Der in der Strafvollzugssache Ns 1065/85 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis ergangene Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 13.November 1985, 7 Bs 393/85, sowie der Beschluß des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 12.Februar 1986, U 1207/80-40, verletzen - wie die Generalprokuratur in ihrer Beschwerde gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO zutreffend darlegt - das Gesetz in der Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVG, der erstgenannte Beschluß auch in jener des § 133 Abs. 1 StVG, und zwar aus folgenden Gründen:Der in der Strafvollzugssache Ns 1065/85 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis ergangene Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 13.November 1985, 7 Bs 393/85, sowie der Beschluß des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 12.Februar 1986, U 1207/80-40, verletzen - wie die Generalprokuratur in ihrer Beschwerde gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO zutreffend darlegt - das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, StVG, der erstgenannte Beschluß auch in jener des Paragraph 133, Absatz eins, StVG, und zwar aus folgenden Gründen:
Gemäß dem § 5 Abs. 1 StVG ist dann, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre, die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis dieser Zustand aufgehört hat.Gemäß dem Paragraph 5, Absatz eins, StVG ist dann, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (Paragraph 20, StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (Paragraph 10, StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre, die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis dieser Zustand aufgehört hat.
Zweck des Strafvollzuges ist es gemäß dem § 20 Abs. 1 StVG dem Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn davon abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, und außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzuzeigen. Im Sinn des Absatzes 2 der genannten Gesetzesstelle sind hiezu die Strafgefangenen entsprechend von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen der Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.Zweck des Strafvollzuges ist es gemäß dem Paragraph 20, Absatz eins, StVG dem Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn davon abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, und außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzuzeigen. Im Sinn des Absatzes 2 der genannten Gesetzesstelle sind hiezu die Strafgefangenen entsprechend von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen der Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.
Aus diesen Gesetzesbestimmungen ergibt sich daher, daß unbeschadet der keineswegs nebensächlichen und auch eingehend geregelten (vgl. den dritten Unterabschnitt des StVG, §§ 44 ff. StVG) Funktion, welche der Arbeit im Rahmen des Strafvollzuges zukommt, der Frage der Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit eines Verurteilten bei Beurteilung seiner Vollzugstauglichkeit unter dem Gesichtspunkt der Erreichung der Strafzwecke nicht jene dominierende Bedeutung zukommt, die das Oberlandesgericht Linz ersichtlich annahm (vgl. § 44 StVG über die "Arbeitspflicht" und die Anmerkungen 2 und 4 hiezu bei Kunst). Dieses Gericht irrt vielmehr, wenn es - wie aus den Gründen seiner Entscheidung ableitbar - vermeint, die Annahme der Vollzugsuntauglichkeit praktisch allein auf Arbeitsunfähigkeit und "Hilflosigkeit" des Verurteilten stützen zu können. Zu Recht hatte das Kreisgericht Ried im Innkreis in der Begründung seines Beschlusses vom 3.September 1985 (ON. 9) darauf verwiesen, es sehe keine Anhaltspunkte dafür, daß ein erblindeter Strafgefangener etwa nicht wie ein anderer Strafgefangener erzieherisch betreut werden könnte. Wie die Erfahrung - auch im gegenständlichen Fall, in welchem sich der Verurteilte bereits monatelang in Strafhaft befand - zeigte, ist der Vollzug der Strafhaft an Blinden in der Regel auch nicht mit Gesundheitsschädigung verbunden. Daß der Strafvollzug einem Behinderten, den die Beschränkungen der Haft härter treffen als einen Gesunden, den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens eindringlich in Erinnerung bringt, kann ebensowenig bezweifelt werden wie der Umstand, daß auch ein erblindeter Verurteilter durch die mit dem Strafvollzug verbundene Abschließung von der Außenwelt davon abgehalten wird, weiterhin schädlichen Neigungen nachzugehen. Hiezu sei darauf hingewiesen, daß Karl Heinz A*** insgesamt 24 gerichtliche Vorverurteilungen aufweist. Innerhalb der letzten acht Jahre, demnach bereits im Zustand der Blindheit, verübte er nachstehende Straftaten:Aus diesen Gesetzesbestimmungen ergibt sich daher, daß unbeschadet der keineswegs nebensächlichen und auch eingehend geregelten vergleiche den dritten Unterabschnitt des StVG, Paragraphen 44, ff. StVG) Funktion, welche der Arbeit im Rahmen des Strafvollzuges zukommt, der Frage der Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit eines Verurteilten bei Beurteilung seiner Vollzugstauglichkeit unter dem Gesichtspunkt der Erreichung der Strafzwecke nicht jene dominierende Bedeutung zukommt, die das Oberlandesgericht Linz ersichtlich annahm vergleiche Paragraph 44, StVG über die "Arbeitspflicht" und die Anmerkungen 2 und 4 hiezu bei Kunst). Dieses Gericht irrt vielmehr, wenn es - wie aus den Gründen