Entscheidung 11 Os 96/18d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Florian H***** wegen Vergehen der Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB, AZ 217 U 230/16k des Bezirksgerichts Graz-Ost, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 8. September 2016, GZ 217 U 230/16k-11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter-Longitsch zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Florian H***** wegen Vergehen der Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB, AZ 217 U 230/16k des Bezirksgerichts Graz-Ost, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 8. September 2016, GZ 217 U 230/16k-11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter-Longitsch zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. September 2016, GZ 217 U 230/16k-11, verletzt im Strafausspruch § 141 Abs 1 StGB.Das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. September 2016, GZ 217 U 230/16k-11, verletzt im Strafausspruch Paragraph 141, Absatz eins, StGB.
Es werden dieses Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Strafausspruch, demzufolge auch der zugleich damit gefasste Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung einer Probezeit, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Graz-Ost verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen, in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. September 2016, GZ 217 U 230/16k-11, wurde Florian H***** zweier Vergehen der Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür „nach dem § 141 Abs 1 StGB“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde diese Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen, in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. September 2016, GZ 217 U 230/16k-11, wurde Florian H***** zweier Vergehen der Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür „nach dem Paragraph 141, Absatz eins, StGB“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde diese Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Zugleich wurde beschlussförmig vom Widerruf der dem Genannten mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 17. Juni 2015, AZ 217 U 172/15d, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen (§ 494a Abs 1 Z 2 StPO) und die dazu bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert (§ 494a Abs 6 StPO).Zugleich wurde beschlussförmig vom Widerruf der dem Genannten mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 17. Juni 2015, AZ 217 U 172/15d, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und die dazu bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert (Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Strafausspruch dieses Urteils steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Der Strafsatz des § 141 Abs 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder eine Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen vor. Mangels Feststellung von Umständen, die (zB gemäß § 39 StGB) eine Erweiterung der Strafbefugnis bewirkt hätten, wäre die Strafe (in Anwendung des § 28 StGB) innerhalb desselben zu finden gewesen. Sie – dieses Höchstmaß überschreitend – mit zwei Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen war demnach verfehlt.Der Strafsatz des Paragraph 141, Absatz eins, StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder eine Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen vor. Mangels Feststellung von Umständen, die (zB gemäß Paragraph 39, StGB) eine Erweiterung der Strafbefugnis bewirkt hätten, wäre die Strafe (in Anwendung des Paragraph 28, StGB) innerhalb desselben zu finden gewesen. Sie – dieses Höchstmaß überschreitend – mit zwei Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen war demnach verfehlt.
Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00096.18D.0828.000
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Dokumentnummer
JJT_20180828_OGH0002_0110OS00096_18D0000_000