Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 25. Mai 1998, GZ 15 U 45/98t-27, wurde Karlheinz S***** (im zweiten Rechtsgang) vom Anklagevorwurf des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 25. Mai 1998, GZ 15 U 45/98t-27, wurde Karlheinz S***** (im zweiten Rechtsgang) vom Anklagevorwurf des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Die dagegen von der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld erhobene, im Ergebnis auf einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 293 Abs 1 StGB abzielende Berufung (ON 30) wurde vom Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 16. Dezember 1998, AZ 4 Bl 130/98x (= ON 34 des Strafaktes), zurückgewiesen. Dieser Entscheidung lag folgender, bereits vom Erstgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde:Die dagegen von der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld erhobene, im Ergebnis auf einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 293 Absatz eins, StGB abzielende Berufung (ON 30) wurde vom Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 16. Dezember 1998, AZ 4 Bl 130/98x (= ON 34 des Strafaktes), zurückgewiesen. Dieser Entscheidung lag folgender, bereits vom Erstgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde:
Die Firma Waffenwerke G***** GmbH gewährt beim Kauf (nur) einer Pistole Angehörigen waffentragender Berufsgruppen gegen Vorlage des Waffenpasses und einer Kopie des Dienstausweises Sonderkonditionen, indem sie nur den Großhandelskaufpreis in Rechnung stellt.
Um nun auch Mitgliedern und "Gönnern" des Vorarlberger M*****verbandes, die nicht einer solchen Berufsgruppe angehören, diesen Preisvorteil zu verschaffen, bestellte Günther Go*****, der Kassier des M*****verbandes, über Aufforderung S*****s im Namen von Personen (darunter auch des Angeklagten selbst), welche diese Voraussetzungen erfüllten, bei der Firma G***** unter Vorlage der geforderten Unterlagen Pistolen. Die in der Folge an Go***** ausgelieferten Waffen wurden von diesem aber nicht an die "Besteller", sondern unmittelbar an die eigentlichen Interessenten weitergegeben (ON 27 S 4 f, ON 34 S 4 f).
Gemäß § 22 Abs 2 WaffG 1986 zeigte die Firma G***** (mit einer Ausnahme) die Überlassung der Faustfeuerwaffen an die (offiziellen, in den Urteilen als "Strohmänner" und "Scheinkäufer" bezeichneten) Käufer der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch an. In allen Fällen fertigte Günther Go***** auf Veranlassung des Angeklagten Weiterverkaufsmeldungen (über die Überlassung der Waffen vom jeweiligen "Strohmann" an den Endabnehmer) an und leitete diese der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zu, wo sie stets vor der entsprechenden Anzeige der Firma G***** einlangten (ON 27 S 5, ON 34 S 4 bis 6).Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1986 zeigte die Firma G***** (mit einer Ausnahme) die Überlassung der Faustfeuerwaffen an die (offiziellen, in den Urteilen als "Strohmänner" und "Scheinkäufer" bezeichneten) Käufer der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch an. In allen Fällen fertigte Günther Go***** auf Veranlassung des Angeklagten Weiterverkaufsmeldungen (über die Überlassung der Waffen vom jeweiligen "Strohmann" an den Endabnehmer) an und leitete diese der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zu, wo sie stets vor der entsprechenden Anzeige der Firma G***** einlangten (ON 27 S 5, ON 34 S 4 bis 6).
Entgegen der dem Bestrafungsantrag zugrundeliegenden Auffassung der Staatsanwaltschaft unterstellten die Gerichte diesen Sachverhalt nicht dem Tatbild des § 228 StGB, sondern jenem des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB, weil die Mitteilungen der Firma G***** an die Verwaltungsbehörde nach § 22 Abs 2 WaffG 1986 zwar echt, aber inhaltlich unrichtig und demnach als "Lugurkunden" anzusehen seien. Im Hinblick darauf aber, dass die Meldungen G*****s über den "Weiterverkauf" bei der Bezirkshauptmannschaft vor diesen "Lugurkunden" einlangten, mangle es letzteren an der Eignung zur Irreführung im Verwaltungsverfahren, weshalb dem Angeklagten der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 294 Abs 1 dritter Fall StGB zugute komme.Entgegen der dem Bestrafungsantrag zugrundeliegenden Auffassung der Staatsanwaltschaft unterstellten die Gerichte diesen Sachverhalt nicht dem Tatbild des Paragraph 228, StGB, sondern jenem des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB, weil die Mitteilungen der Firma G***** an die Verwaltungsbehörde nach Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1986 zwar echt, aber inhaltlich unrichtig und demnach als "Lugurkunden" anzusehen seien. Im Hinblick darauf aber, dass die Meldungen G*****s über den "Weiterverkauf" bei der Bezirkshauptmannschaft vor diesen "Lugurkunden" einlangten, mangle es letzteren an der Eignung zur Irreführung im Verwaltungsverfahren, weshalb dem Angeklagten der persönliche Strafaufhebungsgrund des Paragraph 294, Absatz eins, dritter Fall StGB zugute komme.
Diese rechtliche Beurteilung steht nach Ansicht des Generalprokurators mit dem Gesetz aus folgenden Gründen nicht in Einklang:
Nach den - bis zum Inkrafttreten des Waffengesetzes 1997, BGBl I Nr 10, am 1. Juli 1997 und somit auch zur Tatzeit geltenden - § 22 Abs 2 des Waffengesetzes 1986 hatte im Falle der Veräußerung der Überlasser der Behörde, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat, die Überlassung der Faustfeuerwaffe binnen sechs Wochen schriftlich anzuzeigen, wobei in der Anzeige die Namen und Anschriften des Überlassers und des Erwerbers, die Nummer des Waffenpasses oder der Waffenbesitzkarte des Erwerbers, Anzahl, Erzeuger (Marken), Kaliber und Nummern der überlassenen Faustfeuerwaffen anzugeben waren.Nach den - bis zum Inkrafttreten des Waffengesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 10, am 1. Juli 1997 und somit auch zur Tatzeit geltenden - Paragraph 22, Absatz 2, des Waffengesetzes 1986 hatte im Falle der Veräußerung der Überlasser der Behörde, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat, die Überlassung der Faustfeuerwaffe binnen sechs Wochen schriftlich anzuzeigen, wobei in der Anzeige die Namen und Anschriften des Überlassers und des Erwerbers, die Nummer des Waffenpasses oder der Waffenbesitzkarte des Erwerbers, Anzahl, Erzeuger (Marken), Kaliber und Nummern der überlassenen Faustfeuerwaffen anzugeben waren.
Zweck dieser - (nur) in Fällen der Veräußerung, dh eines durch Rechtsgeschäft erfolgenden Eigentumsüberganges einer Faustfeuerwaffe bestehenden - Anzeigepflicht war es, der Sicherheitsbehörde die erforderlichen Anhaltspunkte zur "Kontrolle des Verkehrs" mit Faustfeuerwaffen zu geben. Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden sollte, dass die Behörde (lückenlos) von jedem Eigentumsübergang und jedem Eigentümer einer solchen Waffe Kenntnis erlangt und (vgl Hauer-Keplinger, Waffengesetz 1986 zu § 22 Abs 2: "... unter anderem ...") nicht nur, dass sie - wie das Landesgericht Feldkirch (ersichtlich unter Anlehnung an Czeppan/Szirba, Waffengesetz 1986 Anm 3 zu § 22 Abs 2) vermeint - (lediglich) in die Lage versetzt wird, eine Kontrollfunktion hinsichtlich der Anzahl der Faustfeuerwaffen (§ 19 WaffG 1986) auszuüben.Zweck dieser - (nur) in Fällen der Veräußerung, dh eines durch Rechtsgeschäft erfolgenden Eigentumsüberganges einer Faustfeuerwaffe bestehenden - Anzeigepflicht war es, der Sicherheitsbehörde die erforderlichen Anhaltspunkte zur "Kontrolle des Verkehrs" mit Faustfeuerwaffen zu geben. Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden sollte, dass die Behörde (lückenlos) von jedem Eigentumsübergang und jedem Eigentümer einer solchen Waffe Kenntnis erlangt und vergleiche Hauer-Keplinger, Waffengesetz 1986 zu Paragraph 22, Absatz 2 :, "... unter anderem ...") nicht nur, dass sie - wie das Landesgericht Feldkirch (ersichtlich unter Anlehnung an Czeppan/Szirba, Waffengesetz 1986 Anmerkung 3 zu Paragraph 22, Absatz 2,) vermeint - (lediglich) in die Lage versetzt wird, eine Kontrollfunktion hinsichtlich der Anzahl der Faustfeuerwaffen (Paragraph 19, WaffG 1986) auszuüben.
Das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels (§ 293 Abs 1 StGB) begeht, wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde.Das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels (Paragraph 293, Absatz eins, StGB) begeht, wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde.
Einem solchen Täter kommt jedoch der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue zugute, wenn er freiwillig den Gebrauch des falschen oder verfälschten Beweismittels im Verfahren unterlässt oder verhindert oder die zur Irreführung geeigneten Veränderungen am Beweismittel vor dessen Verwendung im Verfahren beseitigt (§ 294 Abs 1 StGB).Einem solchen Täter kommt jedoch der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue zugute, wenn er freiwillig den Gebrauch des falschen oder verfälschten Beweismittels im Verfahren unterlässt oder verhindert oder die zur Irreführung geeigneten Veränderungen am Beweismittel vor dessen Verwendung im Verfahren beseitigt (Paragraph 294, Absatz eins, StGB).
Um in den Genuss (des zweiten oder dritten Falles) dieses Strafaufhebungsgrundes zu kommen, hätte der Angeklagte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, Günther Go***** aufzufordern, für die umgehende Meldung (über die "Weitergabe" der Faustfeuerwaffen) zu sorgen (zumal damit nur ein weiterer Eigentumsübergang bzw Eigentümerwechsel vorgetäuscht und dem Beweismittel somit die Eignung zur Irreführung nicht genommen wäre), sondern er hätte die Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich jedes einzelnen der erwähnten Waffenverkäufe darauf hinweisen müssen, dass es sich bei den von der Firma G***** in ihren Meldungen nach § 22 Abs 2 WaffG 1986 angeführten Waffenkäufern jeweils (nur) um "Strohmänner" gehandelt hat, die zu keinem Zeitpunkt Eigentümer dieser Waffen geworden sind, und gleichzeitig die wahren Käufer bekanntgeben müssen.Um in den Genuss (des zweiten oder dritten Falles) dieses Strafaufhebungsgrundes zu kommen, hätte der Angeklagte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, Günther Go***** aufzufordern, für die umgehende Meldung (über die "Weitergabe" der Faustfeuerwaffen) zu sorgen (zumal damit nur ein weiterer Eigentumsübergang bzw Eigentümerwechsel vorgetäuscht und dem Beweismittel somit die Eignung zur Irreführung nicht genommen wäre), sondern er hätte die Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich jedes einzelnen der erwähnten Waffenverkäufe darauf hinweisen müssen, dass es sich bei den von der Firma G***** in ihren Meldungen nach Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1986 angeführten Waffenkäufern jeweils (nur) um "Strohmänner" gehandelt hat, die zu keinem Zeitpunkt Eigentümer dieser Waffen geworden sind, und gleichzeitig die wahren Käufer bekanntgeben müssen.
Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen: