Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5) ist voranzustellen, dass das Erstgericht die entscheidungsrelevanten Feststellungen auf das mit den Erhebungsergebnissen im Einklang stehende Geständnis des Angeklagten stützte (US 7). Der Beschwerdeeinwand, es sei nicht klar, auf welche Punkte der Anklage sich dieses Geständnis beziehe, weshalb die Begründung undeutlich geblieben sei (Z 5 erster Fall), trifft nicht zu. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles hatte die öffentliche Anklägerin in ihrem Eröffnungsvortrag alle Punkte der Anklageschrift ON 80 angeführt und, soweit es erforderlich schien, begründet (S 4/VI). Nachdem sich die Vorsitzende vergewissert hatte, dass der Angeklagte über den Gegenstand und den Umfang der Anklage ausreichend Kenntnis hatte, kündigte der Verteidiger ein Geständnis seines Mandanten an. Daraufhin erklärte der Angeklagte zum Inhalt der Anklage, sich schuldig zu bekennen, und auf die Frage der Vorsitzenden, ob „in der Anklageschrift alles richtig sei oder ob er Abstriche machen möchte", dass es, „wie es vorgetragen wurde, korrekt sei" (S 5/VI).Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Der Erledigung der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist voranzustellen, dass das Erstgericht die entscheidungsrelevanten Feststellungen auf das mit den Erhebungsergebnissen im Einklang stehende Geständnis des Angeklagten stützte (US 7). Der Beschwerdeeinwand, es sei nicht klar, auf welche Punkte der Anklage sich dieses Geständnis beziehe, weshalb die Begründung undeutlich geblieben sei (Ziffer 5, erster Fall), trifft nicht zu. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles hatte die öffentliche Anklägerin in ihrem Eröffnungsvortrag alle Punkte der Anklageschrift ON 80 angeführt und, soweit es erforderlich schien, begründet (S 4/VI). Nachdem sich die Vorsitzende vergewissert hatte, dass der Angeklagte über den Gegenstand und den Umfang der Anklage ausreichend Kenntnis hatte, kündigte der Verteidiger ein Geständnis seines Mandanten an. Daraufhin erklärte der Angeklagte zum Inhalt der Anklage, sich schuldig zu bekennen, und auf die Frage der Vorsitzenden, ob „in der Anklageschrift alles richtig sei oder ob er Abstriche machen möchte", dass es, „wie es vorgetragen wurde, korrekt sei" (S 5/VI).
Die Kritik, hinsichtlich des Anklage-(= Schuldspruch-)faktums 1.5 sei die Aussage des Zeugen T***** nur unvollständig herangezogen worden, legt nicht dar, welche entscheidungserhebliche Angaben dieses Zeugen das Schöffengericht unbeachtet gelassen haben soll, und ist demnach einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich. Der Behauptung, das Erstgericht habe die Aussagen der Zeugen Heidemarie S***** (S 657 ff/IV; ON 77) und Sonja Sm***** (S 679 ff/IV; ON 72) übergangen, ist entgegenzuhalten, dass sich das Schöffengericht ausdrücklich unter Quellenangabe auf die Angaben dieser beiden Zeugen berief (US 4 unten, 6 oben). Zu einer näheren Erörterung ihrer Darstellungen, die weder im Widerspruch zu den getroffenen Konstatierungen noch zur geständigen Verantwortung des Angeklagten standen, bestand daher keine Veranlassung. Dass die Überweisungen „nicht unbemerkt von statten gingen", ist offensichtlich, für die von der Beschwerde (unter Verletzung des im Nichtigkeitsverfahren bestehenden Neuerungsverbotes) daraus abgeleitete „Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte die Geschäfte mit Genehmigung der Machtgeber, vertreten durch Ing. Br*****, durchgeführt hat", enthalten die Zeugenaussagen jedoch keinerlei Hinweise. Die Aussage der Zeugin S*****, sie sei davon ausgegangen, dass hinsichtlich der vom Angeklagten angeordneten Überweisungen die Zustimmung Ing. Br*****s vorlag (ON 77), war angesichts dessen, dass sie nicht sagen konnte, ob die „Entscheidungen von B***** und Br***** gemeinsam oder allein getroffen wurden" (ON 77) ebensowenig erörterungsbedürftig wie jene der Zeugin Sm*****, derzufolge sie von Ing. Br***** ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ausschließlich der Angeklagte die Entscheidungen zu treffen hatte (ON 72, S 223/V).
