Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß dem § 313 StPO ist eine Zusatzfrage zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Desgleichen ist gemäß dem § 314 Abs. 1 StPO eine entsprechende Eventualfrage an die Geschwornen zu richten, falls nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung - unter der weiteren, bereits erwähnten Voraussetzung - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes, nicht strengeres (als das in der Anklageschrift angeführte) Strafgesetz fiele. Ein solches, den Gerichtshof zur Stellung einer Zusatzfrage bzw. einer Eventualfrage verpflichtendes Tatsachenvorbringen kann sich sowohl aus der Verantwortung des Angeklagten als auch aus sonstigen in der Hauptverhandlung im Rahmen des Beweisverfahrens hervorgekommenen Umständen ergeben. Dabei kommt es auf das Maß der Glaubwürdigkeit eines solchen Tatsachenvorbringens nicht an, weil die Beurteilung, ob eine solcherart behauptete Tatsache als erwiesen anzusehen ist, ausschließlich den Geschwornen obliegt. Der Schwurgerichtshof ist demnach bei Vorliegen eines nach den §§ 313, 314 StPO erheblichen Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung zur Stellung einer Zusatz- bzw. Eventualfrage verpflichtet (vgl. hiezu Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht, 2. Teil,Gemäß dem Paragraph 313, StPO ist eine Zusatzfrage zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Desgleichen ist gemäß dem Paragraph 314, Absatz eins, StPO eine entsprechende Eventualfrage an die Geschwornen zu richten, falls nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung - unter der weiteren, bereits erwähnten Voraussetzung - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes, nicht strengeres (als das in der Anklageschrift angeführte) Strafgesetz fiele. Ein solches, den Gerichtshof zur Stellung einer Zusatzfrage bzw. einer Eventualfrage verpflichtendes Tatsachenvorbringen kann sich sowohl aus der Verantwortung des Angeklagten als auch aus sonstigen in der Hauptverhandlung im Rahmen des Beweisverfahrens hervorgekommenen Umständen ergeben. Dabei kommt es auf das Maß der Glaubwürdigkeit eines solchen Tatsachenvorbringens nicht an, weil die Beurteilung, ob eine solcherart behauptete Tatsache als erwiesen anzusehen ist, ausschließlich den Geschwornen obliegt. Der Schwurgerichtshof ist demnach bei Vorliegen eines nach den Paragraphen 313, 314, StPO erheblichen Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung zur Stellung einer Zusatz- bzw. Eventualfrage verpflichtet vergleiche hiezu Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht, 2. Teil,
2. Halbband, E Nr 13, 14, 15 und 26 zu § 313 StPO sowie E Nr 17, 18, 19 und 39 zu § 314 StPO).2. Halbband, E Nr 13, 14, 15 und 26 zu Paragraph 313, StPO sowie E Nr 17, 18, 19 und 39 zu Paragraph 314, StPO).
Mit Recht weist die Beschwerdeführerin, deren Verschulden - wie bereits erwähnt - nach der von den Geschwornen bejahten, sie betreffenden Hauptfrage 5 darin erblickt wurde, daß sie am 6.April 1985 vorsätzlich die Herbeiholung ärztlicher Hilfe für ihr unmittelbar zuvor von Andreas L*** absichtlich schwer verletztes Kind Raphael S*** - ebenso wie Andreas L*** - unterließ und hiedurch das Kind vorsätzlich tötete, auf Verfahrensergebnisse hin (siehe insbesonders S 177 ff./II), wonach sie - sinngemäß zusammengefaßt - nach dem ihr von Andreas L*** am 4.April 1985 vorsätzlich zugefügten Kieferbruch (Punkt II. 1 des Urteilssatzes) infolge notwendiger Einnahme schmerzstillender Tabletten gleichgültig und reaktionsunfähig gewesen sei (vgl. S 387/I), überdies vor weiteren körperlichen Angriffen L*** auf sie für den von ihm durch diverse Verhaltensweisen eindeutig abgelehnten Fall der Herbeiholung eines Arztes Angst gehabt und sich durch den von L*** gewaltsam herbeigeführten (bewußtlosen) Zustand ihres Kindes in einem Schock befunden habe. Überdies zitiert die Beschwerdeführerin aus dem Gutachten der Dr. Inge K*** zutreffend, daß die Persönlichkeit des Andreas L*** - dem sie sexuell hörig war - nach der Auffassung dieser