seiner Entscheidung ableitbar - vermeint, die Annahme der Vollzugsuntauglichkeit praktisch allein auf Arbeitsunfähigkeit und "Hilflosigkeit" des Verurteilten stützen zu können. Zu Recht hatte das Kreisgericht Ried im Innkreis in der Begründung seines Beschlusses vom 3.September 1985 (ON. 9) darauf verwiesen, es sehe keine Anhaltspunkte dafür, daß ein erblindeter Strafgefangener etwa nicht wie ein anderer Strafgefangener erzieherisch betreut werden könnte. Wie die Erfahrung - auch im gegenständlichen Fall, in welchem sich der Verurteilte bereits monatelang in Strafhaft befand - zeigte, ist der Vollzug der Strafhaft an Blinden in der Regel auch nicht mit Gesundheitsschädigung verbunden. Daß der Strafvollzug einem Behinderten, den die Beschränkungen der Haft härter treffen als einen Gesunden, den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens eindringlich in Erinnerung bringt, kann ebensowenig bezweifelt werden wie der Umstand, daß auch ein erblindeter Verurteilter durch die mit dem Strafvollzug verbundene Abschließung von der Außenwelt davon abgehalten wird, weiterhin schädlichen Neigungen nachzugehen. Hiezu sei darauf hingewiesen, daß Karl Heinz A*** insgesamt 24 gerichtliche Vorverurteilungen aufweist. Innerhalb der letzten acht Jahre, demnach bereits im Zustand der Blindheit, verübte er nachstehende Straftaten:
1. Am 18.August 1980 das Vergehen der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB, wofür er mit Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 9.Februar 1981, U 1207/80-19, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Monats verurteilt wurde. (In diesem Verfahren wurde die Einleitung des Strafvollzuges mit Beschluß des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 12.Februar 1986,1. Am 18.August 1980 das Vergehen der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, wofür er mit Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 9.Februar 1981, U 1207/80-19, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Monats verurteilt wurde. (In diesem Verfahren wurde die Einleitung des Strafvollzuges mit Beschluß des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 12.Februar 1986,
U 1207/80-40, wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 StVG aufgeschoben.)U 1207/80-40, wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVG aufgeschoben.)
2. Am 15.April 1983 das Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und drei Tage später das Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB, wofür er mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 17.Mai 1983, 6 E Vr 955/82 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 S, im Uneinbringlichkeitsfall zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde.2. Am 15.April 1983 das Vergehen der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB und drei Tage später das Vergehen der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB, wofür er mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 17.Mai 1983, 6 E römisch fünf r 955/82 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 S, im Uneinbringlichkeitsfall zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde.
3. Im Sommer 1983 das Verbrechen des teils versuchten und teils vollendeten Beischlafes mit Unmündigen nach den §§ 206 Abs. 1 und 15 StGB (drei Angriffe), wofür er mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 2.Mai 1985, 6 Vr 132/85-14, unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das im folgenden zu 4. angeführte Urteil rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt wurde (von der Einleitung des Strafvollzuges wurde hier im Hinblick auf die zu 4. ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz von vornherein Abstand genommen).3. Im Sommer 1983 das Verbrechen des teils versuchten und teils vollendeten Beischlafes mit Unmündigen nach den Paragraphen 206, Absatz eins und 15 StGB (drei Angriffe), wofür er mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 2.Mai 1985, 6 römisch fünf r 132/85-14, unter Bedachtnahme gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf das im folgenden zu 4. angeführte Urteil rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt wurde (von der Einleitung des Strafvollzuges wurde hier im Hinblick auf die zu 4. ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz von vornherein Abstand genommen).
4. Am 6.September 1984 das Verbrechen der versuchten Notzucht nach den §§ 15, 201 Abs. 1 StGB (an einer 77-jährigen), wofür er mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 12.Dezember 1984, 11 Vr 1498/84-25, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt wurde. In diesem Verfahren wurde der weitere Strafvollzug mit dem nunmehr gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegerichts vom 13.November 1985, Bs 393/85, gemäß dem § 133 Abs. 1 StVG nachträglich aufgeschoben.4. Am 6.September 1984 das Verbrechen der versuchten Notzucht nach den Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (an einer 77-jährigen), wofür er mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 12.Dezember 1984, 11 römisch fünf r 1498/84-25, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt wurde. In diesem Verfahren wurde der weitere Strafvollzug mit dem nunmehr gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegerichts vom 13.November 1985, Bs 393/85, gemäß dem Paragraph 133, Absatz eins, StVG nachträglich aufgeschoben.
