter Übergabe des Suchtgifts durch * K* an die jeweiligen Abnehmer (vgl I/A/3/) einen Großteil der Einnahmen aus den Suchtgiftverkäufen und gab diese auftragsgemäß an K* W* weiter (US 2, 10, 20). [10] Ansonsten übernahm L* im Auftrag des J* W* erst nach bereits erfolgter Übergabe des Suchtgifts durch * K* an die jeweiligen Abnehmer vergleiche I/A/3/) einen Großteil der Einnahmen aus den Suchtgiftverkäufen und gab diese auftragsgemäß an K* W* weiter (US 2, 10, 20).
[11] Letztere wiederum verwahrte und zählte im Auftrag ihres Ehemanns J* W* (US 6 f) das übernommene Geld und übergab auf dessen Anweisung hin einen Teil der Erlöse an dessen Kontaktpersonen „zur Bezahlung von überlassenem und noch zu überlassendem Suchtgift“ (I/A/4/). Ihr war dabei „bewusst, dass die von ihr weitergegebenen Gelder an die ursprünglichen Verkäufer des Suchtgifts gelangten und die Weitergabe des Geldes essentiell für die Fortführung der Handelstätigkeit war, die ansonsten zum Erliegen gekommen wäre“ (US 2, 10 f).
[12] Die Geldübernahmen und -übergaben durch L* und K* W* fanden demnach erst nach Vollendung der Suchtgiftübergaben durch die arbeitsteilig zusammenwirkenden unmittelbaren Täter statt (vgl RIS-Justiz RS0112911). Als Ausführungshandlungen iSv § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (Überlassen von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge) kommen diese Handlungen somit von vornherein nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0132558). Die Feststellung von „arbeitsteiligen Handlungen“ im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (US 8), „gemeinsamem arbeitsteiligem Vorgehen“ (US 11) oder von „arbeitsteiligen Tathandlungen“ (US 12) reicht für die Annahme der Tatbegehung „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter“ (US 2, 11 f) nicht aus (vgl 14 Os 103/19g). [12] Die Geldübernahmen und -übergaben durch L* und K* W* fanden demnach erst nach Vollendung der Suchtgiftübergaben durch die arbeitsteilig zusammenwirkenden unmittelbaren Täter statt vergleiche RIS-Justiz RS0112911). Als Ausführungshandlungen iSv Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (Überlassen von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge) kommen diese Handlungen somit von vornherein nicht in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0132558). Die Feststellung von „arbeitsteiligen Handlungen“ im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (US 8), „gemeinsamem arbeitsteiligem Vorgehen“ (US 11) oder von „arbeitsteiligen Tathandlungen“ (US 12) reicht für die Annahme der Tatbegehung „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter“ (US 2, 11 f) nicht aus vergleiche 14 Os 103/19g).
[13] Ebenso wenig lässt das Urteil (für den Obersten Gerichtshof hinreichend deutliche; vgl RIS-Justiz RS0133376; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 570) Feststellungen zur kausalen und von entsprechendem Vorsatz getragenen (physischen oder psychischen) Unterstützung der unmittelbaren Täter (etwa durch die Tat fördernde Zusagen oder sonstigem psychischen Beitrag; vgl RIS-Justiz RS0090488) (schon) vor oder während der Überlassung von Suchtgift (zudem in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge oder auch nur die Grenzmenge übersteigenden Menge) erkennen. [13] Ebenso wenig lässt das Urteil (für den Obersten Gerichtshof hinreichend deutliche; vergleiche RIS-Justiz RS0133376; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 570) Feststellungen zur kausalen und von entsprechendem Vorsatz getragenen (physischen oder psychischen) Unterstützung der unmittelbaren Täter (etwa durch die Tat fördernde Zusagen oder sonstigem psychischen Beitrag; vergleiche RIS-Justiz RS0090488) (schon) vor oder während der Überlassung von Suchtgift (zudem in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge oder auch nur die Grenzmenge übersteigenden Menge) erkennen.
[14] Dieses Feststellungsdefizit erforderte die Aufhebung der Schuldsprüche zu I/A/2/ und I/A/4/.
[15] Daran anknüpfend war, um unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Angeklagten L* (US 6) eine gänzliche Neubeurteilung des vorliegenden Einzelfalls in Bezug auf sämtliche Diversionsvoraussetzungen (nach dem 11. Hauptstück der StPO oder nach §§ 35 Abs 2, 37 SMG) zu ermöglichen, auch der Schuldspruch zu II/ aufzuheben (vgl § 289 StPO; RIS-Justiz RS0119278; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 4). [15] Daran anknüpfend war, um unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Angeklagten L* (US 6) eine gänzliche Neubeurteilung des vorliegenden Einzelfalls in Bezug auf sämtliche Diversionsvoraussetzungen (nach dem 11. Hauptstück der StPO oder nach Paragraphen 35, Absatz 2, 37, SMG) zu ermöglichen, auch der Schuldspruch zu II/ aufzuheben vergleiche Paragraph 289, StPO; RIS-Justiz RS0119278; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 4).
