Der behauptete unlösbare Widerspruch (Z 5) zwischen der Feststellung, wonach die Differenz zwischen der Kreditrückzahlung und dem Verkaufserlös dem Objekterrichter als Gewinn verbleibe (US 14), und jener, dass allfällige nicht benötigte Kreditmittel an die Kreditgeberin zurückzuzahlen wären (US 17), liegt nicht vor; betrifft doch erstere Konstatierung die Höhe des Gewinnes nach der gesamten Kreditmittelrückzahlung, letztere aber (damit durchaus vereinbar) die Verwendung überschüssiger Kreditteile im Falle niedrigerer Projekterrichtungskosten. Diese Themen sind überdies für die schuldspruchrelevante Frage der widmungswidrigen Auszahlung von Treuhandgeldbeträgen nicht maßgeblich.Der behauptete unlösbare Widerspruch (Ziffer 5,) zwischen der Feststellung, wonach die Differenz zwischen der Kreditrückzahlung und dem Verkaufserlös dem Objekterrichter als Gewinn verbleibe (US 14), und jener, dass allfällige nicht benötigte Kreditmittel an die Kreditgeberin zurückzuzahlen wären (US 17), liegt nicht vor; betrifft doch erstere Konstatierung die Höhe des Gewinnes nach der gesamten Kreditmittelrückzahlung, letztere aber (damit durchaus vereinbar) die Verwendung überschüssiger Kreditteile im Falle niedrigerer Projekterrichtungskosten. Diese Themen sind überdies für die schuldspruchrelevante Frage der widmungswidrigen Auszahlung von Treuhandgeldbeträgen nicht maßgeblich.
Der Beschwerdekritik, die Verantwortung des Angeklagten Dr. F***** sei mit offenbar unzureichender Begründung abgelehnt worden, sind die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes (US 18 bis 20) entgegenzuhalten. Die darin enthaltene Annahme, beim Angeklagten sei als langjährig tätigem Rechtsanwalt Grundwissen über die Treuhandschaft vorauszusetzen, stellt - der Beschwerde zuwider - weder eine Verletzung von Denkgesetzen noch eine Scheinbegründung dar. Dass die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse "zwingend" sein müssen, wird wiederum von den Verfahrensvorschriften nicht verlangt (Mayerhofer StPO4 § 258 E 26 ff; § 281 Z 5 E 145 ff).Der Beschwerdekritik, die Verantwortung des Angeklagten Dr. F***** sei mit offenbar unzureichender Begründung abgelehnt worden, sind die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes (US 18 bis 20) entgegenzuhalten. Die darin enthaltene Annahme, beim Angeklagten sei als langjährig tätigem Rechtsanwalt Grundwissen über die Treuhandschaft vorauszusetzen, stellt - der Beschwerde zuwider - weder eine Verletzung von Denkgesetzen noch eine Scheinbegründung dar. Dass die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse "zwingend" sein müssen, wird wiederum von den Verfahrensvorschriften nicht verlangt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 26 ff; Paragraph 281, Ziffer 5, E 145 ff).
Das Beschwerdevorbringen lässt ferner außer Acht, dass sich das Schöffengericht bei der Widerlegung der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers vorrangig auf die als glaubwürdig erachteten, sich selbst belastenden Angaben des Mitangeklagten B***** stützt (US 18). Die beweiswürdigenden Überlegungen, inwieweit die Mitangeklagten S***** und V***** auf Grund ihrer beruflichen Stellung als Kraftfahrer und Tankwart zur Unterbreitung von Finanzierungsmodellen der Immobilienprojekte befähigt wären, sind somit nicht einziges Argument gegen die Depositionen des Beschwerdeführers und können keineswegs "als nicht nachvollziehbare Scheinbegründung" angesehen werden; sie stehen vielmehr mit der persönlichen Einschätzung der Genannten durch das Erstgericht als "einfach strukturierte Menschen, die sich durch das Versprechen einer Provision blenden ließen", und den Darlegungen des Angeklagten B***** in direktem Zusammenhang.
Auch mit dem Hinweis auf das Gutachten des Schriftsachverständigen (ON 220), womit der Vorwurf des (inzwischen verstorbenen) Mitangeklagten K***** auf Fälschung seiner Unterschrift auf einem Auszahlungsbeleg widerlegt wird, spricht der Nichtigkeitswerber keinen erörterungsbedürftigen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Umstand hinsichtlich der zuerkannten Glaubwürdigkeit der Angeklagten S***** und V***** an; haben doch die Genannten gar nicht bestritten, Bestätigungen über die Ausfolgung von Sparbüchern durch den Beschwerdeführer unterschrieben zu haben (S 163 bis 164; 357/20).Auch mit dem Hinweis auf das Gutachten des Schriftsachverständigen (ON 220), womit der Vorwurf des (inzwischen verstorbenen) Mitangeklagten K***** auf Fälschung seiner Unterschrift auf einem Auszahlungsbeleg widerlegt wird, spricht der Nichtigkeitswerber keinen erörterungsbedürftigen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Umstand hinsichtlich der zuerkannten Glaubwürdigkeit der Angeklagten S***** und V***** an; haben doch die Genannten gar nicht bestritten, Bestätigungen über die Ausfolgung von Sparbüchern durch den Beschwerdeführer unterschrieben zu haben (S 163 bis 164; 357/20).
Schließlich liegt auch die behauptete Aktenwidrigkeit durch eine angebliche Falschzitierung der Angaben des Angeklagten Johann B***** darüber, dass Franz S***** und Michael V***** keine "Gelder" übernommen haben (US 20), nicht vor, weil Johann B***** zugab, (sogar über sein eigenes Betreiben) die in Rede stehenden, auf Sparbüchern angelegten Geldbeträge von Dr. F***** erhalten zu haben (S 169 und 275 f/20; S 9/21).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht den gebotenen Vergleich des festgestellten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz vornimmt, sondern auf urteilsfremder Basis versucht, den rechtlichen Nachweis für die Straflosigkeit des Verhaltens des Angeklagten zu führen. Dabei übergeht aber die Beschwerdeargumentation die konstatierten (US 16), vom Nichtigkeitswerber vertraglich eingegangenen Treuhandpflichten zu bedingungsgemäßen Geldauszahlungen, denen zuwider er die im Schuldspruch genannten Beträge mit - ausreichend festgestelltem (US 17, 21) - Bereicherungsvorsatz aushändigte.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht den gebotenen Vergleich des festgestellten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz vornimmt, sondern auf urteilsfremder Basis versucht, den rechtlichen Nachweis für die Straflosigkeit des Verhaltens des Angeklagten zu führen. Dabei übergeht aber die Beschwerdeargumentation die konstatierten (US 16), vom Nichtigkeitswerber vertraglich eingegangenen Treuhandpflichten zu bedingungsgemäßen Geldauszahlungen, denen zuwider er die im Schuldspruch genannten Beträge mit - ausreichend festgestelltem (US 17, 21) - Bereicherungsvorsatz aushändigte.
Mit dem Verweis auf seine einen Tatbildirrtum behauptende Verantwortung zeigt der Beschwerdeführer keinen Feststellungsmangel auf, sondern unterzieht lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung einer unzulässigen Kritik.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.