In seiner Mängelrüge (Z 5) wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht eine Unvollständigkeit in der Urteilsbegründung vor, weil es in dem vom Schuldspruch erfaßten Faktum A./1 die ihn entlastenden Angaben der Gottfriede H***** und des Peter V***** unerörtert gelassen habe. Diese Zeugen hätten weder bei einer Wahlkonfrontation (AS 137/I) noch bei einer Gegenüberstellung (AS 301, 432 und 433/I; 55/II) den Angeklagten trotz seines markanten Aussehens (vgl. AS 85/II) als einen jener (tatverdächtigen) Männer zu erkennen vermocht, die sich am Vorfallstag im Tatortbereich aufgehalten haben.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht eine Unvollständigkeit in der Urteilsbegründung vor, weil es in dem vom Schuldspruch erfaßten Faktum A./1 die ihn entlastenden Angaben der Gottfriede H***** und des Peter V***** unerörtert gelassen habe. Diese Zeugen hätten weder bei einer Wahlkonfrontation (AS 137/I) noch bei einer Gegenüberstellung (AS 301, 432 und 433/I; 55/II) den Angeklagten trotz seines markanten Aussehens vergleiche AS 85/II) als einen jener (tatverdächtigen) Männer zu erkennen vermocht, die sich am Vorfallstag im Tatortbereich aufgehalten haben.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht.
Bei Feststellung der Täterschaft des Angeklagten hat das Schöffengericht die angeführten, seine leugnende Verantwortung stützenden Beweisergebnisse tatsächlich mit Stillschweigen übergangen. Da die bekämpfte Urteilsannahme einer Mittäterschaft des Beschwerdeführers bloß auf einer aus belastenden Indizien gezogenen Schlußfolgerung beruht, kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Erstgericht bei Berücksichtigung dieser unerörtert gebliebenen Umstände zu anderen, für den Angeklagten günstigeren Feststellungen gelangt wäre.
Schon wegen dieser Unvollständigkeit des Ausspruches über eine entscheidende Tatsache erweist sich die Aufhebung des Schuldspruches zu Punkt A./1 (und demgemäß auch des Strafausspruches) als unumgänglich. Der in den Entscheidungsgründen (AS 86/II) angeführte enge beweismäßige Zusammenhang zwischen dieser Straftat und dem weiteren, dem Beschwerdeführer angelasteten Diebstahl einer Videokamera an diesem Tage (30.Juni 1990) nötigt deshalb auch zur Kassation des angefochtenen Urteils im Schuldspruch zu Punkt A./2, sodaß sich eine Erörterung des darauf bezogenen Beschwerdevorbringens erübrigt.
Hingegen läßt die eine Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit der Entscheidungsgründe zum Schuldspruchfaktum A./3 behauptende Beschwerde die den Angeklagten Aydin Z***** der Mitwirkung an dieser Straftat eindeutig belastenden Angaben des Mitangeklagten Adem V***** vor der Gendarmerie (AS 49/I) und dem Untersuchungsrichter (AS 64/I) außer acht. Den Anforderungen einer mängelfreien Urteilsbegründung (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) entsprach das Gericht zu diesem Faktum nämlich, indem es ausdrücklich auf die Widersprüchlichkeit der Darstellung des Mitangeklagten Adem V***** über die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers hinwies (AS 83/II) und den ihn entlastenden Angaben in der Hauptverhandlung vom 1.März 1991 (AS 412 ff/I) die Glaubwürdigkeit versagte.Hingegen läßt die eine Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit der Entscheidungsgründe zum Schuldspruchfaktum A./3 behauptende Beschwerde die den Angeklagten Aydin Z***** der Mitwirkung an dieser Straftat eindeutig belastenden Angaben des Mitangeklagten Adem V***** vor der Gendarmerie (AS 49/I) und dem Untersuchungsrichter (AS 64/I) außer acht. Den Anforderungen einer mängelfreien Urteilsbegründung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entsprach das Gericht zu diesem Faktum nämlich, indem es ausdrücklich auf die Widersprüchlichkeit der Darstellung des Mitangeklagten Adem V***** über die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers hinwies (AS 83/II) und den ihn entlastenden Angaben in der Hauptverhandlung vom 1.März 1991 (AS 412 ff/I) die Glaubwürdigkeit versagte.
Erweist sich die Mängelrüge (Z 5) insoweit als unbegründet, so ist die Rechtsrüge (Z 9 lit. a), in der der Beschwerdeführer meint, seine (bloße) Kenntnis von der Wegnahme der Videokamera rechtfertige noch keinen Schuldspruch wegen Diebstahls, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht am Urteilssachverhalt festhält, demzufolge der Angeklagte Aydin Z***** (gemeinsam mit seinem Bruder Sahit Z*****) den Mitangeklagten Adem V***** zur Begehung des Diebstahls aufgefordert und sich am Abtransport der Beute selbst beteiligt hat (AS 80, 83/II).Erweist sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) insoweit als unbegründet, so ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in der der Beschwerdeführer meint, seine (bloße) Kenntnis von der Wegnahme der Videokamera rechtfertige noch keinen Schuldspruch wegen Diebstahls, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht am Urteilssachverhalt festhält, demzufolge der Angeklagte Aydin Z***** (gemeinsam mit seinem Bruder Sahit Z*****) den Mitangeklagten Adem V***** zur Begehung des Diebstahls aufgefordert und sich am Abtransport der Beute selbst beteiligt hat (AS 80, 83/II).
