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Entscheidung 11 Os 96/90×

Entscheidung 11 Os 96/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os96/90

Entscheidungsdatum

03.10.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Fridolin B*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 31. Juli 1990, AZ 7 Bs 334/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht Innsbruck entschied mit dem Beschluß vom 31. Juli 1990, AZ 7 Bs 334/90, über eine Beschwerde des Fridolin B*** gegen einen Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck, mit dem - unter anderem - eine Anrechnung einer in einem früheren Verfahren erlittenen Untersuchungshaft abgelehnt wurde. Die gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes gerichtete Beschwerde des Genannten "gegen die Ablehnung einer Anrechnung (einer) im Jahre 1987 erlittenen Vorhaft" war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse dieser Art kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraphen 15, 16, StPO).

Anmerkung

E21788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00096.9.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19901003_OGH0002_0110OS00096_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung