Ausschließlich diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Ewald W*** mit seiner auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch als nicht berechtigt erweist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf den Einwand unzureichender Begründung der Bewertung der sechs tatgegenständlichen Videokassetten mit dem Gesamtbetrag von ca. 10.000 S und reklamiert in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eines individuell unterschiedlichen Verschleißzustands der einzelnen Exemplare, welche der erstgerichtlichen Orientierung an einem Durchschnittswert von etwa 2.000 S pro Stück jede Grundlage entziehe. Abgesehen davon, daß die dem Angeklagten angelastete Gesamtschadenshöhe rechnerisch ohnedies einen Abstrich von 2.000 S vom durchschnittlichen Neuwert entsprechender Produkte zum Ausdruck bringt, betrifft die Argumentation zur Mängelrüge keinen entscheidenden Tatsachenausspruch, weil sich der bekämpfte Schuldspruch (mangels Aktualität jedweder qualifizierenden Wertgrenze) im Grundtatbestand des Betruges nach dem § 146 StGB erschöpft.Ausschließlich diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Ewald W*** mit seiner auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch als nicht berechtigt erweist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf den Einwand unzureichender Begründung der Bewertung der sechs tatgegenständlichen Videokassetten mit dem Gesamtbetrag von ca. 10.000 S und reklamiert in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eines individuell unterschiedlichen Verschleißzustands der einzelnen Exemplare, welche der erstgerichtlichen Orientierung an einem Durchschnittswert von etwa 2.000 S pro Stück jede Grundlage entziehe. Abgesehen davon, daß die dem Angeklagten angelastete Gesamtschadenshöhe rechnerisch ohnedies einen Abstrich von 2.000 S vom durchschnittlichen Neuwert entsprechender Produkte zum Ausdruck bringt, betrifft die Argumentation zur Mängelrüge keinen entscheidenden Tatsachenausspruch, weil sich der bekämpfte Schuldspruch (mangels Aktualität jedweder qualifizierenden Wertgrenze) im Grundtatbestand des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB erschöpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten Ewald W*** wird
(tunlichst unter Vermeidung einer Verzögerung des Fortganges des Verfahrens gegen den inhaftierten Angeklagten K***) das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).(tunlichst unter Vermeidung einer Verzögerung des Fortganges des Verfahrens gegen den inhaftierten Angeklagten K***) das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Mitangeklagte Christian K***, welcher Nichtigkeitsbeschwerde nicht erhoben hat, ua des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt (Punkte B I - III des Schuldspruchs). Die Qualifikation des bezüglichen Tatkomplexes zum schweren Betrug im Sinn des § 147 Abs 1 Z 1 StGB beruht ausschließlich darauf, daß der Angeklagte K*** laut Punkt B III am 26.Juni 1986 in Wien allein "durch die Vorgabe eines zahlungsfähigen und zahlungswilligen Kunden den Peter Z*** unter Benützung einer verfälschten Urkunde zur Ausfolgung von Getränken und Speisen im Wert von 90 S verleitete und ihm als Sicherstellung eine verfälschte Urkunde, nämlich ein PSK-Sparbuch übergab", in welchem er zuvor den ausgewiesenen Guthabensbetrag verfälscht hatte. Nach den Urteilsfeststellungen übergab der Angeklagte das in Rede stehende Sparbuch dem Verkäufer eines "Würstelstandes" als Sicherstellung für die ausständige Zeche in der Höhe von 90 S (US 11), wobei er seine Zahlungsfähigkeit vortäuschen wollte (US 11 und 17). Danach bleibt aber die für die Anwendbarkeit der Qualifikation nach dem § 147 Abs 1 Z 1 StGB entscheidende Frage offen, ob die verfälschte Urkunde bereits zur (schadensbegründenden) Herauslockung der Konsumationen eingesetzt und solcherart tatsächlich (in qualifizierender Bedeutung) bei Begehung des Betruges benützt wurde, oder aber - wie nach den Angaben des Geschädigten anläßlich der Anzeigeerstattung indiziert (vgl. S 5/6 in ON 4/Bd. I) - bloß im Anschluß an die Tatvollendung der Befriedigung der Kontroverse um die offene Zechschuld diente, in welchem Fall rechtlich Realkonkurrenz zwischen (einfachem) Betrug und dem (gegenüber schwerem Betrug minderstrafbedrohten) Vergehen der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 2 StGB zum Tragen käme. Da der bezogene Feststellungsmangel einer abschließenden materiellrechtlichen Tatbeurteilung entgegensteht, erweist sich der Schuldspruch des Angeklagten Christian K*** zu Punkt B III als mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO behaftet, weshalb er - mag auch in Ansehung dieses Angeklagten keine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde vorliegen - gemäß dem § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen aufzuheben, spruchgemäß eine entsprechende Verfahrenserneuerung anzuordnen (vgl. ua SSt. 39/42) und der Angeklagte mit seiner Berufung auf die (auch den Strafausspruch erfassende) kassatorische Entscheidung zu verweisen war.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Mitangeklagte Christian K***, welcher Nichtigkeitsbeschwerde nicht erhoben hat, ua des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt (Punkte B römisch eins - römisch drei des Schuldspruchs). Die Qualifikation des bezüglichen Tatkomplexes zum schweren Betrug im Sinn des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB beruht ausschließlich darauf, daß der Angeklagte K*** laut Punkt B römisch drei am 26.Juni 1986 in Wien allein "durch die Vorgabe eines zahlungsfähigen und zahlungswilligen Kunden den Peter Z*** unter Benützung einer verfälschten Urkunde zur Ausfolgung von Getränken und Speisen im Wert von 90 S verleitete und ihm als Sicherstellung eine verfälschte Urkunde, nämlich ein PSK-Sparbuch übergab", in welchem er zuvor den ausgewiesenen Guthabensbetrag verfälscht hatte. Nach den Urteilsfeststellungen übergab der Angeklagte das in Rede stehende Sparbuch dem Verkäufer eines "Würstelstandes" als Sicherstellung für die ausständige Zeche in der Höhe von 90 S (US 11), wobei er seine Zahlungsfähigkeit vortäuschen wollte (US 11 und 17). Danach bleibt aber die für die Anwendbarkeit der Qualifikation nach dem Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB entscheidende Frage offen, ob die verfälschte Urkunde bereits zur (schadensbegründenden) Herauslockung der Konsumationen eingesetzt und solcherart tatsächlich (in qualifizierender Bedeutung) bei Begehung des Betruges benützt wurde, oder aber - wie nach den Angaben des Geschädigten anläßlich der Anzeigeerstattung indiziert vergleiche S 5/6 in ON 4/Bd. römisch eins) - bloß im Anschluß an die Tatvollendung der Befriedigung der Kontroverse um die offene Zechschuld diente, in welchem Fall rechtlich Realkonkurrenz zwischen (einfachem) Betrug und dem (gegenüber schwerem Betrug minderstrafbedrohten) Vergehen der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB zum Tragen käme. Da der bezogene Feststellungsmangel einer abschließenden materiellrechtlichen Tatbeurteilung entgegensteht, erweist sich der Schuldspruch des Angeklagten Christian K*** zu Punkt B römisch drei als mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet, weshalb er - mag auch in Ansehung dieses Angeklagten keine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde vorliegen - gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen aufzuheben, spruchgemäß eine entsprechende Verfahrenserneuerung anzuordnen vergleiche ua SSt. 39/42) und der Angeklagte mit seiner Berufung auf die (auch den Strafausspruch erfassende) kassatorische Entscheidung zu verweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.