Sachverständigen auf sie eine "stärkere Kraft als sämtliche mütterliche Verpflichtungen hatte und ihr gesamtes Wertgefüge umstrukturiert war" (vgl. u.a. S 225/II).Mit Recht weist die Beschwerdeführerin, deren Verschulden - wie bereits erwähnt - nach der von den Geschwornen bejahten, sie betreffenden Hauptfrage 5 darin erblickt wurde, daß sie am 6.April 1985 vorsätzlich die Herbeiholung ärztlicher Hilfe für ihr unmittelbar zuvor von Andreas L*** absichtlich schwer verletztes Kind Raphael S*** - ebenso wie Andreas L*** - unterließ und hiedurch das Kind vorsätzlich tötete, auf Verfahrensergebnisse hin (siehe insbesonders S 177 ff./II), wonach sie - sinngemäß zusammengefaßt - nach dem ihr von Andreas L*** am 4.April 1985 vorsätzlich zugefügten Kieferbruch (Punkt römisch zwei. 1 des Urteilssatzes) infolge notwendiger Einnahme schmerzstillender Tabletten gleichgültig und reaktionsunfähig gewesen sei vergleiche S 387/I), überdies vor weiteren körperlichen Angriffen L*** auf sie für den von ihm durch diverse Verhaltensweisen eindeutig abgelehnten Fall der Herbeiholung eines Arztes Angst gehabt und sich durch den von L*** gewaltsam herbeigeführten (bewußtlosen) Zustand ihres Kindes in einem Schock befunden habe. Überdies zitiert die Beschwerdeführerin aus dem Gutachten der Dr. Inge K*** zutreffend, daß die Persönlichkeit des Andreas L*** - dem sie sexuell hörig war - nach der Auffassung dieser Sachverständigen auf sie eine "stärkere Kraft als sämtliche mütterliche Verpflichtungen hatte und ihr gesamtes Wertgefüge umstrukturiert war" vergleiche u.a. S 225/II).
Auf Grund dieser in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Verfahrensergebnisse, die - ihre Richtigkeit vorausgesetzt - das Vorliegen einer wesentlichen psychophysischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt zumindest in den Bereich der Möglichkeit rückten, wäre insbesonders zur Klärung der nach der Verantwortung der Angeklagten entscheidend eingeschränkten Dispositionsfähigkeit unabhängig davon, daß der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. Heinz P*** das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes verneinte (vgl. S 227/II i.V.m. ON 37/I), den Geschwornen vom Schwurgerichtshof eine in ihre Entscheidungskompetenz fallende Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB zu stellen gewesen (§ 313 StPO).Auf Grund dieser in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Verfahrensergebnisse, die - ihre Richtigkeit vorausgesetzt - das Vorliegen einer wesentlichen psychophysischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt zumindest in den Bereich der Möglichkeit rückten, wäre insbesonders zur Klärung der nach der Verantwortung der Angeklagten entscheidend eingeschränkten Dispositionsfähigkeit unabhängig davon, daß der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. Heinz P*** das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes verneinte vergleiche S 227/II in Verbindung mit ON 37/I), den Geschwornen vom Schwurgerichtshof eine in ihre Entscheidungskompetenz fallende Zusatzfrage in Richtung des Paragraph 11, StGB zu stellen gewesen (Paragraph 313, StPO).
Die den Geschwornen vorliegenden Ergebnisse der Hauptverhandlung wurden entgegen der Vorschrift des § 314 Abs. 1 StPO aber auch durch die Hauptfrage 5 nach Mord bzw. die bereits erwähnten Eventualfragen nicht in ihrem vollen Umfang erfaßt.Die den Geschwornen vorliegenden Ergebnisse der Hauptverhandlung wurden entgegen der Vorschrift des Paragraph 314, Absatz eins, StPO aber auch durch die Hauptfrage 5 nach Mord bzw. die bereits erwähnten Eventualfragen nicht in ihrem vollen Umfang erfaßt.
Helga S*** hatte sich der ihr zur Last gelegten Tathandlungen nicht schuldig bekannt, jeglichen Tötungsvorsatz bestritten und erklärt, mit dem Tod des Kindes nicht gerechnet zu haben (vgl. u.a. S 240/II).Helga S*** hatte sich der ihr zur Last gelegten Tathandlungen nicht schuldig bekannt, jeglichen Tötungsvorsatz bestritten und erklärt, mit dem Tod des Kindes nicht gerechnet zu haben vergleiche u.a. S 240/II).
