Entscheidung 11 Os 96/09s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.10.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann P***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, AZ 24 Hv 177/07w des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann P***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, AZ 24 Hv 177/07w des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Johann P***** beantragte in einer Eingabe an den Obersten Gerichtshof die außerordentliche Wiederaufnahme des gegen ihn beim Landesgericht Linz wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB anhängig gewesenen Verfahrens AZ 24 Hv 177/07w. Gemäß § 362 Abs 3 StPO sind Anträge von Privaten, die auf eine außerordentliche Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gemäß § 362 Abs 1 StPO abzielen, abzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Johann P***** beantragte in einer Eingabe an den Obersten Gerichtshof die außerordentliche Wiederaufnahme des gegen ihn beim Landesgericht Linz wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB anhängig gewesenen Verfahrens AZ 24 Hv 177/07w. Gemäß Paragraph 362, Absatz 3, StPO sind Anträge von Privaten, die auf eine außerordentliche Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO abzielen, abzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Anmerkung
E92114
11Os96.09s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00096.09S.1013.000
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009
Dokumentnummer
JJT_20091013_OGH0002_0110OS00096_09S0000_000