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Entscheidung 11 Os 96/01×

Entscheidung 11 Os 96/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os96/01

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27. April 2001, GZ 26 römisch fünf r 1965/00-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in den Abendstunden des 30. Juli und den Morgenstunden des 31. Juli 2000 in Innsbruck Mag. Ada Pauline S***** mit Gewalt sowie durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben, nämlich Vorhalten eines Messers, Ansetzen dieses Messers an der Brust und im Vaginalbereich, Würgen mit einem Tuch, Herumfahren mit einer brennenden Zigarette vor ihrem nackten Oberkörper, Versetzen von Schlägen, Drohungen mit dem Umbringen, dem Zähneeinschlagen und Äußerungen wie "Ich stich dich ab, ich weiß genau wie das geht, du verlässt das Zimmer nur mehr tot, zuerst bumse ich dich, dann ersteche ich dich, ich versetze dir einen Herzstich", zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO gestützt wird.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist nicht geeignet, erhebliche, sich aus der Aktenlage ergebende Bedenken an der Richtigkeit der - entscheidenden - Tatsachenfeststellungen zu erwecken, wonach Mag. S***** durch Tätlichkeiten und Drohungen zur Duldung des Beischlafs genötigt wurde.

Zum einen bestand keine große zeitliche Distanz zwischen den aktenkundigen Tätlichkeiten und Drohungen einerseits und dem Geschlechtsverkehr andererseits. Vielmehr dauerten die Tätlichkeiten und Drohungen des Angeklagten mehrere Stunden, bis es dann zum Geschlechtsverkehr kam. Das Bestehen eines längeren Zeitraums zwischen Beendigung der Tätlichkeiten sowie Drohungen des Angeklagten und dem Geschlechtsverkehr ist aktenfremd.

Zum andern lässt der Umstand, dass der Angeklagte beim versuchten Analverkehr "nicht eindringen konnte" und die Zeugin Mag. S***** diesen verweigert hat (was der Aktenlage aber nicht entspricht), keineswegs den Schluss zu, die Genannte habe in den Vaginalverkehr ohne Nötigung eingewilligt.

Die letztlich vom Angeklagten behaupteten Ungereimtheiten in der Aussage der Zeugin Mag. S***** betreffen keine entscheidenden Umstände; das diesbezügliche Beschwerdevorbringen läuft auf eine im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässige Bekämpfung tatrichterlicher Beweiswürdigung hinaus.

Voraussetzung für die prozessordnungsgemäße Darstellung einer Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist, dass sie den im Urteil festgestellten Sachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.

Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen zum erwähnten Nichtigkeitsgrund nicht gerecht: Indem es das Verhalten des Angeklagten lediglich als (leichte) Körperverletzung bzw gefährliche Drohung, nicht aber als Vergewaltigung beurteilt haben möchte, negiert es die ausdrücklichen Urteilsfeststellungen, nach denen der Angeklagte die Zeugin Mag. S***** durch die im Urteilstenor angeführten Drohungen und Tätlichkeiten zur Duldung des Beischlafs genötigt hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Daraus folgt gemäß Paragraph 285 i, StPO die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten.

Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E63026 11D00961

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00096.01.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20010904_OGH0002_0110OS00096_0100000_000