Entscheidung 11 Os 95/97
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.08.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 9.Dezember 1996, GZ 2 U 58/96-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiß, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 9.Dezember 1996, GZ 2 U 58/96-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiß, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 9.Dezember 1996, GZ 2 U 58/96-12, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 88 Abs 1 StGB.Das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 9.Dezember 1996, GZ 2 U 58/96-12, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, StGB.
Gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 letzter Satz StPO wird dieser Strafausspruch aufgehoben und dem Bezirksgericht Bruck an der Leitha aufgetragen, die über Heinz G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB zu verhängende Strafe neu zu bemessen.Gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, letzter Satz StPO wird dieser Strafausspruch aufgehoben und dem Bezirksgericht Bruck an der Leitha aufgetragen, die über Heinz G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu verhängende Strafe neu zu bemessen.
Text
Gründe:
Mit dem in gekürzter Form (§ 458 Abs 3 StPO) ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 9.Dezember 1996, GZ 2 U 58/96-12, wurde Heinz G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 89 StPO (richtig: § 43 Abs 1 StGB) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit dem in gekürzter Form (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 9.Dezember 1996, GZ 2 U 58/96-12, wurde Heinz G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß Paragraph 89, StPO (richtig: Paragraph 43, Absatz eins, StGB) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, verletzt das vorbezeichnete Urteil in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 88 Abs 1 StGB, weil - ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Strafbemessungsvorschrift des § 39 StGB - das über Heinz G***** verhängte Strafmaß die normierte Strafobergrenze (Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) überschritten hat. Dem Urteil haftet demnach der (materiellrechtliche) Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO an.Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, verletzt das vorbezeichnete Urteil in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, StGB, weil - ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 39, StGB - das über Heinz G***** verhängte Strafmaß die normierte Strafobergrenze (Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) überschritten hat. Dem Urteil haftet demnach der (materiellrechtliche) Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4,) StPO an.
Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung dem Beschuldigten zum Nachteil gereicht, war gemäß § 292 letzter Satz StPO die Strafneubemessung anzuordnen und spruchgemäß zu entscheiden.Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung dem Beschuldigten zum Nachteil gereicht, war gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO die Strafneubemessung anzuordnen und spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00095.97.0826.000
Dokumentnummer
JJT_19970826_OGH0002_0110OS00095_9700000_000