[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren belastenden Angaben der J***** M*****, die Wahrnehmungen eines Nachbarn, der aufgrund von Schreien des Opfers die Polizei alarmierte, und die Tatsache, dass DNA-Spuren von Sperma des Angeklagten am Rock der J***** M***** sichergestellt wurden (US 5 ff), nicht offenbar unzureichend begründet (RIS-Justiz RS0118317). [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren belastenden Angaben der J***** M*****, die Wahrnehmungen eines Nachbarn, der aufgrund von Schreien des Opfers die Polizei alarmierte, und die Tatsache, dass DNA-Spuren von Sperma des Angeklagten am Rock der J***** M***** sichergestellt wurden (US 5 ff), nicht offenbar unzureichend begründet (RIS-Justiz RS0118317).
[5] Soweit die Rüge unter Hinweis auf eine – vom Erstgericht ohnedies berücksichtigte (US 6) – Alkoholisierung des Tatopfers vor dem Übergriff und die körperliche Überlegenheit des Angeklagten dessen leugnender Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, übersieht sie, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO – und auch aus Z 5a –nicht releviert werden kann (vgl RIS-Justiz RS0106588 [T9]). [5] Soweit die Rüge unter Hinweis auf eine – vom Erstgericht ohnedies berücksichtigte (US 6) – Alkoholisierung des Tatopfers vor dem Übergriff und die körperliche Überlegenheit des Angeklagten dessen leugnender Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, übersieht sie, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO – und auch aus Ziffer 5 a, –nicht releviert werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0106588 [T9]).
[6] Entgegen weiterem Vorbringen ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen des Täters methodisch gerechtfertigt und rechtsstaatlich zulässig (US 7 – RIS-Justiz RS0116882 [T2]).
[7] Indem auch die Tatsachenrüge (Z 5a) körperliche Überlegenheit des Angeklagten sowie eine Alkoholisierung des Opfers thematisiert und behauptet, der Nachbar habe das Wimmern einer Frau nur mit äußerster Anstrengung wahrnehmen können, J***** M***** habe überdies dem Angeklagten keine blutende Wunde zugefügt, erweckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Sie verlässt vielmehr den aus Z 5a eröffneten Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780). [7] Indem auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) körperliche Überlegenheit des Angeklagten sowie eine Alkoholisierung des Opfers thematisiert und behauptet, der Nachbar habe das Wimmern einer Frau nur mit äußerster Anstrengung wahrnehmen können, J***** M***** habe überdies dem Angeklagten keine blutende Wunde zugefügt, erweckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Sie verlässt vielmehr den aus Ziffer 5 a, eröffneten Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).
[8] Insgesamt bekämpfen Mängel- und Tatsachenrüge bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0099455).
[9] Indem die eine Verurteilung nach § 202 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, der Angeklagte habe J***** M***** unter Anwendung von Gewalt zur Duldung „intensiver Berührungen an den Brüsten und im Vaginalbereich sowie zur Duldung einer Ejakulation, nicht aber zur Duldung des Geschlechtsverkehrs“ genötigt, hält sie nicht am Urteilssachverhalt (US 4) fest und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Ausführung des materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099658, RS0099810). [9] Indem die eine Verurteilung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet, der Angeklagte habe J***** M***** unter Anwendung von Gewalt zur Duldung „intensiver Berührungen an den Brüsten und im Vaginalbereich sowie zur Duldung einer Ejakulation, nicht aber zur Duldung des Geschlechtsverkehrs“ genötigt, hält sie nicht am Urteilssachverhalt (US 4) fest und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Ausführung des materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099658, RS0099810).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.