Durch die Abweisung dieses Beweisantrages wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt:
Der Tatbestand der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs 1 Z 1 StGB pönalisiert die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger. Daß die letzteren beiden Tatbildvoraussetzungen - Zahlungsunfähigkeit und Gläubigermehrheit - sowohl in Ansehung des Angeklagten als auch der 'A-Weine GesmbH' vorlagen, wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.Der Tatbestand der fahrlässigen Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB pönalisiert die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger. Daß die letzteren beiden Tatbildvoraussetzungen - Zahlungsunfähigkeit und Gläubigermehrheit - sowohl in Ansehung des Angeklagten als auch der 'A-Weine GesmbH' vorlagen, wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
Die Verfahrensrüge und die weiteren noch zu erörternden Beschwerdeeinwendungen unter den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO beziehen sich vielmehr der Sache nach lediglich auf die Fahrlässigkeit des dem Angeklagten angelasteten Kridaverhaltens und auf dessen Kausalzusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit (vgl. Leukauf-Steininger2, RN 7 a zu § 159 StGB) der 'A-Weine GesmbH'. Nun ist, was der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge übersieht, für das Vorliegen dieser beiden Tatbestandsvoraussetzungen objektiver und subjektiver Natur die Frage, ob die 'A-Weine GesmbH' für sich allein lebensfähig gewesen wäre oder nicht, im konkreten Fall ohne entscheidungswesentliche Bedeutung, weil ja, auch nach dem Willen des Angeklagten, die neue Gesellschaft zur Abdeckung der Schulden der alten Gesellschaft dienen sollte und daher diese Schulden schon von Beginn der Unternehmenstätigkeit an auch auf die wirtschaftliche Gebarung der neuen Gesellschaft von maßgeblichem Einfluß waren; dies umsomehr, als beide Gesellschaften, wie teils auch in der Beschwerde ausdrücklich erwähnt wird, im selben Geschäftszweig errichtet wurden (S 4 der Beschwerdeausführungen = S 682 d.A) und die Lieferanten zum Großteil ident waren (ON 24 S 618 a, ON 33 S 661 d.A), sodaß der Angeklagte, um die Geschäftsverbindung mit ihnen aufrechterhalten zu können, deren Forderungen begleichen mußte (so auch Zeuge Dr. B ON 33 S 663 d.A). Fehl geht aber nicht nur die (keinen entscheidenden Umstand betreffende) Verfahrensrüge, sondern es erweisen sich auch die weiteren Beschwerdeausführungen, in denen der Angeklagte unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO der Sache nach eine unvollständige und unzureichende Begründung für die Annahme der Ursächlichkeit der mangelnden Ausstattung der 'A-Weine GesmbH' mit Eigenkapital und des Unterbleibens der Heranziehung eines Buchhalters für die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens geltend macht und aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO mangelnde Tatbildlichkeit des unter Anklage gestellten Verhaltens reklamiert, weil sich die Zahlungsunfähigkeit aus der Unternehmenstätigkeit der 'Rudolf A Weinhandlung GesmbH' ergeben habe und ihm im Zusammenhang mit der, zum Zweck der Abdeckung der früheren Schulden gegründeten, 'A-Weine GesmbH' nicht vorzuwerfen sei, daß die Gläubiger der 'Rudolf A Weinhandlung GesmbH' Befriedigung nunmehr auch bei der 'A-Weine GesmbH' verlangt hätten und eine Unterscheidung, daß es sich um verschiedene Rechtspersönlichkeiten handelte, nicht stattgefunden habe. Denn bei der konkreten Fallgestaltung waren die Gründung und die Führung der 'A-Weine GesmbH', welche deren Zweckbestimmung zufolge auch die Mittel zur Abdeckung der Schulden der alten Gesellschaft in der beträchtlichen Höhe von rund 1,000.000 S hätte erwirtschaften sollen, ohne entsprechendes Eigenkapital und ohne Heranziehung eines Buchhalters zur Gewährleistung des erforderlichen geschäftlichen Überblickes (welch letztgenannte Annahme ihre Deckung in der Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter /S 618 c - ON 24 d.A / findet, die durch Verlesung des hierüber aufgenommenen Protokolls /S 661 d.A /Die Verfahrensrüge und die weiteren noch zu erörternden Beschwerdeeinwendungen unter den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beziehen sich vielmehr der Sache nach lediglich auf die Fahrlässigkeit des dem Angeklagten angelasteten Kridaverhaltens und auf dessen Kausalzusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit vergleiche Leukauf-Steininger2, RN 7 a zu Paragraph 159, StGB) der 'A-Weine GesmbH'. Nun ist, was der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge übersieht, für das Vorliegen dieser beiden Tatbestandsvoraussetzungen objektiver und subjektiver Natur die Frage, ob die 'A-Weine GesmbH' für sich allein lebensfähig gewesen wäre oder nicht, im konkreten Fall ohne entscheidungswesentliche Bedeutung, weil ja, auch nach dem Willen des Angeklagten, die neue Gesellschaft zur Abdeckung der Schulden der alten Gesellschaft dienen sollte und daher diese Schulden schon von Beginn der Unternehmenstätigkeit an auch auf die wirtschaftliche Gebarung der neuen Gesellschaft von maßgeblichem Einfluß waren; dies umsomehr, als beide Gesellschaften, wie teils auch in der