Der (erst am 26.September 1997 in Rechtskraft erwachsene) Widerrufsbeschluß steht, wie der Generalpro- kurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 494a Abs 3 StPO hat das Gericht vor der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Straf- nachsicht (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) ua den Angeklagten zu hören.Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO hat das Gericht vor der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Straf- nachsicht (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) ua den Angeklagten zu hören.
Infolge Durchführung der Hauptverhandlung am 17.Jänner 1995 und Fällung des Urteiles in Abwesenheit des Beschuldigten (§ 459 StPO) ist dessen Anhörung unter- blieben. Weil er auch in der vorangegangenen Hauptver- handlung vom 11.März 1994 zum Widerrufsantrag des Anklägers nicht befragt wurde (AS 40 ff), seine Ladungen zur Hauptverhandlung keine Hinweise darauf enthielten und daher nicht als Ladung (auch) zur Äußerung zum Widerrufsantrag anzusehen sind, durfte das Erstgericht eine Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nicht treffen; es hätte vielmehr in analoger Anwendung der Bestimmung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO aussprechen müssen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, welchem sonst die Entscheidung zukäme (Foregger/Kodek StPO7 § 494a E IV; 11 Os 70/94; ohne förmlichen Vorbehalt SSt 60/17). Der Widerrufsbeschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17.Jänner 1995 verletzt daher das Gesetz zum Nachteil des Verurteilten in den Bestimmungen des § 494a Abs 2 letzter Satz und Abs 3 StPO und war demgemäß nach § 292 letzter Satz StPO aufzuheben.Infolge Durchführung der Hauptverhandlung am 17.Jänner 1995 und Fällung des Urteiles in Abwesenheit des Beschuldigten (Paragraph 459, StPO) ist dessen Anhörung unter- blieben. Weil er auch in der vorangegangenen Hauptver- handlung vom 11.März 1994 zum Widerrufsantrag des Anklägers nicht befragt wurde (AS 40 ff), seine Ladungen zur Hauptverhandlung keine Hinweise darauf enthielten und daher nicht als Ladung (auch) zur Äußerung zum Widerrufsantrag anzusehen sind, durfte das Erstgericht eine Entscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht treffen; es hätte vielmehr in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz 2, letzter Satz StPO aussprechen müssen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, welchem sonst die Entscheidung zukäme (Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 494 a, E römisch vier; 11 Os 70/94; ohne förmlichen Vorbehalt SSt 60/17). Der Widerrufsbeschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17.Jänner 1995 verletzt daher das Gesetz zum Nachteil des Verurteilten in den Bestimmungen des Paragraph 494 a, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, StPO und war demgemäß nach Paragraph 292, letzter Satz StPO aufzuheben.
Ein Widerruf der bedingten Strafe, die mit (gleichfalls gesetzwidrigem) Beschluß des Jugendgerichts- hofes Wien vom 22.August 1997, GZ 2 b E Vr 794/91-23, endgültig nachgesehen wurde, ist wegen Ablaufs der Widerrufsfrist des § 56 StGB nicht mehr möglich.Ein Widerruf der bedingten Strafe, die mit (gleichfalls gesetzwidrigem) Beschluß des Jugendgerichts- hofes Wien vom 22.August 1997, GZ 2 b E römisch fünf r 794/91-23, endgültig nachgesehen wurde, ist wegen Ablaufs der Widerrufsfrist des Paragraph 56, StGB nicht mehr möglich.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.