Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5a) ist nicht geeignet, erhebliche, sich aus der Aktenlage ergebende Bedenken an der Richtigkeit der - entscheidenden - Tatsachenfeststellungen zu erwecken, wonach Mag. S***** durch Tätlichkeiten und Drohungen zur Duldung des Beischlafs genötigt wurde.Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist nicht geeignet, erhebliche, sich aus der Aktenlage ergebende Bedenken an der Richtigkeit der - entscheidenden - Tatsachenfeststellungen zu erwecken, wonach Mag. S***** durch Tätlichkeiten und Drohungen zur Duldung des Beischlafs genötigt wurde.
Zum einen bestand keine große zeitliche Distanz zwischen den aktenkundigen Tätlichkeiten und Drohungen einerseits und dem Geschlechtsverkehr andererseits. Vielmehr dauerten die Tätlichkeiten und Drohungen des Angeklagten mehrere Stunden, bis es dann zum Geschlechtsverkehr kam. Das Bestehen eines längeren Zeitraums zwischen Beendigung der Tätlichkeiten sowie Drohungen des Angeklagten und dem Geschlechtsverkehr ist aktenfremd.
Zum andern lässt der Umstand, dass der Angeklagte beim versuchten Analverkehr "nicht eindringen konnte" und die Zeugin Mag. S***** diesen verweigert hat (was der Aktenlage aber nicht entspricht), keineswegs den Schluss zu, die Genannte habe in den Vaginalverkehr ohne Nötigung eingewilligt.
Die letztlich vom Angeklagten behaupteten Ungereimtheiten in der Aussage der Zeugin Mag. S***** betreffen keine entscheidenden Umstände; das diesbezügliche Beschwerdevorbringen läuft auf eine im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässige Bekämpfung tatrichterlicher Beweiswürdigung hinaus.
Voraussetzung für die prozessordnungsgemäße Darstellung einer Subsumtionsrüge (Z 10) ist, dass sie den im Urteil festgestellten Sachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.Voraussetzung für die prozessordnungsgemäße Darstellung einer Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist, dass sie den im Urteil festgestellten Sachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.
Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen zum erwähnten Nichtigkeitsgrund nicht gerecht: Indem es das Verhalten des Angeklagten lediglich als (leichte) Körperverletzung bzw gefährliche Drohung, nicht aber als Vergewaltigung beurteilt haben möchte, negiert es die ausdrücklichen Urteilsfeststellungen, nach denen der Angeklagte die Zeugin Mag. S***** durch die im Urteilstenor angeführten Drohungen und Tätlichkeiten zur Duldung des Beischlafs genötigt hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO, teils gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Daraus folgt gemäß § 285i StPO die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten.Daraus folgt gemäß Paragraph 285 i, StPO die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.