Entscheidung 11 Os 95/24s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.08.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Dr. Jetzinger als Schriftführer in der Vollzugssache des * E*, AZ 193 Bl 44/23g des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts Wien, über das Rechtsmittel des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 21. Juni 2024, AZ 32 Bs 111/24v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG) die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts Wien (§ 16 Abs 3 StVG) vom 4. März 2024, GZ 193 Bl 44/23g-10, und einen in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrag des Genannten zurück. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, StVG) die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts Wien (Paragraph 16, Absatz 3, StVG) vom 4. März 2024, GZ 193 Bl 44/23g-10, und einen in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrag des Genannten zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit dem dagegen erhobenen, unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Rechtsmittel vom 22. Juli 2024 war ebenso zu verfahren, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht entscheidet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Rechtszug (RIS-Justiz RS0132565). [2] Mit dem dagegen erhobenen, unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Rechtsmittel vom 22. Juli 2024 war ebenso zu verfahren, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, StVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht entscheidet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Rechtszug (RIS-Justiz RS0132565).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00095.24S.0827.000
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2024
Dokumentnummer
JJT_20240827_OGH0002_0110OS00095_24S0000_000