Beschwerde ausdrücklich erwähnt wird, im selben Geschäftszweig errichtet wurden (S 4 der Beschwerdeausführungen = S 682 d.A) und die Lieferanten zum Großteil ident waren (ON 24 S 618 a, ON 33 S 661 d.A), sodaß der Angeklagte, um die Geschäftsverbindung mit ihnen aufrechterhalten zu können, deren Forderungen begleichen mußte (so auch Zeuge Dr. B ON 33 S 663 d.A). Fehl geht aber nicht nur die (keinen entscheidenden Umstand betreffende) Verfahrensrüge, sondern es erweisen sich auch die weiteren Beschwerdeausführungen, in denen der Angeklagte unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO der Sache nach eine unvollständige und unzureichende Begründung für die Annahme der Ursächlichkeit der mangelnden Ausstattung der 'A-Weine GesmbH' mit Eigenkapital und des Unterbleibens der Heranziehung eines Buchhalters für die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens geltend macht und aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mangelnde Tatbildlichkeit des unter Anklage gestellten Verhaltens reklamiert, weil sich die Zahlungsunfähigkeit aus der Unternehmenstätigkeit der 'Rudolf A Weinhandlung GesmbH' ergeben habe und ihm im Zusammenhang mit der, zum Zweck der Abdeckung der früheren Schulden gegründeten, 'A-Weine GesmbH' nicht vorzuwerfen sei, daß die Gläubiger der 'Rudolf A Weinhandlung GesmbH' Befriedigung nunmehr auch bei der 'A-Weine GesmbH' verlangt hätten und eine Unterscheidung, daß es sich um verschiedene Rechtspersönlichkeiten handelte, nicht stattgefunden habe. Denn bei der konkreten Fallgestaltung waren die Gründung und die Führung der 'A-Weine GesmbH', welche deren Zweckbestimmung zufolge auch die Mittel zur Abdeckung der Schulden der alten Gesellschaft in der beträchtlichen Höhe von rund 1,000.000 S hätte erwirtschaften sollen, ohne entsprechendes Eigenkapital und ohne Heranziehung eines Buchhalters zur Gewährleistung des erforderlichen geschäftlichen Überblickes (welch letztgenannte Annahme ihre Deckung in der Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter /S 618 c - ON 24 d.A / findet, die durch Verlesung des hierüber aufgenommenen Protokolls /S 661 d.A /
zum tauglichen Beweismittel wurde) wesentliche Ursachen für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sowohl der zweiten Gesellschaft als auch des Angeklagten selbst. Einer noch eingehenderen (Urteils-) Begründung bedurfte es der vom Beschwerdeführer in der Mängelrüge vertretenen Auffassung zuwider nicht.
Es kann aber auch - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - keinem Zweifel unterliegen, daß dieses für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit kausale Verhalten zum einen, weil in grobem Widerspruch zu einer in Anbetracht der konkreten wirtschaftlichen Gesamtsituation vertretbaren Geschäftsgebarung stehend (vgl. Kienapfel BT II RN 7 zu § 159 StGB), objektiv sorgfaltswidrig war und zum anderen dem Angeklagten, unter Zugrundelegung des objektiviert-subjektiven Maßstabes der gehörigen Sorgfalt eines verantwortungsbewußten Kaufmannes mit entsprechendem Erfahrungs- und Wissensstand (vgl. neuerlich Kienapfel aaO, RN 24), in subjektiver Beziehung als fahrlässig zuzurechnen ist.Es kann aber auch - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - keinem Zweifel unterliegen, daß dieses für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit kausale Verhalten zum einen, weil in grobem Widerspruch zu einer in Anbetracht der konkreten wirtschaftlichen Gesamtsituation vertretbaren Geschäftsgebarung stehend vergleiche Kienapfel BT römisch zwei RN 7 zu Paragraph 159, StGB), objektiv sorgfaltswidrig war und zum anderen dem Angeklagten, unter Zugrundelegung des objektiviert-subjektiven Maßstabes der gehörigen Sorgfalt eines verantwortungsbewußten Kaufmannes mit entsprechendem Erfahrungs- und Wissensstand vergleiche neuerlich Kienapfel aaO, RN 24), in subjektiver Beziehung als fahrlässig zuzurechnen ist.
Daß die Wurzeln der Zahlungsunfähigkeit bereits in der Geschäftstätigkeit der 'Rudolf A Weinhandlung GesmbH' gelegen waren, vermag an der Sorgfaltswidrigkeit und Vorwerfbarkeit des inkriminierten, für die Zahlungsunfähigkeit sowohl der 'A-Weine GesmbH' als auch des Angeklagten selbst - also zweier von der erstgenannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung verschiedener Rechtssubjekte - kausalen Kridaverhaltens des Angeklagten nichts zu ändern.
Seine Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen. Der Angeklagte meldete nach Urteilsverkündung fristgerecht 'Berufung wegen Strafe' an (ON 33 S 666), führte dieses Rechtsmittel jedoch nicht aus.
Da er somit die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert erachtet, weder bei der Anmeldung noch in einer Ausführung der Berufung deutlich und bestimmt bezeichnete, war auf dieses Rechtsmittel keine Rücksicht zu nehmen (§ 294 Abs 2 StPO) und hierüber spruchgemäß zu erkennen.Da er somit die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert erachtet, weder bei der Anmeldung noch in einer Ausführung der Berufung deutlich und bestimmt bezeichnete, war auf dieses Rechtsmittel keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 294, Absatz 2, StPO) und hierüber spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.