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Entscheidung 11 Os 96/21h×

Entscheidung 11 Os 96/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os96/21h

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Vizthum in der Strafsache gegen Ali A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 23. April 2021, GZ 38 Hv 5/21h-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 28. Juli 2020 in I***** J***** M***** mit Gewalt, indem er versuchte, unter Anwendung von Körperkraft ihre Beine zu spreizen, zur Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren belastenden Angaben der J***** M*****, die Wahrnehmungen eines Nachbarn, der aufgrund von Schreien des Opfers die Polizei alarmierte, und die Tatsache, dass DNA-Spuren von Sperma des Angeklagten am Rock der J***** M***** sichergestellt wurden (US 5 ff), nicht offenbar unzureichend begründet (RIS-Justiz RS0118317).

[5] Soweit die Rüge unter Hinweis auf eine – vom Erstgericht ohnedies berücksichtigte (US 6) – Alkoholisierung des Tatopfers vor dem Übergriff und die körperliche Überlegenheit des Angeklagten dessen leugnender Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, übersieht sie, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO – und auch aus Ziffer 5 a, –nicht releviert werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0106588 [T9]).

[6]                  Entgegen weiterem Vorbringen ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen des Täters methodisch gerechtfertigt und rechtsstaatlich zulässig (US 7 – RIS-Justiz RS0116882 [T2]).

[7] Indem auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) körperliche Überlegenheit des Angeklagten sowie eine Alkoholisierung des Opfers thematisiert und behauptet, der Nachbar habe das Wimmern einer Frau nur mit äußerster Anstrengung wahrnehmen können, J***** M***** habe überdies dem Angeklagten keine blutende Wunde zugefügt, erweckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Sie verlässt vielmehr den aus Ziffer 5 a, eröffneten Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).

[8]                  Insgesamt bekämpfen Mängel- und Tatsachenrüge bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0099455).

[9] Indem die eine Verurteilung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet, der Angeklagte habe J***** M***** unter Anwendung von Gewalt zur Duldung „intensiver Berührungen an den Brüsten und im Vaginalbereich sowie zur Duldung einer Ejakulation, nicht aber zur Duldung des Geschlechtsverkehrs“ genötigt, hält sie nicht am Urteilssachverhalt (US 4) fest und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Ausführung des materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099658, RS0099810).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E132717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00096.21H.0914.000

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Dokumentnummer

JJT_20210914_OGH0002_0110OS00096_21H0000_000