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Entscheidung 11 Os 96/95×

Entscheidung 11 Os 96/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os96/95

Entscheidungsdatum

25.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Paul Michael S***** wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben, teilweise als Beteiligter nach Paragraphen 11, 13, 35, Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Hauptzollamtes Linz sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22.März 1995, GZ 38 römisch fünf r 2428/94-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul Michael S***** des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben, teilweise als Beteiligter nach Paragraphen 11, 13, 35, Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt und hiefür zu Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt. Unter anderem wurde gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, FinStrG auf eine Wertersatzstrafe von 200.000 S erkannt.

Rechtliche Beurteilung

In der vom Privatbeteiligten (Hauptzollamt Linz) ausschließlich auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten und nur gegen den letztbezeichneten Ausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde wird indes kein Nichtigkeitsgrund dargetan.

Mit der Kritik an den vom Schöffengericht seiner Strafbemessung zugrundegelegten Strafbemessungstatsachen wird nämlich kein materiellrechtlicher Verstoß gegen Strafbefugnis- und -bemessungsvorschriften im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern lediglich eine im Rahmen der Strafbefugnis getroffene Ermessensentscheidung bekämpft. Das Vorbringen wird daher lediglich bei der Erledigung der Berufung zu beachten sein (Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E39969 11D00965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00096.95.0725.000

Dokumentnummer

JJT_19950725_OGH0002_0110OS00096_9500000_000