Bei diesem Vorbringen der Angeklagten lagen den Geschwornen Tatsachen vor, die neben der ihnen von der Anklage beigemessenen auch noch eine für die Betroffene günstigere Deutung insofern offen ließen, als die ihr angelastete Tathandlung allenfalls auch unter den in der Beschwerde angeführten, nicht Tötungsvorsatz, sondern nur Fahrlässigkeit erfordernden Tatbestand des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach dem § 80 StGB fallen könnte. Der Schwurgerichtshof wäre somit gemäß dem § 314 StPO (auch) verpflichtet gewesen, neben der im Sinn der Anklage gestellten Hauptfrage u.a. auch eine Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach dem § 80 StGB zu stellen, weil die Geschwornen nur hiedurch in die Lage versetzt werden konnten, die Tat auch unter diesem Gesichtspunkt unter Abwägung der für die eine oder andere Schuldform sprechenden Beweisergebnisse zu prüfen.Bei diesem Vorbringen der Angeklagten lagen den Geschwornen Tatsachen vor, die neben der ihnen von der Anklage beigemessenen auch noch eine für die Betroffene günstigere Deutung insofern offen ließen, als die ihr angelastete Tathandlung allenfalls auch unter den in der Beschwerde angeführten, nicht Tötungsvorsatz, sondern nur Fahrlässigkeit erfordernden Tatbestand des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach dem Paragraph 80, StGB fallen könnte. Der Schwurgerichtshof wäre somit gemäß dem Paragraph 314, StPO (auch) verpflichtet gewesen, neben der im Sinn der Anklage gestellten Hauptfrage u.a. auch eine Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach dem Paragraph 80, StGB zu stellen, weil die Geschwornen nur hiedurch in die Lage versetzt werden konnten, die Tat auch unter diesem Gesichtspunkt unter Abwägung der für die eine oder andere Schuldform sprechenden Beweisergebnisse zu prüfen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Helga S*** war daher Folge zu geben.
Wenngleich der von Helga S*** geltend gemachte Nichtigkeitsgrund den Mitangeklagten Andreas L***, der Nichtigkeitsgründe nicht geltend machte, nicht berührt, erachtete der Oberste Gerichtshof doch, im Sinn der §§ 344, 289 StPO das angefochtene Urteil im Wahrspruch der Geschwornen bezüglich dieses Angeklagten zu der Hauptfrage 1, der Eventualfrage 2, den entsprechenden Schuldsprüchen und im gesamten Strafausspruch gleichfalls aufzuheben, weil die angeführten Teile des Wahrspruches und die darauf beruhenden Schuldsprüche der beiden Angeklagten im Zusammenhang mit dem am 6.April 1985 eingetretenen Tod des Raphael S*** in einem derartigen engen inneren Zusammenhang stehen, daß die Aufrechterhaltung des Wahrspruches zur Hauptfrage 1 und zur Eventualfrage 2 bei gleichzeitiger Aufhebung des Wahrspruches zur Hauptfrage 5, bzw. die Aufrechterhaltung und Aufhebung der entsprechenden Schuldsprüche, ausgeschlossen ist, sollen nicht insbesonders die Geschwornen in ihrer Aufgabe beim zweiten Rechtsgang behindert oder in einer der Sache abträglichen Weise beeinflußt bzw. unvereinbare Sachausgänge in Kauf genommen werden (SSt 39/18).Wenngleich der von Helga S*** geltend gemachte Nichtigkeitsgrund den Mitangeklagten Andreas L***, der Nichtigkeitsgründe nicht geltend machte, nicht berührt, erachtete der Oberste Gerichtshof doch, im Sinn der Paragraphen 344, 289, StPO das angefochtene Urteil im Wahrspruch der Geschwornen bezüglich dieses Angeklagten zu der Hauptfrage 1, der Eventualfrage 2, den entsprechenden Schuldsprüchen und im gesamten Strafausspruch gleichfalls aufzuheben, weil die angeführten Teile des Wahrspruches und die darauf beruhenden Schuldsprüche der beiden Angeklagten im Zusammenhang mit dem am 6.April 1985 eingetretenen Tod des Raphael S*** in einem derartigen engen inneren Zusammenhang stehen, daß die Aufrechterhaltung des Wahrspruches zur Hauptfrage 1 und zur Eventualfrage 2 bei gleichzeitiger Aufhebung des Wahrspruches zur Hauptfrage 5, bzw. die Aufrechterhaltung und Aufhebung der entsprechenden Schuldsprüche, ausgeschlossen ist, sollen nicht insbesonders die Geschwornen in ihrer Aufgabe beim zweiten Rechtsgang behindert oder in einer der Sache abträglichen Weise beeinflußt bzw. unvereinbare Sachausgänge in Kauf genommen werden (SSt 39/18).
Es war daher über die Beschwerde der Helga S*** und aus Anlaß dieses Rechtsmittels gemäß dem § 285 e StPO in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen.Es war daher über die Beschwerde der Helga S*** und aus Anlaß dieses Rechtsmittels gemäß dem Paragraph 285, e StPO in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen.
Mit ihren Berufungen waren die beiden Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.