Es erweist sich sohin, daß sich der Verurteilte durch seine Blindheit nicht davon abhalten läßt, (wiederholt) strafbare Handlungen, und zwar auch solche gravierender Art, zu begehen, sobald er sich in Freiheit befindet. Sein Zustand steht somit der Durchführung eines dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzuges nicht entgegen.
Im Zusammenhang damit sei noch darauf verwiesen, daß der Verurteilte - entgegen der vom Oberlandesgericht Linz zum Ausdruck gebrachten Ansicht - im Hinblick auf die bereits während des Stadiums seiner Blindheit begangenen mehrfachen schweren Sexualverbrechen als für die Sicherheit der Person (wozu auch die Sicherheit vor Angriffen gegen die Freiheit in geschlechtlicher Beziehung gehört; vgl. Kunst, StVG, Erl. 5 zu § 5, S. 25) besonders gefährlich angesehen werden muß und folglich eventualiter die Voraussetzungen für eine Ersatzhaft im Sinn des § 5 Abs. 3 (Z. 1 a) StVG als gegeben angesehen werden müßten.Im Zusammenhang damit sei noch darauf verwiesen, daß der Verurteilte - entgegen der vom Oberlandesgericht Linz zum Ausdruck gebrachten Ansicht - im Hinblick auf die bereits während des Stadiums seiner Blindheit begangenen mehrfachen schweren Sexualverbrechen als für die Sicherheit der Person (wozu auch die Sicherheit vor Angriffen gegen die Freiheit in geschlechtlicher Beziehung gehört; vergleiche Kunst, StVG, Erl. 5 zu Paragraph 5,, S. 25) besonders gefährlich angesehen werden muß und folglich eventualiter die Voraussetzungen für eine Ersatzhaft im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, (Ziffer eins, a) StVG als gegeben angesehen werden müßten.
Da bei Karl Heinz A*** sohin ungeachtet dessen, daß derzeit in Österreich keine speziell für die Betreuung von Blinden und Sehschwachen eingerichteten Strafvollzugsanstalten bestehen, in welchen er auch zu einfachen (etwa Korbwarenerzeugungs- oder sonstigen Flecht-)Arbeiten angelernt werden könnte, die im § 5 Abs. 1 StVG normierten Voraussetzungen der Vollzugsuntauglichkeit - und folglich auch die hierauf verweisenden Voraussetzungen für einen nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges im Sinn des § 133 Abs. 1 StVG - nicht vorliegen, wäre rechtsrichtig vom Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 3.September 1985, Ns 1065/85-9, nicht Folge zu geben gewesen. Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13.November 1985, 7 Bs 393/85, mit welchem gegenteilig entschieden wurde, verletzt demnach das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und 133 Abs. 1 StVG. Desgleichen verletzt auch der Beschluß des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 12. Februar 1986, U 1207/80-40, das Gesetz in der Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVG, und zwar ebenfalls aus den bereits dargelegten Gründen. Der vom Generalprokurator ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war darum stattzugeben.Da bei Karl Heinz A*** sohin ungeachtet dessen, daß derzeit in Österreich keine speziell für die Betreuung von Blinden und Sehschwachen eingerichteten Strafvollzugsanstalten bestehen, in welchen er auch zu einfachen (etwa Korbwarenerzeugungs- oder sonstigen Flecht-)Arbeiten angelernt werden könnte, die im Paragraph 5, Absatz eins, StVG normierten Voraussetzungen der Vollzugsuntauglichkeit - und folglich auch die hierauf verweisenden Voraussetzungen für einen nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges im Sinn des Paragraph 133, Absatz eins, StVG - nicht vorliegen, wäre rechtsrichtig vom Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 3.September 1985, Ns 1065/85-9, nicht Folge zu geben gewesen. Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13.November 1985, 7 Bs 393/85, mit welchem gegenteilig entschieden wurde, verletzt demnach das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz eins und 133 Absatz eins, StVG. Desgleichen verletzt auch der Beschluß des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 12. Februar 1986, U 1207/80-40, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, StVG, und zwar ebenfalls aus den bereits dargelegten Gründen. Der vom Generalprokurator ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war darum stattzugeben.