Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5) vermeint der Beschwerdeführer darin zu erblicken, daß das Schöffengericht den ihn belastenden Angaben der Zeugin D*** auch deshalb Glauben geschenkt habe, weil es kein Motiv für eine unrichtige Beschuldigung erkennen konnte (S 125, 126). Dabei habe es aber seine Verantwortung übergangen, die Zeugin belastete ihn nur deswegen, weil sie nicht mehr mit ihm zusammenleben wollte.Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Ziffer 5,) vermeint der Beschwerdeführer darin zu erblicken, daß das Schöffengericht den ihn belastenden Angaben der Zeugin D*** auch deshalb Glauben geschenkt habe, weil es kein Motiv für eine unrichtige Beschuldigung erkennen konnte (S 125, 126). Dabei habe es aber seine Verantwortung übergangen, die Zeugin belastete ihn nur deswegen, weil sie nicht mehr mit ihm zusammenleben wollte.
Hiebei übergeht die Beschwerde, daß das Schöffengericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin D*** keineswegs bloß mit dem Hinweis darauf begründete, ein Motiv für eine unrichtige Beschuldigung sei nicht ersichtlich, sondern es führte vielmehr eine Reihe von weiteren Umständen an (widerspruchsfreie Schilderung, persönlicher Eindruck der Zeugin, Zurückhaltung in deren Milieu bei Einschaltung der Polizei, vom erhebenden Polizeibeamten wahrgenommene Verletzung), aus denen es auf die Verläßlichkeit der den Angeklagten belastenden Angaben dieser Zeugin schloß (S 125, 126). Im Hinblick auf die bei der Abfassung der Urteilsgründe gebotene gedrängte Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war es nicht erforderlich, auf Einzelheiten der vom Erstgericht insgesamt als unglaubhaft verworfenen (S 126) leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers einzugehen. Die Beschwerdebehauptungen stellen im übrigen nach Ziel und Inhalt nur darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin zu erschüttern und erweisen sich sohin als im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen Zuhälterei (A II) mit der Behauptung, Tatobjekt dieses Vergehens könne nur eine Frau sein, die schon die gewerbsmäßige Unzucht ausübt, was bei Ilse D*** zum Tatzeitpunkt nicht zutraf. Den Beschwerdebehauptungen zuwider erfüllt den Tatbestand der (schweren) Zuhälterei nach dem § 216 Abs 2 StGB wer sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme verschaffen will. Nicht erforderlich ist, daß ihm dies auch tatsächlich gelingt. Das Delikt ist sohin mit der vom entsprechenden Vorsatz bestimmten Handlung (hier: des Einschüchterns) bereits vollendet (Delikt mit überschießender Innentendenz - LSK 1986/79). Da das Schöffengericht im vorliegenden Fall (mängelfrei) feststellte, daß der Angeklagte Ilse D***, wenn auch erfolglos, durch Einschüchterung zur Prostitution zwingen und sich hieraus eine fortlaufende Einnahmsquelle verschaffen wollte, unterlief ihm bei der Subsumtion der Tat auch unter den Tatbestand der (vollendeten) Zuhälterei nach dem § 216 Abs 2 StGB kein Rechtsirrtum (vgl. auch Leukauf-Steininger, 2.ErgH RN 15 a zu § 216 StGB).Hiebei übergeht die Beschwerde, daß das Schöffengericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin D*** keineswegs bloß mit dem Hinweis darauf begründete, ein Motiv für eine unrichtige Beschuldigung sei nicht ersichtlich, sondern es führte vielmehr eine Reihe von weiteren Umständen an (widerspruchsfreie Schilderung, persönlicher Eindruck der Zeugin, Zurückhaltung in deren Milieu bei Einschaltung der Polizei, vom erhebenden Polizeibeamten wahrgenommene Verletzung), aus denen es auf die Verläßlichkeit der den Angeklagten belastenden Angaben dieser Zeugin schloß (S 125, 126). Im Hinblick auf die bei der Abfassung der Urteilsgründe gebotene gedrängte Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war es nicht erforderlich, auf Einzelheiten der vom Erstgericht insgesamt als unglaubhaft verworfenen (S 126) leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers einzugehen. Die Beschwerdebehauptungen stellen im übrigen nach Ziel und Inhalt nur darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin zu erschüttern und erweisen sich sohin als im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Mit seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen Zuhälterei (A römisch zwei) mit der Behauptung, Tatobjekt dieses Vergehens könne nur eine Frau sein, die schon die gewerbsmäßige Unzucht ausübt, was bei Ilse D*** zum Tatzeitpunkt nicht zutraf. Den Beschwerdebehauptungen zuwider erfüllt den Tatbestand der (schweren) Zuhälterei nach dem Paragraph 216, Absatz 2, StGB wer sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme verschaffen will. Nicht erforderlich ist, daß ihm dies auch tatsächlich gelingt. Das Delikt ist sohin mit der vom entsprechenden Vorsatz bestimmten Handlung (hier: des Einschüchterns) bereits vollendet (Delikt mit überschießender Innentendenz - LSK 1986/79). Da das Schöffengericht im vorliegenden Fall (mängelfrei) feststellte, daß der Angeklagte Ilse D***, wenn auch erfolglos, durch Einschüchterung zur Prostitution zwingen und sich hieraus eine fortlaufende Einnahmsquelle verschaffen wollte, unterlief ihm bei der Subsumtion der Tat auch unter den Tatbestand der (vollendeten) Zuhälterei nach dem Paragraph 216, Absatz 2, StGB kein Rechtsirrtum vergleiche auch Leukauf-Steininger, 2.ErgH RN 15 a zu Paragraph 216, StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach den §§ 106 Abs 1, 28 Abs 1 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe und wertete als erschwerend die zahlreichen, zum Teil rückfallsbegründenden (§ 39 StGB) Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen. Als mildernd wurde nur berücksichtigt, daß es teilweise beim Versuch blieb.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach den Paragraphen 106, Absatz eins, 28, Absatz eins, StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe und wertete als erschwerend die zahlreichen, zum Teil rückfallsbegründenden (Paragraph 39, StGB) Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen. Als mildernd wurde nur berücksichtigt, daß es teilweise beim Versuch blieb.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die schuldangemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Wenngleich richtig ist, daß das Tatopfer vor der Tat und auch danach wieder seinen Lebensunterhalt aus der Prostitution zog und durch die (allerdings wiederholten) gleichartigen Tathandlungen jeweils mehrere idealkonkurrierende Straftatbestände erfüllt wurden, verbietet der hohe Tatunwert und die gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Grundeinstellung des Berufungswerbers eine weitere Milderung der trotz der schweren Vorbelastung nur nahe der Strafuntergrenze (von sechs Monaten) ausgemessenen Strafe. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.