Entscheidung 11 Os 96/06m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.01.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtswärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, AZ 075 Hv 3/06v des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die „Gegenvorstellung" des Ansgar A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Juli 2006, AZ 17 Bs 142/06s, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtswärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, AZ 075 Hv 3/06v des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die „Gegenvorstellung" des Ansgar A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Juli 2006, AZ 17 Bs 142/06s, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 25. April 2006 wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des Ansgar A***** auf Gewährung der Akteneinsicht ab. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Antragstellers wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 17. Juli 2006 als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung richtet sich die als „Gegenvorstellung" bezeichnete Beschwerde des Ansgar A***** mit dem Ziel, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Antragstellung abzuändern. Die inhaltlich als Beschwerde gegen den in Rede stehenden Beschluss anzusehende „Gegenvorstellung" war indes gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil nach den Verfahrensgesetzen ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes als Beschwerdeinstanz nicht vorgesehen ist.
Anmerkung
E83134
11Os96.06m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00096.06M.0123.000
Dokumentnummer
JJT_20070123_OGH0002_0110OS00096_06M0000_000