Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, mit welcher er unter Behauptung eines Verstoßes gegen das Verbot der doppelten Strafverfolgung nach Art 54 SDÜ die Unverhältnismäßigkeit der - unter Einbeziehung der in Belgien erlittenen Haft - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes bereits 43 Monate dauernden Anhaltung als Grundrechtsverletzung geltend macht; indes zu Unrecht. Richtig ist, dass Art 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), welches für Österreich am 1. Dezember 1997 in Wirksamkeit gesetzt wurde (BGBl III 1997/90) von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen grundsätzlich die Verfolgung einer Tat dann untersagt, wenn in einem Mitgliedsstaat des Übereinkommens - wozu auch Belgien zählt - der staatliche Strafverfolgungsanspruch durch eine Entscheidung einer dazu befugten Strafverfolgungsbehörde - nicht notwendigerweise durch ein (oder unter Mitwirkung eines) Gericht(es) - verbraucht ist, gleichviel ob durch Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Freispruch.Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, mit welcher er unter Behauptung eines Verstoßes gegen das Verbot der doppelten Strafverfolgung nach Artikel 54, SDÜ die Unverhältnismäßigkeit der - unter Einbeziehung der in Belgien erlittenen Haft - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes bereits 43 Monate dauernden Anhaltung als Grundrechtsverletzung geltend macht; indes zu Unrecht. Richtig ist, dass Artikel 54, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), welches für Österreich am 1. Dezember 1997 in Wirksamkeit gesetzt wurde (BGBl römisch drei 1997/90) von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen grundsätzlich die Verfolgung einer Tat dann untersagt, wenn in einem Mitgliedsstaat des Übereinkommens - wozu auch Belgien zählt - der staatliche Strafverfolgungsanspruch durch eine Entscheidung einer dazu befugten Strafverfolgungsbehörde - nicht notwendigerweise durch ein (oder unter Mitwirkung eines) Gericht(es) - verbraucht ist, gleichviel ob durch Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Freispruch.
Dass sich das Verfolgungshindernis nur auf nach ihrem historischen Geschehen idente Sachverhalte beziehen kann versteht sich von selbst. Vorliegendenfalls zeigt nun aber ein Vergleich der dem belgischen und dem österreichischen Verfahren zugrundeliegenden, oben beschriebenen Straftaten, dass das belgische Verfahren lediglich einen Teil des in Österreich inkriminierten Verhaltens erfasst und nur insoweit ein Verfolgungsausschluss nach Art 54 SDÜ angenommen werden kann, im Übrigen aber die Strafverfolgung des Beschwerdeführers unbeschränkt zulässig ist.Dass sich das Verfolgungshindernis nur auf nach ihrem historischen Geschehen idente Sachverhalte beziehen kann versteht sich von selbst. Vorliegendenfalls zeigt nun aber ein Vergleich der dem belgischen und dem österreichischen Verfahren zugrundeliegenden, oben beschriebenen Straftaten, dass das belgische Verfahren lediglich einen Teil des in Österreich inkriminierten Verhaltens erfasst und nur insoweit ein Verfolgungsausschluss nach Artikel 54, SDÜ angenommen werden kann, im Übrigen aber die Strafverfolgung des Beschwerdeführers unbeschränkt zulässig ist.