[16] Aufgrund des engen beweismäßigen Zusammenhangs zwischen den Schuldsprüchen zu I/A/4/ und IV/ (vgl insbesondere US 23 und 25 zum WhatsApp-Chatverlauf vom 20. Juni 2022) ist zudem die Aufrechterhaltung des Schuldspruchs zu IV/ untunlich (§ 289 StPO; RIS-Justiz RS0100072, RS0099106). [16] Aufgrund des engen beweismäßigen Zusammenhangs zwischen den Schuldsprüchen zu I/A/4/ und IV/ vergleiche insbesondere US 23 und 25 zum WhatsApp-Chatverlauf vom 20. Juni 2022) ist zudem die Aufrechterhaltung des Schuldspruchs zu IV/ untunlich (Paragraph 289, StPO; RIS-Justiz RS0100072, RS0099106).
[17] Die Aufhebung der Schuldsprüche zu I/A/2/, I/A/4/, II/ und IV/ zog zudem die Aufhebung der die Angeklagten L*, K* W* und B* betreffenden Strafaussprüche (einschließlich der sich auf L* und K* W* beziehenden Vorhaftanrechnungen) sowie des Ausspruchs über die Konfiskation der Mobiltelefone der genannten Angeklagten und der den Schuldspruch zu I/A/4/ betreffenden Geldzählmaschine (US 5 f, 13 f) nach sich.
[18] Weiters determiniert das Einziehungserkenntnis – worauf die Generalprokuratur zutreffend hinweist – mit der bloßen Bezugnahme auf das in den Entscheidungsgründen nicht näher dargestellte „sichergestellte Suchtgift“ den Gegenstand der Einziehung nicht (RIS-Justiz RS0121298 [T9]). Auch dieser Ausspruch war daher zu kassieren (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO). [18] Weiters determiniert das Einziehungserkenntnis – worauf die Generalprokuratur zutreffend hinweist – mit der bloßen Bezugnahme auf das in den Entscheidungsgründen nicht näher dargestellte „sichergestellte Suchtgift“ den Gegenstand der Einziehung nicht (RIS-Justiz RS0121298 [T9]). Auch dieser Ausspruch war daher zu kassieren (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO).
[19] Das Urteil war somit im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (§ 285e StPO). [19] Das Urteil war somit im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO).
[20] Die Angeklagten L*, K* W* und B* waren demzufolge mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen.
Zur (verbleibenden) Nichtigkeitsbeschwerde (des Angeklagten J* W*):
[21] In Bezug auf den Einwand (Z 5 vierter Fall), das Erstgericht habe den (zumindest durchschnittlichen) Reinheitsgrad des zu I/A/1/ (und I/A/3/) inkriminierten Suchtgifts mit in der Hauptverhandlung nicht erörterter Gerichtsnotorietät begründet (US 10 f, 18), bleibt festzuhalten, dass auf einen solchen Reinheitsgehalt im Zusammenhang mit der Ausdehnung der Anklage gar wohl hingewiesen wurde (ON 160.2 S 18 ff iVm ON 137.2 S 4 und ON 190 S 1; RIS-Justiz RS0119094 [T1]). [21] In Bezug auf den Einwand (Ziffer 5, vierter Fall), das Erstgericht habe den (zumindest durchschnittlichen) Reinheitsgrad des zu I/A/1/ (und I/A/3/) inkriminierten Suchtgifts mit in der Hauptverhandlung nicht erörterter Gerichtsnotorietät begründet (US 10 f, 18), bleibt festzuhalten, dass auf einen solchen Reinheitsgehalt im Zusammenhang mit der Ausdehnung der Anklage gar wohl hingewiesen wurde (ON 160.2 S 18 ff in Verbindung mit ON 137.2 S 4 und ON 190 S 1; RIS-Justiz RS0119094 [T1]).
[22] Mit dem mehrfach wiederholten Vorbringen (Z 5 vierter Fall; nominell zum Teil auch Z 3 iVm § 260 StPO), die „theoretisch angenommenen durchschnittlichen Reinheitsgehalte stimmen mit der praktischen Wirklichkeit nicht überein“ und dem Einwand, es sei keine konkrete Untersuchung „aller im Tatsachenbereich angenommenen Suchtgifte“ auf ihren Reinsubstanzgehalt vorgenommen worden, wird der Sache nach bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft. [22] Mit dem mehrfach wiederholten Vorbringen (Ziffer 5, vierter Fall; nominell zum Teil auch Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 260, StPO), die „theoretisch angenommenen durchschnittlichen Reinheitsgehalte stimmen mit der praktischen Wirklichkeit nicht überein“ und dem Einwand, es sei keine konkrete Untersuchung „aller im Tatsachenbereich angenommenen Suchtgifte“ auf ihren Reinsubstanzgehalt vorgenommen worden, wird der Sache nach bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.