In seiner gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue gerichteten Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich der Beschwerdeführer nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, am Urteilssachverhalt. Danach wird ihm aber nicht der Abschluss besonders riskanter Rechtsgeschäfte angelastet, sondern die Vornahme von Geldüberweisungen und Bargeldbehebungen ohne jeden Rechtsgrund und ohne irgendeine wirtschaftlich werthaltige Leistung zum Nutzen des von ihm vertretenen Unternehmens (US 5). Weshalb es, ausgehend vom im Wesentlichen richtig dargestellten Tatbestand der Untreue, darüberhinaus noch weiterer Feststellungen zu der im Innenverhältnis eingeräumten Vertretungsbefugnis bedurft hätte, und aus welchen Gründen im konstatierten Vorgehen des Angeklagten kein Befugnismissbrauch gelegen wäre, wird in der Beschwerde nicht erklärt. Ebensowenig legt sie dar, warum es erforderlich gewesen wäre, die tatsächliche Verwendung der in Rede stehenden Geldbeträge festzustellen: Genug daran, dass sie zur Gänze ohne jeden Gegenwert dem Unternehmen entzogen wurden. Dass dies auf die Transaktionen „Su*****" (1. 4) zutrifft, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Konstatierung, dass die angeblich in Aussicht stehende Lieferung der 47.000 Stück Sonnenschutzmittel ebensowenig verbucht wurde wie die Provisionszahlung an Frau H*****, womit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Lieferung nicht erfolgte und demgemäß auch kein Grund für eine Provisionszahlung bestand. Ebenso eindeutig ergibt sich aus den Feststellungen zum Schuldspruch 1.5, dass Michael T*****, dem das ohne jeden Rechtsgrund an die E***** überwiesene Geld zugeflossen ist, darauf gegenüber der St***** GmbH keinen Anspruch hatte. Dass der Grund für die Geldüberweisung an T***** in einem diesem von der St***** GmbH gewährten Darlehen gelegen sein könnte, ist urteilsfremd und aus Verfahrensergebnissen nicht indiziert, weshalb hiezu auch keine Feststellungen zu treffen waren. Verfahrensergebnisse, welche auf eine Genehmigung der angeordneten Überweisungen durch den Machtgeber schließen ließen, liegen nicht vor, insbesondere ergeben sich solche Indizien, der Beschwerde zuwider, nicht aus den Angaben der Zeugen S***** und Sm*****. Der tatbestandsessentielle Schädigungsvorsatz schließlich, dessen Feststellung der Beschwerdeführer vermisst, ist auf US 6 ausdrücklich festgestellt und folgt zwingend aus dem äußeren Tatgeschehen.In seiner gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue gerichteten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich der Beschwerdeführer nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, am Urteilssachverhalt. Danach wird ihm aber nicht der Abschluss besonders riskanter Rechtsgeschäfte angelastet, sondern die Vornahme von Geldüberweisungen und Bargeldbehebungen ohne jeden Rechtsgrund und ohne irgendeine wirtschaftlich werthaltige Leistung zum Nutzen des von ihm vertretenen Unternehmens (US 5). Weshalb es, ausgehend vom im Wesentlichen richtig dargestellten Tatbestand der Untreue, darüberhinaus noch weiterer Feststellungen zu der im Innenverhältnis eingeräumten Vertretungsbefugnis bedurft hätte, und aus welchen Gründen im konstatierten Vorgehen des Angeklagten kein Befugnismissbrauch gelegen wäre, wird in der Beschwerde nicht erklärt. Ebensowenig legt sie dar, warum es erforderlich gewesen wäre, die tatsächliche Verwendung der in Rede stehenden Geldbeträge festzustellen: Genug daran, dass sie zur Gänze ohne jeden Gegenwert dem Unternehmen entzogen wurden. Dass dies auf die Transaktionen „Su*****" (1. 