In Ausführung der Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO wendet sich der Beschwerdeführer schließlich gegen das vom Erstgericht bejahte Vorliegen der Voraussetzungen gewerbs- und bandenmäßiger Tatbegehung (§ 130 StGB), indem er meint, das Urteil sei insoweit einerseits mangelhaft begründet und erheblich bedenklich, andererseits aber auch rechtlich verfehlt. Diese Beschwerdeeinwände versagen.In Ausführung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wendet sich der Beschwerdeführer schließlich gegen das vom Erstgericht bejahte Vorliegen der Voraussetzungen gewerbs- und bandenmäßiger Tatbegehung (Paragraph 130, StGB), indem er meint, das Urteil sei insoweit einerseits mangelhaft begründet und erheblich bedenklich, andererseits aber auch rechtlich verfehlt. Diese Beschwerdeeinwände versagen.
Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung, daß der Beschwerdeführer den zu Punkt A./3/ des Urteilssatzes angelasteten Diebstahl gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung anderer Bandenmitglieder beging, ua auf die Art seiner bisherigen kriminellen Betätigung (vgl. auch I/S 103), das international einschlägig belastete Vorleben und das Fehlen eines geregelten Einkommens des Beschwerdeführers (AS 87/II), hinsichtlich der bandenmäßigen Begehung auch auf die Einlassungen des Adem V***** im Vorverfahren gestützt. Die von den Tatrichtern aus den angeführten Umständen gezogene Schlußfolgerung entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen. Der Beschwerdeführer vermag deshalb mit seinen Einwänden weder einen Begründungsmangel (Z 5) darzutun, noch erhebliche Bedenken gegen die hier entscheidenden Tatsachenfeststellungen (Z 5 a) zu wecken.Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung, daß der Beschwerdeführer den zu Punkt A./3/ des Urteilssatzes angelasteten Diebstahl gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung anderer Bandenmitglieder beging, ua auf die Art seiner bisherigen kriminellen Betätigung vergleiche auch I/S 103), das international einschlägig belastete Vorleben und das Fehlen eines geregelten Einkommens des Beschwerdeführers (AS 87/II), hinsichtlich der bandenmäßigen Begehung auch auf die Einlassungen des Adem V***** im Vorverfahren gestützt. Die von den Tatrichtern aus den angeführten Umständen gezogene Schlußfolgerung entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen. Der Beschwerdeführer vermag deshalb mit seinen Einwänden weder einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) darzutun, noch erhebliche Bedenken gegen die hier entscheidenden Tatsachenfeststellungen (Ziffer 5, a) zu wecken.
Das Erstgericht hat aus all diesen Prämissen auch in rechtlicher Beziehung zutreffend im Schuldspruchfaktum A./3 sowohl gewerbsmäßige Tatbegehung als auch die Qualifikation als Bandendiebstahl im Sinn des § 130 StGB abgeleitet. Der in der Subsumtionsrüge (Z 10) dagegen erhobene Einwand einer untergeordneten Tatbeteiligung des Beschwerdeführers erweist sich als verfehlt. Abgesehen davon, daß auch ein am Tatort nicht anwesender, aber die Tatausführung unterstützender (§ 12, 3. Fall, StGB) Tatbeteiligter, ohne bei der Sachwegnahme selbst mitzuwirken, als Täter nach dem § 130, 2. Fall, StGB haftet (ÖJZ-LSK 1977/162), setzen die hier in Rede stehenden Deliktsqualifikationen des § 130 StGB voraus, daß das Ziel der Verbindung in der fortgesetzten Begehung mehrerer, an sich selbständiger Straftaten besteht (§ 278 Abs. 1 StGB) und die Täter die - auch bei einmaliger Tatverübung bereits in Betracht kommende - Absicht verfolgen, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ein derartiges Ziel und eine solche Absicht des Beschwerdeführers konnte das Erstgericht aber auf Grund aktenkundiger Tatumstände seinen Feststellungen (zum Teil sinngemäß) zugrunde legen.Das Erstgericht hat aus all diesen Prämissen auch in rechtlicher Beziehung zutreffend im Schuldspruchfaktum A./3 sowohl gewerbsmäßige Tatbegehung als auch die Qualifikation als Bandendiebstahl im Sinn des Paragraph 130, StGB abgeleitet. Der in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) dagegen erhobene Einwand einer untergeordneten Tatbeteiligung des Beschwerdeführers erweist sich als verfehlt. Abgesehen davon, daß auch ein am Tatort nicht anwesender, aber die Tatausführung unterstützender (Paragraph 12, 3, Fall, StGB) Tatbeteiligter, ohne bei der Sachwegnahme selbst mitzuwirken, als Täter nach dem Paragraph 130, 2, Fall, StGB haftet (ÖJZ-LSK 1977/162), setzen die hier in Rede stehenden Deliktsqualifikationen des Paragraph 130, StGB voraus, daß das Ziel der Verbindung in der fortgesetzten Begehung mehrerer, an sich selbständiger Straftaten besteht (Paragraph 278, Absatz eins, StGB) und die Täter die - auch bei einmaliger Tatverübung bereits in Betracht kommende - Absicht verfolgen, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ein derartiges Ziel und eine solche Absicht des Beschwerdeführers konnte das Erstgericht aber auf Grund aktenkundiger Tatumstände seinen Feststellungen (zum Teil sinngemäß) zugrunde legen.
Aus all diesen Erwägungen war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden, wobei die Berufung des Angeklagten auf Grund der (auch den Strafausspruch erfassenden) kassatorischen Entscheidung gegenstandlos wurde.