[23] Entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) wurden die Angaben des Angeklagten J* W* und der übrigen Angeklagten zu I/ im dem Gebot zu gedrängter, aber bestimmter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragenden Umfang erörtert (US 14) und dargetan, weshalb schon zum objektiven Tatgeschehen den Angaben des Angeklagten * K* in Zusammenschau mit weiteren Beweisergebnissen gefolgt wurde (US 14 bis 25). Insoweit wurden diese Aussagen aus dem Gesamtkontext erkennbar auch im Zusammenhang mit der Ableitung der subjektiven Tatseite zu I/ aus dem äußeren Tatgeschehen, aus Chatnachrichten und der professionellen arbeitsteiligen Rollenverteilung in der (kriminellen) Vereinigung mitberücksichtigt (US 24 f). [23] Entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) wurden die Angaben des Angeklagten J* W* und der übrigen Angeklagten zu I/ im dem Gebot zu gedrängter, aber bestimmter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragenden Umfang erörtert (US 14) und dargetan, weshalb schon zum objektiven Tatgeschehen den Angaben des Angeklagten * K* in Zusammenschau mit weiteren Beweisergebnissen gefolgt wurde (US 14 bis 25). Insoweit wurden diese Aussagen aus dem Gesamtkontext erkennbar auch im Zusammenhang mit der Ableitung der subjektiven Tatseite zu I/ aus dem äußeren Tatgeschehen, aus Chatnachrichten und der professionellen arbeitsteiligen Rollenverteilung in der (kriminellen) Vereinigung mitberücksichtigt (US 24 f).
[24] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) behaupten zu I/, das Erstgericht habe keine Feststellungen zu den „zum Tatzeitpunkt tatsächlich vorhandenen Wirkstoffen“ getroffen, orientieren sich dabei aber prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810), wonach die tatverfangenen Suchtgifte zumindest die im Urteil konkret genannten Wirkstoffe mit dem jeweils konkret angeführten (Mindest-)Reinheitsgehalt enthielten (US 2, 10 ff, 18). [24] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) und die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behaupten zu I/, das Erstgericht habe keine Feststellungen zu den „zum Tatzeitpunkt tatsächlich vorhandenen Wirkstoffen“ getroffen, orientieren sich dabei aber prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810), wonach die tatverfangenen Suchtgifte zumindest die im Urteil konkret genannten Wirkstoffe mit dem jeweils konkret angeführten (Mindest-)Reinheitsgehalt enthielten (US 2, 10 ff, 18).
[25] Gleiches gilt für den Einwand, es würden Feststellungen zur entsprechenden subjektiven Tatseite fehlen (Z 9 lit a). Denn nach den Konstatierungen wusste J* W* um die Art und Qualität, insbesondere den Reinheitsgehalt der überlassenen Suchtgifte und umfasste sein im Urteil näher beschriebener (bedingter) Vorsatz auch den Additionseffekt und die Überlassung einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge (US 2, 10 ff). [25] Gleiches gilt für den Einwand, es würden Feststellungen zur entsprechenden subjektiven Tatseite fehlen (Ziffer 9, Litera a,). Denn nach den Konstatierungen wusste J* W* um die Art und Qualität, insbesondere den Reinheitsgehalt der überlassenen Suchtgifte und umfasste sein im Urteil näher beschriebener (bedingter) Vorsatz auch den Additionseffekt und die Überlassung einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge (US 2, 10 ff).
[26] Mit ihrer weiteren Kritik (nominell Z 9 lit a und lit b) an der Ableitung der Konstatierungen zum Reinheitsgrad aus (gerichtsnotorischen) Durchschnittswerten für das Jahr 2022 (US 18) wendet sich die Beschwerde erneut bloß gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) und verfehlt damit den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit. [26] Mit ihrer weiteren Kritik (nominell Ziffer 9, Litera a und Litera b,) an der Ableitung der Konstatierungen zum Reinheitsgrad aus (gerichtsnotorischen) Durchschnittswerten für das Jahr 2022 (US 18) wendet sich die Beschwerde erneut bloß gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und verfehlt damit den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit.
[27] Soweit der Beschwerdeführer „mangels Feststellungen von tatsächlich vorhandenen Wirkstoffen“ überdies eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Konfiskation seiner (lt US 14 zur Tatbegehung verwendeten) Mobiltelefone (US 5, 13) bestreitet (nominell Z 9 lit b; dSn Z 11 erster Fall), ist er abermals auf den von ihm übergangenen Urteilssachverhalt (US 2, 10 ff, 18) zu verweisen (erneut RIS-Justiz RS0099810). [27] Soweit der Beschwerdeführer „mangels Feststellungen von tatsächlich vorhandenen Wirkstoffen“ überdies eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Konfiskation seiner (lt US 14 zur Tatbegehung verwendeten) Mobiltelefone (US 5, 13) bestreitet (nominell Ziffer 9, Litera b,; dSn Ziffer 11, erster Fall), ist er abermals auf den von ihm übergangenen Urteilssachverhalt (US 2, 10 ff, 18) zu verweisen (erneut RIS-Justiz RS0099810).
[28] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J* W* war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [28] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J* W* war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[29] Das Oberlandesgericht wird somit über die Berufung des Angeklagten J* W* zu entscheiden haben (§ 285i StPO). [29] Das Oberlandesgericht wird somit über die Berufung des Angeklagten J* W* zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
[30] Die Kostenentscheidung, welche die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [30] Die Kostenentscheidung, welche die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.