4) zutrifft, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Konstatierung, dass die angeblich in Aussicht stehende Lieferung der 47.000 Stück Sonnenschutzmittel ebensowenig verbucht wurde wie die Provisionszahlung an Frau H*****, womit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Lieferung nicht erfolgte und demgemäß auch kein Grund für eine Provisionszahlung bestand. Ebenso eindeutig ergibt sich aus den Feststellungen zum Schuldspruch 1.5, dass Michael T*****, dem das ohne jeden Rechtsgrund an die E***** überwiesene Geld zugeflossen ist, darauf gegenüber der St***** GmbH keinen Anspruch hatte. Dass der Grund für die Geldüberweisung an T***** in einem diesem von der St***** GmbH gewährten Darlehen gelegen sein könnte, ist urteilsfremd und aus Verfahrensergebnissen nicht indiziert, weshalb hiezu auch keine Feststellungen zu treffen waren. Verfahrensergebnisse, welche auf eine Genehmigung der angeordneten Überweisungen durch den Machtgeber schließen ließen, liegen nicht vor, insbesondere ergeben sich solche Indizien, der Beschwerde zuwider, nicht aus den Angaben der Zeugen S***** und Sm*****. Der tatbestandsessentielle Schädigungsvorsatz schließlich, dessen Feststellung der Beschwerdeführer vermisst, ist auf US 6 ausdrücklich festgestellt und folgt zwingend aus dem äußeren Tatgeschehen.
Die den Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges bekämpfende Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum übergeht die Feststellung, wonach es Uwe H***** abgelehnt hatte, die Leasingraten für den bisherigen Privatwagen des Angeklagten zu übernehmen, sich aber damit einverstanden erklärte, dass bei der B***** GmbH ein Firmenfahrzeug ausgesucht und auf Rechnung der i***** geleast werden könne (US 6 f), ohne dass dabei über die gleichzeitige Rückgabe des Privat-PKW des Beschwerdeführers gesprochen wurde. Dass dieser daher auch nur konkludent dazu ermächtigt gewesen sein soll, seinen Privatwagen auf Kosten der i***** einzutauschen - worauf die Beschwerdeausführungen beruhen - ist daher urteilsfremd. Mangels auch hier vorliegender Verfahrensergebnisse, die eine solche Annahme in den Bereich der Möglichkeit gerückt hätten - und welche in der Beschwerde zudem gar nicht aufgezeigt wurden - waren hiezu auch keine Feststellungen zu treffen. Weshalb der Beschwerdeführer, der die B***** GmbH über seine Bevollmächtigung nach den Urteilskonstatierungen vorsätzlich getäuscht hatte, nicht auch mit - ausdrücklich festgestelltem - Bereicherungsvorsatz gehandelt hatte, oder die Verwendung der verba legalia für die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nicht ausreichen sollen, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar.Die den Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges bekämpfende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum übergeht die Feststellung, wonach es Uwe H***** abgelehnt hatte, die Leasingraten für den bisherigen Privatwagen des Angeklagten zu übernehmen, sich aber damit einverstanden erklärte, dass bei der B***** GmbH ein Firmenfahrzeug ausgesucht und auf Rechnung der i***** geleast werden könne (US 6 f), ohne dass dabei über die gleichzeitige Rückgabe des Privat-PKW des Beschwerdeführers gesprochen wurde. Dass dieser daher auch nur konkludent dazu ermächtigt gewesen sein soll, seinen Privatwagen auf Kosten der i***** einzutauschen - worauf die Beschwerdeausführungen beruhen - ist daher urteilsfremd. Mangels auch hier vorliegender Verfahrensergebnisse, die eine solche Annahme in den Bereich der Möglichkeit gerückt hätten - und welche in der Beschwerde zudem gar nicht aufgezeigt wurden - waren hiezu auch keine Feststellungen zu treffen. Weshalb der Beschwerdeführer, der die B***** GmbH über seine Bevollmächtigung nach den Urteilskonstatierungen vorsätzlich getäuscht hatte, nicht auch mit - ausdrücklich festgestelltem - Bereicherungsvorsatz gehandelt hatte, oder die Verwendung der verba legalia für die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nicht ausreichen sollen, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.