Daraus ergibt sich, dass der Verfolgung der verfahrensaktuellen gewerbsmäßigen und als Mitglied einer Bande begangenen Inverkehrsetzung von fünf Kilogramm Kokain und in Bezug auf eine ein Kilogramm überschreitende Menge Heroin jedenfalls kein Verfolgungshindernis der bezeichneten Art entgegensteht. Die von der Grundrechtsbeschwerde theamtisierte Verhältnismäßigkeitsprüfung hat sich daher auf die für die gegenüber der Anklage reduzierten Tathandlungen zu erwartende Sanktion zu beziehen und diese mit der bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichtes währenden Haftdauer zu vergleichen. Angesichts der selbst unter Annahme des Bestehens eines Verfolgungshindernisses aus dem Titel des Verbotes der doppelten Strafverfolgung maßgeblichen Strafdrohung des § 28 Abs 4 SMG (Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren) und der die übergroße Menge des § 28 Abs 4 Z 3 SMG um ein Vielfaches übersteigenden verfahrensverfangenen Suchtgiftmenge kann von einer Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Untersuchungshaft auch unter Einbeziehung der in Belgien nach dem am 9. Jänner 2002 erfolgten Freispruch des Beschwerdeführers ersichtlich nur auf das Auslieferungsersuchen zurückzuführenden weiteren Anhaltung, welche demnach im Falle einer Verurteilung gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die dann zu verhängende Strafe anzurechnen wäre und somit insgesamt rund sechzehn Monate beträgt, keine Rede sein. Aber auch bei Berücksichtigung der in Belgien im dort geführten Strafverfahren erlittenen Untersuchungshaft von Oktober 1999 bis 9. Jänner 2001, deren nach § 38 Abs 1 Z 2 StGB grundsätzlich mögliche Anrechnung mangels ausreichender Unterlagen über das Fehlen von Umständen, welche einer Anrechnung entgegenstehen könnten (§ 38 Abs 1 Z 2 StGB), noch nicht verlässlich beurteilt werden kann, würde die darnach sich ergebende, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachtende Gesamtdauer der Vorhaften im Ausmaß von drei Jahren und sieben Monaten gegenüber der im Falle eines der (reduzierten) Anklage entsprechenden Schuldspruches zu erwartenden Strafe noch nicht als unverhältnismäßig anzusehen sein.Daraus ergibt sich, dass der Verfolgung der verfahrensaktuellen gewerbsmäßigen und als Mitglied einer Bande begangenen Inverkehrsetzung von fünf Kilogramm Kokain und in Bezug auf eine ein Kilogramm überschreitende Menge Heroin jedenfalls kein Verfolgungshindernis der bezeichneten Art entgegensteht. Die von der Grundrechtsbeschwerde theamtisierte Verhältnismäßigkeitsprüfung hat sich daher auf die für die gegenüber der Anklage reduzierten Tathandlungen zu erwartende Sanktion zu beziehen und diese mit der bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichtes währenden Haftdauer zu vergleichen. Angesichts der selbst unter Annahme des Bestehens eines Verfolgungshindernisses aus dem Titel des Verbotes der doppelten Strafverfolgung maßgeblichen Strafdrohung des Paragraph 28, Absatz 4, SMG (Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren) und der die übergroße Menge des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG um ein Vielfaches übersteigenden verfahrensverfangenen Suchtgiftmenge kann von einer Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Untersuchungshaft auch unter Einbeziehung der in Belgien nach dem am 9. Jänner 2002 erfolgten Freispruch des Beschwerdeführers ersichtlich nur auf das Auslieferungsersuchen zurückzuführenden weiteren Anhaltung, welche demnach im Falle einer Verurteilung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die dann zu verhängende Strafe anzurechnen wäre und somit insgesamt rund sechzehn Monate beträgt, keine Rede sein. Aber auch bei Berücksichtigung der in Belgien im dort geführten Strafverfahren erlittenen Untersuchungshaft von Oktober 1999 bis 9. Jänner 2001, deren nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB grundsätzlich mögliche Anrechnung mangels ausreichender Unterlagen über das Fehlen von Umständen, welche einer Anrechnung entgegenstehen könnten (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), noch nicht verlässlich beurteilt werden kann, würde die darnach sich ergebende, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachtende Gesamtdauer der Vorhaften im Ausmaß von drei Jahren und sieben Monaten gegenüber der im Falle eines der (reduzierten) Anklage entsprechenden Schuldspruches zu erwartenden Strafe noch nicht als unverhältnismäßig anzusehen sein.
Weil zudem ungeachtet der kassatorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der dringende Tatverdacht nach wie vor zu bejahen und von der Beschwerde ebenso unbekämpft geblieben ist wie die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr, wurde der Angeklagte in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit durch den angefochtenen Beschluss nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Weil zudem ungeachtet der kassatorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der dringende Tatverdacht nach wie vor zu bejahen und von der Beschwerde ebenso unbekämpft geblieben ist wie die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr, wurde der Angeklagte in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit durch den angefochtenen Beschluss nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.